BESCHLUSS ZB 17 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : 621a Abs. Satz Abs. Familiensachen Bereich freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt Rechtsmittelfrist verkündeten Beschluß Zustellung Rechtsmittelführer erst letzten Zustellung Beteiligten Abgrenzung Senatsbeschluß 5 . Oktober . Beschluß 17 . April ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Fuchs Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Beschluß 3 . Senats Familiensachen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 31 Juli wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : angefochtenen Beschluß 14 . Januar änderte Amtsgericht Familiengericht früheres Urteil angeordneten § Parteien weiteren Beteiligten Verfügung 13 November hingewiesen hatte " schriftlichen Verfahren " entscheiden werde hiergegen Jahresende Einwände erhoben würden Einwände erhoben worden waren . Beschluß wurde Antragsgegnerin persönlich 19 . Januar Niederlegung zugestellt . Zustellungen Antragsteller weiteren Beteiligten erfolgten 19 . 20 . 22 . 25 . Januar . 20 . Januar Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz 14 . Januar zeigten Rechtsanwälte Kollegen erstmals anwaltliche Vertretung Antragsgegnerin . wurde 25 . Januar formlos Beschlußausfertigung Zusatz " Kenntnis übersandt 26 . Januar erhielten . 24 . Februar legte Antragsgegnerin zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten Hinweis " 26 . Januar " erfolgte Zustellung Beschlusses Beschwerde . 13 . Juni zugegangenen gerichtlichen Hinweis Beschwerdefrist sei gewahrt vertrat Antragsgegnerin Auffassung Beschwerdefrist versäumt haben erst zeitlich letzten Zustellung weitere Beteiligte 25 . Januar begonnen habe beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung vorigen Stand . Oberlandesgericht wies Wiedereinsetzungsgesuch verwarf Beschwerde unzulässig . richtet weitere Beschwerde Antragsgegnerin . II . Beschwerde hat Erfolg . 1 . Zutreffend ist Ausgangspunkt Beschwerdegerichts 24 . Februar eingelegte Beschwerde einmonatige Beschwerdefrist § Abs. Satz i.V. § gewahrt hat bereits Zustellung Antragsgegnerin persönlich 19 . Januar begonnen hatte . Richtig ist ferner Zustellung Antragsgegnerin persönlich wirksam war Zeitpunkt Zustellung Gericht noch Verfahrensbevollmächtigter " bestellt " hatte Zustellung andernfalls § hätte bewirkt werden müssen vgl. . Auffassung Antragsgegnerin entsprechend Ausführungen Senatsbeschluß 5 . Oktober habe Beschwerdefrist erst zeitlich letzten Zustellung Beteiligten erst 25 . Januar laufen begonnen ist zutreffenden Gründen angefochtenen Entscheidung folgen . vorliegende Abänderungsverfahren § ist isoliertes selbständiges Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit vgl. Keidel/ Kuntze Freiwillige Gerichtsbarkeit 14 . Aufl . § Rdn . gemäß Satz § Abs. Vorschriften Zivilprozeßordnung Bekanntgabe Zustellung gerichtlicher Entscheidungen anzuwenden sind . Insoweit ist hier Auffassung weiteren Beschwerde § Abs. einschlägig Senatsbeschluß 5 . Oktober allein bezieht verkündete Beschlüsse geltende Vorschrift § Abs. vgl. Zöller/ 23 . Aufl . . m . . ergibt auch Ankündigung Familiengerichts schriftlichen Verfahren " entscheiden . isolierten Verfahren Versorgungsausgleich § § Abs. gilt vgl. Senatsbeschluß 15 . Dezember FamRZ § Abs. grundsätzlich durchzuführende mündliche Verhandlung somit notwendige Sinne Abs. darstellt vgl. Keidel/Kuntze aaO § Rdn . war etwa Ankündigung sehen Zustimmung Parteien besonderen Termin verkündende Entscheidung vorausgegangene mündliche Verhandlung Sinne § Abs. Satz treffen . Vielmehr war Wendung " schriftlichen Verfahren " verstehen Zustimmung Parteien solle § Abs. Regelfall vorgesehene mündliche Verhandlung entschieden werden . Somit rechtfertigt vorliegende Verfahren Ausnahme Grundsatz Beginn Rechtsmittelfrist Zeitpunkt Zustellung Rechtsmittelführer maßgeblich ist vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rdn . ; . Insbesondere erfolgte Zustellung Entscheidung hier § Abs. genannten Fällen so Entscheidung bereits Entäußerung Gericht existent wurde vgl. 24 . Aufl . Rdn . erst letzten Zustellungsakt . Frage Beteiligten zuzustellende Entscheidung rechtliche Wirksamkeit erlangt vgl. aaO S. kommt hier schon Entscheidung Versorgungsausgleich gemäß § g Abs. ohnehin erst Eintritt Rechtskraft wirksam wird . 2 . Beschwerdegericht hat auch hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Beschwerdefrist zumindest Ergebnis Recht abgelehnt . Beschwerdegericht hat Wiedereinsetzungsantrag nähere Begründung zulässig angesehen . bestehen Bedenken Anbringung Wiedereinsetzungsgesuchs 27 . Juni Jahresfrist § Abs. abgelaufen war Ausschlußfrist auch dann gilt Rechtsmittel erst Ablauf verworfen wird vgl. Thomas/ Rdn . m . . Bundesfinanzhof NVwZ hat zwar Auffassung vertreten ähnlich lautende Vorschrift § Abs. FGO stehe Wiedereinsetzung Gericht Jahresfrist Handlungen vorgenommen hat sachliche Prüfung Rechtsmittels hindeuten . bedarf indes Entscheidung Erwägungen hier : Verlängerung Begründungsfrist Einholung Auskünften Versorgungsträger Aufforderung Parteien Stellung nehmen auch Rahmen § Abs. gelten haben . auch dann wäre Wiedereinsetzungsgesuch stattzugeben Beschwerdefrist zumindest aber Zweiwochenfrist Anbringung § Abs. Antragsgegnerin § Abs. zuzurechnendes Verschulden zweitinstanzlichen Bevollmächtigten versäumt worden ist . Anwaltsverschulden ist schon ausgeräumt Vortrag Fristberechnung -notierung Kanzleien zweitinstanzlichen Bevollmächtigten Zustellungszeitpunkt betreffenden Angaben Erteilung Rechtsmittelauftrages fehlt . Jedenfalls hätten erstinstanzlichen Bevollmächtigten spätestens Erteilung Rechtsmittelauftrages zweitinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte spätestens Fertigung Beschwerdeschrift 24 . Februar Beginn Ablauf Beschwerdefrist jeweils eigener Verantwortung prüfen müssen . zweitinstanzlichen Bevollmächtigten ausgingen Handakten befindliche Beschlußausfertigung sei Gericht Zwecke erstmaligen Zustellung übersandt worden hätten Eingangsstempel Kanzlei verlassen dürfen Fall allein zusätzlich anzubringende Vermerk Datum Empfangsbekenntnisses § . maßgeblich gewesen wäre vgl. Beschlüsse 10 . Oktober 16 . April § Fristenkontrolle . Fehlen Vermerks hätte weiteren Nachforschungen veranlassen müssen . entsprechender Sorgfalt wäre aufgefallen Ausfertigung Beschlusses 14 . Januar ausdrücklichen Vermerk " Kenntnis übersandt worden war Beschluß gleiche Datum trägt Schriftsatz erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten erstmals Antragsgegnerin bestellt hatten . zeitlichen Überschneidung förmliche Zustellung ungewöhnlichen Art Übersendung Beschlusses hätte naheliegenden Möglichkeit gerechnet werden müssen Beschluß bereits Mandantin persönlich zugestellt worden war Nachfrage Gericht hätte überprüft werden können müssen . Überprüfung hätte ergeben Beschwerdefrist bereits 19 . Februar abgelaufen war . Unkenntnis Versäumung Frist war spätestens 24 . Februar mehr unverschuldet so Wiedereinsetzung Tage beginnenden § Abs. hätte beantragt werden müssen . Sprick Weber-Monecke