BESCHLUSS 22 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Fc Frist darf Fristenkalender erst gestrichen werden fristwahrende Maßnahme durchgeführt Schriftsatz also abgesandt zumindest postfertig gemacht weitere Beförderung ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist . . vgl. Senatsbeschluss 9 November FamRZ . verlässliche Ausgangskontrolle setzt aber zugleich Frist Durchführung Maßnahmen sofort etwa erst folgenden Tage gestrichen wird Anschluss 15 . Dezember VersR f. . Beschluss 22 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 4 . Senats Familiensachen 18 . August wird Kosten Beklagten verworfen . : € Gründe : 6 . Juni zugestellte Urteil Familiengerichts Beklagte Zahlung erhöhten Kindesunterhalts Kläger verurteilt wurde legte Prozessbevollmächtigter Schriftsatz 4 Juli Berufung 4 . August begründete . Berufungsschrift ging 9 Juli Mittwoch Berufungsgericht . Mitteilung verspäteten Eingang 14 Juli zuging beantragte 21 Juli Gericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist Begründung Kanzleiangestellte habe Berufungsschrift 4 Juli Leerung Uhr Briefkasten eingeworfen so Schriftsatz regelmäßigem Postlauf noch Tage Fristablaufs Montag 7 Juli Gericht hätte eingehen müssen . Berufungsgericht wies Wiedereinsetzungsantrag verwarf Berufung . Beschluss richtet Rechtbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerde Verwerfung Berufung richtet ist zwar gemäß § § Abs. Nr. Abs. Satz statthaft . Gleiches gilt § Abs. Satz Zurückweisung Wiedereinsetzungsgesuchs richtet . ist aber zulässig Voraussetzungen § Abs. gegeben sind . Sache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . angefochtene Entscheidung entspricht nämlich Rechtsprechung Senats erweist richtig . 2 . Berufungsgericht hat Vorbringen Beklagten Berufungsschrift sei noch 4 Juli Postbriefkasten eingeworfen worden hinreichend glaubhaft gemacht angesehen . Kanzleiangestellte habe nämlich eidesstattlichen Versicherung lediglich angegeben Tage freigestempelte üblich roten Sammelumschlag mitgenommen dungen eingeworfen haben jedoch prüfen Briefe gehandelt habe . auch Berufungsschrift vorliegenden Sache Postsendungen befunden habe verspäteter Eingang nur Verzögerung Postlaufs beruhen könne sei Umständen nur dann hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ausreichende organisatorische Vorkehrungen Ausgangskontrolle Kanzlei Prozessbevollmächtigten Gewähr geboten hätten auch Schriftsatz roten Sammelmappe befunden habe . Ausgangskontrolle habe Beklagte aber entsprechender Aufforderung Gerichts Ergänzung Vortrags dargelegt glaubhaft gemacht . Darstellung Prozessbevollmächtigten habe Fristenzettel nämlich 7 Juli Montag abgezeichnet überzeugt habe Berufungsschrift Kanzlei bereits 4 Juli Freitag verlassen habe . Überzeugung habe Wissen beruht Freitag unterzeichnete Schriftsatz mehr Postlauf befunden habe Postraum versehentlich liegen gebliebener Sammelumschlag roter Signalfarbe abschließenden Kontrollgang Freitagabend auch Samstag hätte auffallen müssen . allgemeiner Büroanweisung dürfe Notfrist Fristenkalender auch erst gelöscht werden Fristwahrung verantwortliche Anwalt Abzeichnen Fristenzettels Löschung freigegeben habe . dürfe erst geschehen fristwahrende Schriftsatz Kanzlei verlassen habe . Frist sei dementsprechend 7 Juli gelöscht worden . Berufungsgericht hat ausgeführt genüge Anforderungen wirksame Ausgangskontrolle . sei nur dann gewährleistet Ende Arbeitstages beauftragten Kraft geprüft werde fristwahrenden Schriftsätze hergestellt abgesandt hier Einlegen vorgesehene rote Kuvert zumindest versandfertig gemacht worden sind Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen . fehle hier so allein Überzeugung Prozessbevollmächtigten Schriftsatz habe mehr Kanzlei befunden Absendung schließen lasse . 3 . ist Rechtsgründen beanstanden . Beklagte hat glaubhaft machen können denkbaren Ursachen Versäumung Frist verzögerten Postlaufs ausscheiden . So kann Freitag unterzeichnete Berufungsschrift etwa auch versehentlich Postmappe zunächst anderen Vorgang gelangt sein Wissen Prozessbevollmächtigten erst Dienstag aufgefunden Post gebracht wurde . derartiges hier ausgeräumtes Versehen Kanzleipersonals ist Prozessbevollmächtigten § Abs. auch Beklagten Verschulden zuzurechnen vorgetragene Organisation Ausgangskontrolle geeignet war Fehler verhindern jedenfalls rechtzeitig aufzudecken . Richtig ist Frist Fristenkalender erst gestrichen werden darf fristwahrende Schriftsatz zumindest Weise versandfertig gemacht worden ist sicherstellt noch gleichen Tag Post Gericht gelangt . wirksame Ausgangskontrolle erfordert aber zugleich dann auch unverzüglich gestrichen wird . nur dann kann ungestrichen gebliebene Frist allabendlich vorzunehmenden Kontrolle Fristenkalenders 8 . Dezember aktuell . Warnfunktion erfüllen eindeutig erkennen lässt Fristwahrung noch dringend unternommen werden muss . Hier ist Frist Veranlassung Prozessbevollmächtigten aber erst Montag gestrichen worden zwar unmittelbaren Zusammenhang Einlegen Schriftsatzes rote Postausgangsmappe nachträglich vermeintlichen Gewissheit müsse bereits vorausgegangenen Freitag geschehen sein . Handhabung macht Ausgangskontrolle doppelter Hinsicht wirkungslos : wird tatsächliche Kontrolle Postausgangs Vermutung ersetzt Vertrauen gründet üblichen Arbeitsabläufe Gewähr bieten auch Schriftsatz Postausgangsmappe gelangt ist . Sinn Postausgangskontrolle ist aber insbesondere auch Vorfälle rechtzeitig erfassen aufzudecken unvorhergesehene unvorhersehbare Fehler Störung üblichen Ablaufs geführt haben . erfüllt allabendliche Kontrolle Fristenbuchs Zweck mehr ungestrichen gebliebene Frist Aufschluss gibt fristwahrender Schriftsatz noch gefertigt werden muss bereits Post gelangt ist Frist sogleich gestrichen wurde Senatsbeschluss 15 . Dezember VersR . dann liegt ungestrichen gebliebene Frist ernst genommen wird . liegt auch hier so verfahren wurde sonst wäre erklärlich erforderlichen abendlichen Kontrolle 4 Juli noch ungestrichene Berufungsfrist vorliegenden Sache Anlass genommen wurde Berufungsschrift ggf. erneut fertigen abzusenden . Sprick Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF