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728 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
August
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
August
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
13
.
September
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Beklagte
ist
24
.
Juni
zugestellte
Urteil
Familiengerichts
Unterhaltszahlungen
verurteilt
worden
.
hiergegen
gerichtete
Berufungsschrift
ging
25
Juli
Dienstag
Oberlandesgericht
.
wies
Vorsitzende
Berufungssenats
Beklagten
10
.
August
zugegangener
Verfügung
.
Beklagte
Rechtsanwalt
Vorinstanzen
selbst
vertrat
befand
24
Juli
28
.
August
Geschäftsreisen
anschließend
Jahresurlaub
gemäß
§
Abs.
Vertreter
bestellt
haben
.
gerichtliche
Verfügung
bat
freie
Mitarbeiterin
Oberlandesgericht
zugelassene
Rechtsanwältin
gleichen
Tage
Fax
eingegangenem
Schriftsatz
24
.
August
Eingangs
Berufungsschrift
überprüfen
bereits
20
Juli
Donnerstag
Post
gegeben
worden
sei
fügte
Kopie
entsprechenden
Eintrags
Postausgangsbuch
genauer
:
Kostenerfassung
Portokosten
.
gleichen
Tage
Fax
eingegangenem
Schriftsatz
7
.
September
beantragte
Beklagte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
gewähren
.
Zugleich
bat
25
.
September
verlängerte
Frist
Begründung
nochmals
verlängern
zwar
Monat
rechtskräftiger
Entscheidung
Wiedereinsetzungsgesuch
.
Antrag
ist
bislang
beschieden
.
Beschluss
13
.
September
wies
Oberlandesgericht
Wiedereinsetzungsgesuch
verwarf
Berufung
unzulässig
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
Verwerfung
Berufung
richtet
ist
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
Satz
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsgesuchs
richtet
.
ist
jedoch
insgesamt
unzulässig
Auffassung
Rechtsbeschwerde
Zulassungsgrund
§
Abs.
fehlt
.
ist
auch
erforderlich
Rechtsbeschwerde
Berufung
unzulässig
verwerfenden
Beschluss
richtet
vgl.
Senatsbeschluss
.
Rechtssache
hat
nämlich
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
Kläger
auch
Zugang
Berufungsinstanz
überspannter
Anforderungen
versagt
vgl.
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
Frist
Einlegung
Berufung
versäumt
hat
dahinstehen
kann
Schreiben
Rechtsanwältin
24
.
August
Antrag
Wiedereinsetzung
auszulegen
ist
Berufungsgericht
zugelassen
war
schon
Gesuch
wirksam
stellen
konnte
.
erinnert
auch
Rechtsbeschwerde
.
Auch
Wiedereinsetzung
Amts
kam
Betracht
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
rechtzeitiger
Posteinwurf
Berufungsschrift
Verspätung
unverschuldet
hätte
erscheinen
lassen
können
glaubhaft
gemacht
war
.
24
.
August
übersandte
Kopie
"
Posteingangsbuch
belegt
nur
20
Juli
Portokosten
Sache
erfasst
wurden
aber
Berufungsschrift
auch
tatsächlich
noch
Tage
Briefkasten
eingeworfen
wurde
.
erforderliche
Glaubhaftmachung
erfolgte
insoweit
erst
Wiedereinsetzungsgesuch
Beklagten
7
.
September
.
2
.
stellt
auch
Zulassungsgrund
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsgesuch
7
.
September
verspätet
angesehen
hat
unverschuldete
Unkenntnis
verspäteten
Eingang
rufungsschrift
bereits
Zugang
gerichtlichen
Hinweises
10
.
August
entfallen
sei
insoweit
auch
Wiedereinsetzung
versäumte
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
gewährt
hat
.
Rechtsbeschwerde
sieht
Frage
rechtsgrundsätzlich
Beklagten
Fristversäumnis
hier
:
Wiedereinsetzungsfrist
schon
Verschulden
trifft
Zeit
Abwesenheit
ebenfalls
Oberlandesgericht
postulationsfähigen
Vertreter
bestellt
hat
.
macht
insoweit
geltend
hätte
bedurft
vorliegende
Verfahren
einzige
Beklagten
geführte
Berufungsverfahren
gewesen
sei
habe
ausgehen
dürfen
Sache
bis
Urlaubsrückkehr
weitere
Tätigkeit
erforderlich
gewesen
sei
.
Frage
ist
jedoch
entscheidungserheblich
.
einwöchiger
Abwesenheit
hat
Rechtsanwalt
Vertretung
sorgen
Abs.
.
Hatte
Rechtsanwalt
auch
Rechtsanwältin
Vertretung
beauftragt
liegt
bereits
Organisationsverschulden
Ursächlichkeit
Fristversäumnis
ausgeschlossen
werden
kann
.
Hatte
hingegen
allgemein
zumindest
Sache
Vertretung
beauftragt
muss
Verschulden
§
Abs.
zurechnen
lassen
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
XI
ZB
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Zulassungsgrund
auch
sehen
Berufungsgericht
Zugang
Hinweises
10
.
August
Zeitpunkt
angesehen
hat
Unkenntnis
verspäteten
Eingang
Berufungsschrift
Folge
entfiel
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
sem
Tage
begann
noch
Berufungsgericht
auch
Versäumung
unverschuldet
hätte
ansehen
müssen
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
insoweit
geltend
hier
gegebenen
Umständen
Absendung
Berufungsschrift
Werktage
Fristablauf
habe
Rechtsanwältin
Hinweis
Gerichts
Versehen
ansehen
zunächst
Nachfrage
halten
dürfen
Berufungsschrift
tatsächlich
erst
25
Juli
Gericht
eingegangen
sei
.
habe
Wiedereinsetzungsfrist
erst
28
.
August
laufen
begonnen
Beklagten
telefonische
Nachfrage
Vorsitzenden
Berufungssenats
bestätigt
worden
sei
mitgeteilte
Eingangsdatum
zutreffe
insoweit
Irrtum
vorliege
.
Nachfrage
Gericht
mag
Rechtsanwalt
bestehen
frühzeitiger
Absendung
Rechtsmittelbegründung
Mitteilung
Gerichts
zugeht
Begründungsfrist
sei
abgelaufen
bislang
Begründungsschrift
eingegangen
sei
.
Dann
mag
immerhin
ganz
fernliegend
erscheinen
Schriftsatz
vorliegt
versehentlich
noch
Berufungsgericht
bereits
vorliegenden
Akte
gelangt
ist
.
Auch
entbindet
Rechtsanwalt
jedoch
Pflicht
vorsorglich
rechtzeitig
Wiedereinsetzung
beantragen
anderen
postulationsfähigen
Anwalt
beantragen
lassen
Wiedereinsetzungsfrist
Bestätigung
zugeht
Schriftsatz
inzwischen
aufgefunden
worden
sei
Begründungsfrist
gewahrt
habe
.
Ist
jedoch
Berufungsschrift
Gericht
eingegangen
teilt
Vorsitzende
Berufungssenats
Rechtsanwalt
hier
Angabe
Eingangsdatums
sei
verspätet
eingegangen
liegt
Annahme
Irrtums
.
Rechtsanwalt
handelt
schuldhaft
schon
Hinweises
Wochen
Wiedereinsetzung
beantragt
erst
Richtigkeit
Hinweises
bestätigt
wurde
.
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
beginnt
nämlich
bereits
bloßen
gerichtlichen
Mitteilung
Eingangsdatums
Rechtsanwalt
unschwer
erkennen
kann
Berufung
verspätet
eingegangen
ist
vgl.
Beschluss
13
.
Mai
ZB
.
gilt
erst
recht
etwa
Geschäftsstelle
Eingangsdatum
weiteren
Hinweis
mitteilt
Vorsitzende
Eingangsdatum
mitteilt
zugleich
ausdrücklich
hinweist
sei
Berufungsfrist
gewahrt
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
14.06.2006
Entscheidung
UF