BESCHLUSS 15 . August Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . August Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 20 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 13 . September wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . : € Gründe : Beklagte ist 24 . Juni zugestellte Urteil Familiengerichts Unterhaltszahlungen verurteilt worden . hiergegen gerichtete Berufungsschrift ging 25 Juli Dienstag Oberlandesgericht . wies Vorsitzende Berufungssenats Beklagten 10 . August zugegangener Verfügung . Beklagte Rechtsanwalt Vorinstanzen selbst vertrat befand 24 Juli 28 . August Geschäftsreisen anschließend Jahresurlaub gemäß § Abs. Vertreter bestellt haben . gerichtliche Verfügung bat freie Mitarbeiterin Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwältin gleichen Tage Fax eingegangenem Schriftsatz 24 . August Eingangs Berufungsschrift überprüfen bereits 20 Juli Donnerstag Post gegeben worden sei fügte Kopie entsprechenden Eintrags Postausgangsbuch genauer : Kostenerfassung Portokosten . gleichen Tage Fax eingegangenem Schriftsatz 7 . September beantragte Beklagte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist gewähren . Zugleich bat 25 . September verlängerte Frist Begründung nochmals verlängern zwar Monat rechtskräftiger Entscheidung Wiedereinsetzungsgesuch . Antrag ist bislang beschieden . Beschluss 13 . September wies Oberlandesgericht Wiedereinsetzungsgesuch verwarf Berufung unzulässig . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde Verwerfung Berufung richtet ist § § Abs. Nr. Abs. Satz statthaft . Gleiches gilt § Abs. Satz Zurückweisung Wiedereinsetzungsgesuchs richtet . ist jedoch insgesamt unzulässig Auffassung Rechtsbeschwerde Zulassungsgrund § Abs. fehlt . ist auch erforderlich Rechtsbeschwerde Berufung unzulässig verwerfenden Beschluss richtet vgl. Senatsbeschluss . Rechtssache hat nämlich grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Insbesondere hat Berufungsgericht Kläger auch Zugang Berufungsinstanz überspannter Anforderungen versagt vgl. . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte Frist Einlegung Berufung versäumt hat dahinstehen kann Schreiben Rechtsanwältin 24 . August Antrag Wiedereinsetzung auszulegen ist Berufungsgericht zugelassen war schon Gesuch wirksam stellen konnte . erinnert auch Rechtsbeschwerde . Auch Wiedereinsetzung Amts kam Betracht Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz rechtzeitiger Posteinwurf Berufungsschrift Verspätung unverschuldet hätte erscheinen lassen können glaubhaft gemacht war . 24 . August übersandte Kopie " Posteingangsbuch belegt nur 20 Juli Portokosten Sache erfasst wurden aber Berufungsschrift auch tatsächlich noch Tage Briefkasten eingeworfen wurde . erforderliche Glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst Wiedereinsetzungsgesuch Beklagten 7 . September . 2 . stellt auch Zulassungsgrund Berufungsgericht Wiedereinsetzungsgesuch 7 . September verspätet angesehen hat unverschuldete Unkenntnis verspäteten Eingang rufungsschrift bereits Zugang gerichtlichen Hinweises 10 . August entfallen sei insoweit auch Wiedereinsetzung versäumte Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz gewährt hat . Rechtsbeschwerde sieht Frage rechtsgrundsätzlich Beklagten Fristversäumnis hier : Wiedereinsetzungsfrist schon Verschulden trifft Zeit Abwesenheit ebenfalls Oberlandesgericht postulationsfähigen Vertreter bestellt hat . macht insoweit geltend hätte bedurft vorliegende Verfahren einzige Beklagten geführte Berufungsverfahren gewesen sei habe ausgehen dürfen Sache bis Urlaubsrückkehr weitere Tätigkeit erforderlich gewesen sei . Frage ist jedoch entscheidungserheblich . einwöchiger Abwesenheit hat Rechtsanwalt Vertretung sorgen Abs. . Hatte Rechtsanwalt auch Rechtsanwältin Vertretung beauftragt liegt bereits Organisationsverschulden Ursächlichkeit Fristversäumnis ausgeschlossen werden kann . Hatte hingegen allgemein zumindest Sache Vertretung beauftragt muss Verschulden § Abs. zurechnen lassen vgl. Beschluss 6 . Februar XI ZB . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Zulassungsgrund auch sehen Berufungsgericht Zugang Hinweises 10 . August Zeitpunkt angesehen hat Unkenntnis verspäteten Eingang Berufungsschrift Folge entfiel Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz sem Tage begann noch Berufungsgericht auch Versäumung unverschuldet hätte ansehen müssen . Erfolg macht Rechtsbeschwerde insoweit geltend hier gegebenen Umständen Absendung Berufungsschrift Werktage Fristablauf habe Rechtsanwältin Hinweis Gerichts Versehen ansehen zunächst Nachfrage halten dürfen Berufungsschrift tatsächlich erst 25 Juli Gericht eingegangen sei . habe Wiedereinsetzungsfrist erst 28 . August laufen begonnen Beklagten telefonische Nachfrage Vorsitzenden Berufungssenats bestätigt worden sei mitgeteilte Eingangsdatum zutreffe insoweit Irrtum vorliege . Nachfrage Gericht mag Rechtsanwalt bestehen frühzeitiger Absendung Rechtsmittelbegründung Mitteilung Gerichts zugeht Begründungsfrist sei abgelaufen bislang Begründungsschrift eingegangen sei . Dann mag immerhin ganz fernliegend erscheinen Schriftsatz vorliegt versehentlich noch Berufungsgericht bereits vorliegenden Akte gelangt ist . Auch entbindet Rechtsanwalt jedoch Pflicht vorsorglich rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragen anderen postulationsfähigen Anwalt beantragen lassen Wiedereinsetzungsfrist Bestätigung zugeht Schriftsatz inzwischen aufgefunden worden sei Begründungsfrist gewahrt habe . Ist jedoch Berufungsschrift Gericht eingegangen teilt Vorsitzende Berufungssenats Rechtsanwalt hier Angabe Eingangsdatums sei verspätet eingegangen liegt Annahme Irrtums . Rechtsanwalt handelt schuldhaft schon Hinweises Wochen Wiedereinsetzung beantragt erst Richtigkeit Hinweises bestätigt wurde . Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz beginnt nämlich bereits bloßen gerichtlichen Mitteilung Eingangsdatums Rechtsanwalt unschwer erkennen kann Berufung verspätet eingegangen ist vgl. Beschluss 13 . Mai ZB . gilt erst recht etwa Geschäftsstelle Eingangsdatum weiteren Hinweis mitteilt Vorsitzende Eingangsdatum mitteilt zugleich ausdrücklich hinweist sei Berufungsfrist gewahrt . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung 14.06.2006 Entscheidung UF