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1115 lines
10 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
Januar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Fc
Abs.
Prozesspartei
darf
auch
Nutzung
privaten
Kurierdienstes
hier
:
Kölner
Anwaltverein-Kurierdienst
GmbH
vertrauen
werktags
aufgegebene
Postsendungen
folgenden
Werktag
regionalen
Auslieferungsgebiet
ausgeliefert
werden
.
gilt
nur
konkrete
Anhaltspunkte
vorliegen
Einzelfall
längeren
Postlaufzeiten
rechnen
ist
Anschluss
Beschluss
13
.
Mai
.
Beschluss
23
.
Januar
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
25
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
11
.
September
aufgehoben
.
Kläger
wird
Versäumung
Frist
Begründung
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
3
.
April
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Streitwert
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Trennungsunterhalt
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
rückständigen
Unterhalt
Höhe
Zinsen
zahlen
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Urteil
wurde
Prozessbevollmächtigten
Klägers
24
.
April
zugestellt
.
11
.
Mai
eingegangenen
Schriftsatz
legte
Kläger
amtsgerichtliche
Urteil
Berufung
.
Berufungsbegründung
Klägers
21
.
Juni
ging
Dienstag
26
.
Juni
Oberlandesgericht
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Berufungsbegründung
verspätet
eingegangen
sei
beantragte
Kläger
gleichen
Tag
eingegangenen
Schriftsatz
28
.
Juni
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Begründung
trug
Prozessbevollmächtigter
habe
Berufungsbegründung
bereits
Freitag
22
.
Juni
unterzeichnet
Rechtsanwaltsfachangestellten
Weisung
übergeben
Schriftsatz
Gerichtsfach
Oberlandesgericht
Postannahmestelle
Rechtsanwälte
Amtsgericht
einzulegen
.
habe
sein
Rechtsanwalt
Angestellte
hingewiesen
Berufungsbegründungsfrist
24
.
Juni
ablaufe
Schriftsatz
sicherheitshalber
noch
gleichen
Tag
22
.
Juni
spätestens
Uhr
entsprechende
Fach
einzulegen
sei
.
Entsprechend
habe
Rechtsanwaltsfachangestellte
Oberlandesgericht
adressierte
Berufungsbegründung
noch
Uhr
Fach
eingelegt
.
Bediensteten
Postannahmestelle
Amtsgerichts
würden
Gerichtsfächer
Gerichtsfaches
Oberlandesgericht
letztmalig
Uhr
geleert
;
so
sei
auch
Freitag
22
.
Juni
verfahren
worden
.
vorsortierten
Schriftsätze
würden
dann
nächsten
Werktag
Mitarbeitern
Kölner
Anwaltverein-Kurierdienst
GmbH
entsprechenden
Gerichte
angeliefert
.
So
seien
auch
Montag
25
.
Juni
entsprechende
Schriftsätze
Oberlandesgericht
befördert
worden
.
Prozessbevollmächtigter
habe
Kurierdienst
Kölner
Anwaltvereins
angeschlossen
.
sei
Jahre
einziger
Fall
bekannt
geworden
mittags
Uhr
Gerichtsfächer
Postannahmestelle
Amtsgerichts
eingelegter
Schriftsatz
nächsten
Werktag
Schriftstück
ausgewiesene
Gericht
zugestellt
worden
sei
.
Vortrag
hat
Kläger
eidesstattliche
Versicherungen
zessbevollmächtigten
Rechtsanwaltsfachangestellter
glaubhaft
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
beantragte
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Zwar
könne
Absender
Zuverlässigkeit
Postdienste
verlassen
vollständiger
richtiger
Anschrift
versehenes
ausreichend
frankiertes
Schriftstück
Post
gebe
.
Inanspruchnahme
privaten
Beförderungsdienstes
gelte
entsprechend
.
Partei
müsse
Fall
verzögerten
Übermittlung
Organisationsstruktur
zeitgerechte
Beförderung
darlegen
regelmäßig
Kenntnis
Postdienstnutzers
entziehe
.
Hier
sei
Prozessbevollmächtigte
Klägers
Mitteilungen
Kölner
Anwaltverein-Kurierdienst
GmbH
jedoch
hingewiesen
worden
Einlegung
Oberlandesgericht
andere
Gerichte
bestimmten
Schriftstücks
jeweilige
Fach
Postannahmestelle
Amtsgerichts
Gewähr
fristgerechten
Zugang
Anwaltspost
übernommen
werde
.
befinde
Oberlandesgericht
bestimmten
Fach
Warnhinweisschild
Aufdruck
"
Fristsachen
einlegen
"
.
Kläger
gleichwohl
Tage
Fristablauf
Berufungsbegründungsschriftsatz
Fach
Postannahmestelle
Amtsgerichts
eingelegt
habe
habe
vertrauen
dürfen
Schriftsatz
fristgerecht
Oberlandesgericht
eingehe
.
Umständen
habe
oblegen
jedenfalls
Tag
Fristablaufs
Rückfrage
Geschäftsstelle
Berufungsgerichts
fristgerechten
Eingang
überzeugen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
nachgekommen
sei
habe
Fristversäumung
verschulden
Kläger
zuzurechnen
sei
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
statthaft
gemäß
§
Abs.
Nr.
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
1
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Senatsbeschlüsse
9
.
Februar
FamRZ
m.w
.
18
Juli
FamRZ
dient
Rechtsinstitut
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
besonderer
Weise
Rechtsschutz
rechtliche
Gehör
garantieren
.
gebieten
Verfahrensgrundrechte
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Zugang
Gerichten
Verfahrensordnungen
vorgesehenen
Instanzen
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
BVerfGE
.
m.w
.
.
Grundsatz
verstößt
angefochtene
Entscheidung
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Unrecht
beantragte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
versagt
.
verspätete
Zugang
Oberlandesgericht
ist
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Klägers
zurückzuführen
Kläger
§
Abs.
zugerechnet
werden
könnte
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
18
Juli
FamRZ
Beschlüsse
13
.
Mai
f.
.
19
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
dürfen
Prozessbeteiligten
Verzögerungen
Briefbeförderung
Briefzustellung
Verschulden
angerechnet
werden
.
darf
vielmehr
vertrauen
Postlaufzeiten
eingehalten
werden
Deutschen
Post
AG
Normalfall
festgelegt
werden
.
Verantwortungsbereich
liegt
allein
Schriftstück
so
rechtzeitig
ordnungsgemäß
abzugeben
organisatorischen
betrieblichen
Vorkehrungen
Deutschen
Post
AG
Empfänger
fristgerecht
erreichen
kann
.
Anders
liegt
nur
konkrete
Anhaltspunkte
vorliegen
Einzelfall
längeren
Postlaufzeiten
rechnen
ist
Beschlüsse
9
.
Dezember
ZB
25
.
Januar
ZB
.
gilt
auch
Nutzung
privater
Kurierdienste
;
.
hat
Erlass
Postuniversaldienstleistungsverordnung
15
.
Dezember
.
S.
geändert
.
Zwar
können
Deutsche
Post
AG
andere
Unternehmer
Universaldienstleistungen
Briefverkehr
anbieten
Postlaufzeiten
mehr
selbst
frei
festlegen
.
sind
vielmehr
Normalfall
verbindlich
vorgegeben
.
§
Ziff
.
PUDLVO
müssen
Unternehmen
sicherstellen
Werktagen
aufgegebene
Inlandssendungen
gesamten
Bundesgebiet
Jahresdurchschnitt
mindestens
%
ersten
%
zweiten
Einlieferung
folgenden
Werktag
ausliefern
.
Zwar
ist
Prozentsatz
auszuschließen
vorgeschriebenen
Brieflaufzeiten
Einzelfall
verfehlt
werden
.
Frage
Rechtsanwalt
rechtzeitige
Zustellung
Schriftsatzes
verlassen
konnte
ist
aber
unvorhersehbaren
Ausnahmefälle
abzustellen
Postlaufzeiten
regelmäßig
Umfang
eingehalten
werden
einzelnen
Bürgern
berechtigte
Vertrauen
Einhaltung
Postlaufzeiten
begründet
.
ist
jetzt
gesetzlich
vorgegebenen
Quoten
Fall
.
konkrete
Anhaltspunkte
muss
längeren
Postlaufzeiten
rechnen
ernste
Gefahr
Fristversäumung
begründen
Beschlüsse
13
.
Mai
15
.
April
IX
ZB
.
Kläger
hat
vorgetragen
eidesstattliche
Versicherung
Prozessbevollmächtigten
glaubhaft
gemacht
Briefsendungen
hier
mittags
Uhr
entsprechenden
Gerichtsfach
Postannahmestelle
Amtsgerichts
eingelegt
werden
stets
nächsten
Werktag
Kurierdienst
Kölner
Anwaltvereins
Schriftstück
ausgewiesenen
Gericht
zugestellt
werden
.
durfte
vertrauen
Oberlandesgericht
adressierte
bereits
Freitag
22
.
Juni
entsprechende
Fach
Oberlandesgerichts
eingelegte
Berufungsbegründung
spätestens
Montag
25
.
Juni
Berufungsgericht
eingehen
würde
.
bedurfte
auch
weiteren
Vortrags
Organisationsstruktur
Kurierdienstes
regelmäßig
Kenntnis
Nutzers
entzieht
.
Organisation
Postverteilung
obliegt
allein
Anwaltverein
.
einzelne
Anwalt
ist
selbst
Mitglied
Anwaltvereins
vertraglich
Kurierdienst
verbunden
ist
gegenüber
Angestellten
Anwaltvereins
kontrollbefugt
.
Prozessbevollmächtigte
Klägers
hatte
Verantwortungsbereich
Liegende
getan
nämlich
Schriftstück
so
rechtzeitig
ordnungsgemäß
aufgegeben
organisatorischen
betrieblichen
Vorkehrungen
Anspruch
genommenen
Kurierdienstes
Empfänger
fristgerecht
erreichen
konnte
vgl.
18
Juli
FamRZ
.
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
war
gehalten
Tag
Fristablaufs
Rückfrage
Geschäftsstelle
Berufungsgerichts
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsbegründung
überzeugen
.
schutzwürdigen
Vertrauen
Prozessbevollmächtigten
Klägers
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsbegründung
steht
auch
Anspruch
genommene
Kölner
AnwaltvereinKurierdienst
GmbH
Verträgen
Nutzern
Zusicherung
rechtzeitige
Ablieferung
bestimmter
Schriftsätze
Empfänger
ablehnt
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesverfassungsgerichts
ist
rechtlich
verbindliche
Zusicherung
allein
organisatorischen
betrieblichen
Vorkehrungen
regelmäßigem
Betriebsablauf
anfallenden
Beförderungszeiten
abzustellen
.
Verantwortung
Absenders
liegt
allein
befördernde
Schriftstück
so
rechtzeitig
ordnungsgemäß
Post
geben
normalem
Verlauf
Dinge
Empfänger
fristgerecht
erreichen
kann
.
Prozessbevollmächtigten
besonderen
Umstände
bekannt
sind
Verlängerung
normalen
Postlaufzeiten
führen
können
darf
vertrauen
eingehalten
werden
Beschlüsse
30
.
September
19
Juli
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Schließlich
folgt
auch
Feststellungen
Berufungsgerichts
Fach
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsätze
Hinweisschild
Worten
"
Fristsachen
einlegen
"
-9-
gebracht
ist
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Klägers
.
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
kann
Mitteilung
Hinweis
verzögerliche
Zustellung
Oberlandesgericht
gerichteten
Schriftsätze
entnommen
werden
.
Näher
liegt
vielmehr
Rechtsbeschwerde
Bedeutung
Hinweises
finden
schon
Einlegen
Fristsachen
Oberlandesgericht
bestimmte
Fach
Frist
wahrt
gemeinsame
Briefannahmestelle
Gerichte
handelt
.
Hinweises
musste
Prozessbevollmächtigte
Klägers
befürchten
Berufungsbegründung
abweichend
vorgetragenen
eidesstattlich
versicherten
üblichen
Ablauf
Zustelldienstes
verspätet
Berufungsgericht
eingehen
würde
.
Prozessbevollmächtigten
Klägers
somit
Verschulden
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
trifft
ist
Kläger
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bewilligen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Unrecht
unzulässig
verworfen
wird
erneut
rechtzeitig
eingelegte
begründete
Berufung
befinden
haben
.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF