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760 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Fc
Frist
darf
Fristenkalender
erst
gestrichen
werden
fristwahrende
Maßnahme
durchgeführt
Schriftsatz
also
abgesandt
zumindest
postfertig
gemacht
weitere
Beförderung
ausgehenden
Post
organisatorisch
zuverlässig
vorbereitet
ist
.
.
vgl.
Senatsbeschluss
9
November
FamRZ
.
verlässliche
Ausgangskontrolle
setzt
aber
zugleich
Frist
Durchführung
Maßnahmen
sofort
etwa
erst
folgenden
Tage
gestrichen
wird
Anschluss
15
.
Dezember
VersR
f.
.
Beschluss
22
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
4
.
Senats
Familiensachen
18
.
August
wird
Kosten
Beklagten
verworfen
.
:
Gründe
:
6
.
Juni
zugestellte
Urteil
Familiengerichts
Beklagte
Zahlung
erhöhten
Kindesunterhalts
Kläger
verurteilt
wurde
legte
Prozessbevollmächtigter
Schriftsatz
4
Juli
Berufung
4
.
August
begründete
.
Berufungsschrift
ging
9
Juli
Mittwoch
Berufungsgericht
.
Mitteilung
verspäteten
Eingang
14
Juli
zuging
beantragte
21
Juli
Gericht
eingegangenem
Schriftsatz
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
Begründung
Kanzleiangestellte
habe
Berufungsschrift
4
Juli
Leerung
Uhr
Briefkasten
eingeworfen
so
Schriftsatz
regelmäßigem
Postlauf
noch
Tage
Fristablaufs
Montag
7
Juli
Gericht
hätte
eingehen
müssen
.
Berufungsgericht
wies
Wiedereinsetzungsantrag
verwarf
Berufung
.
Beschluss
richtet
Rechtbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerde
Verwerfung
Berufung
richtet
ist
zwar
gemäß
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
statthaft
.
Gleiches
gilt
§
Abs.
Satz
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsgesuchs
richtet
.
ist
aber
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
.
Sache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordern
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
angefochtene
Entscheidung
entspricht
nämlich
Rechtsprechung
Senats
erweist
richtig
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
Beklagten
Berufungsschrift
sei
noch
4
Juli
Postbriefkasten
eingeworfen
worden
hinreichend
glaubhaft
gemacht
angesehen
.
Kanzleiangestellte
habe
nämlich
eidesstattlichen
Versicherung
lediglich
angegeben
Tage
freigestempelte
üblich
roten
Sammelumschlag
mitgenommen
dungen
eingeworfen
haben
jedoch
prüfen
Briefe
gehandelt
habe
.
auch
Berufungsschrift
vorliegenden
Sache
Postsendungen
befunden
habe
verspäteter
Eingang
nur
Verzögerung
Postlaufs
beruhen
könne
sei
Umständen
nur
dann
hinreichend
glaubhaft
gemacht
anzusehen
ausreichende
organisatorische
Vorkehrungen
Ausgangskontrolle
Kanzlei
Prozessbevollmächtigten
Gewähr
geboten
hätten
auch
Schriftsatz
roten
Sammelmappe
befunden
habe
.
Ausgangskontrolle
habe
Beklagte
aber
entsprechender
Aufforderung
Gerichts
Ergänzung
Vortrags
dargelegt
glaubhaft
gemacht
.
Darstellung
Prozessbevollmächtigten
habe
Fristenzettel
nämlich
7
Juli
Montag
abgezeichnet
überzeugt
habe
Berufungsschrift
Kanzlei
bereits
4
Juli
Freitag
verlassen
habe
.
Überzeugung
habe
Wissen
beruht
Freitag
unterzeichnete
Schriftsatz
mehr
Postlauf
befunden
habe
Postraum
versehentlich
liegen
gebliebener
Sammelumschlag
roter
Signalfarbe
abschließenden
Kontrollgang
Freitagabend
auch
Samstag
hätte
auffallen
müssen
.
allgemeiner
Büroanweisung
dürfe
Notfrist
Fristenkalender
auch
erst
gelöscht
werden
Fristwahrung
verantwortliche
Anwalt
Abzeichnen
Fristenzettels
Löschung
freigegeben
habe
.
dürfe
erst
geschehen
fristwahrende
Schriftsatz
Kanzlei
verlassen
habe
.
Frist
sei
dementsprechend
7
Juli
gelöscht
worden
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
genüge
Anforderungen
wirksame
Ausgangskontrolle
.
sei
nur
dann
gewährleistet
Ende
Arbeitstages
beauftragten
Kraft
geprüft
werde
fristwahrenden
Schriftsätze
hergestellt
abgesandt
hier
Einlegen
vorgesehene
rote
Kuvert
zumindest
versandfertig
gemacht
worden
sind
Fristenkalender
vermerkten
Sachen
übereinstimmen
.
fehle
hier
so
allein
Überzeugung
Prozessbevollmächtigten
Schriftsatz
habe
mehr
Kanzlei
befunden
Absendung
schließen
lasse
.
3
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beklagte
hat
glaubhaft
machen
können
denkbaren
Ursachen
Versäumung
Frist
verzögerten
Postlaufs
ausscheiden
.
So
kann
Freitag
unterzeichnete
Berufungsschrift
etwa
auch
versehentlich
Postmappe
zunächst
anderen
Vorgang
gelangt
sein
Wissen
Prozessbevollmächtigten
erst
Dienstag
aufgefunden
Post
gebracht
wurde
.
derartiges
hier
ausgeräumtes
Versehen
Kanzleipersonals
ist
Prozessbevollmächtigten
§
Abs.
auch
Beklagten
Verschulden
zuzurechnen
vorgetragene
Organisation
Ausgangskontrolle
geeignet
war
Fehler
verhindern
jedenfalls
rechtzeitig
aufzudecken
.
Richtig
ist
Frist
Fristenkalender
erst
gestrichen
werden
darf
fristwahrende
Schriftsatz
zumindest
Weise
versandfertig
gemacht
worden
ist
sicherstellt
noch
gleichen
Tag
Post
Gericht
gelangt
.
wirksame
Ausgangskontrolle
erfordert
aber
zugleich
dann
auch
unverzüglich
gestrichen
wird
.
nur
dann
kann
ungestrichen
gebliebene
Frist
allabendlich
vorzunehmenden
Kontrolle
Fristenkalenders
8
.
Dezember
aktuell
.
Warnfunktion
erfüllen
eindeutig
erkennen
lässt
Fristwahrung
noch
dringend
unternommen
werden
muss
.
Hier
ist
Frist
Veranlassung
Prozessbevollmächtigten
aber
erst
Montag
gestrichen
worden
zwar
unmittelbaren
Zusammenhang
Einlegen
Schriftsatzes
rote
Postausgangsmappe
nachträglich
vermeintlichen
Gewissheit
müsse
bereits
vorausgegangenen
Freitag
geschehen
sein
.
Handhabung
macht
Ausgangskontrolle
doppelter
Hinsicht
wirkungslos
:
wird
tatsächliche
Kontrolle
Postausgangs
Vermutung
ersetzt
Vertrauen
gründet
üblichen
Arbeitsabläufe
Gewähr
bieten
auch
Schriftsatz
Postausgangsmappe
gelangt
ist
.
Sinn
Postausgangskontrolle
ist
aber
insbesondere
auch
Vorfälle
rechtzeitig
erfassen
aufzudecken
unvorhergesehene
unvorhersehbare
Fehler
Störung
üblichen
Ablaufs
geführt
haben
.
erfüllt
allabendliche
Kontrolle
Fristenbuchs
Zweck
mehr
ungestrichen
gebliebene
Frist
Aufschluss
gibt
fristwahrender
Schriftsatz
noch
gefertigt
werden
muss
bereits
Post
gelangt
ist
Frist
sogleich
gestrichen
wurde
Senatsbeschluss
15
.
Dezember
VersR
.
dann
liegt
ungestrichen
gebliebene
Frist
ernst
genommen
wird
.
liegt
auch
hier
so
verfahren
wurde
sonst
wäre
erklärlich
erforderlichen
abendlichen
Kontrolle
4
Juli
noch
ungestrichene
Berufungsfrist
vorliegenden
Sache
Anlass
genommen
wurde
Berufungsschrift
ggf.
erneut
fertigen
abzusenden
.
Sprick
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF