BESCHLUSS ZB 23 . Januar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Fc Abs. Prozesspartei darf auch Nutzung privaten Kurierdienstes hier : Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH vertrauen werktags aufgegebene Postsendungen folgenden Werktag regionalen Auslieferungsgebiet ausgeliefert werden . gilt nur konkrete Anhaltspunkte vorliegen Einzelfall längeren Postlaufzeiten rechnen ist Anschluss Beschluss 13 . Mai . Beschluss 23 . Januar ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 25 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 11 . September aufgehoben . Kläger wird Versäumung Frist Begründung Berufung Urteil Amtsgerichts 3 . April Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Streitwert : € Gründe : Parteien streiten Trennungsunterhalt . Amtsgericht hat Beklagte verurteilt Kläger rückständigen Unterhalt Höhe € Zinsen zahlen Klage Übrigen abgewiesen . Urteil wurde Prozessbevollmächtigten Klägers 24 . April zugestellt . 11 . Mai eingegangenen Schriftsatz legte Kläger amtsgerichtliche Urteil Berufung . Berufungsbegründung Klägers 21 . Juni ging Dienstag 26 . Juni Oberlandesgericht . Hinweis Berufungsgerichts Berufungsbegründung verspätet eingegangen sei beantragte Kläger gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz 28 . Juni Wiedereinsetzung vorigen Stand . Begründung trug Prozessbevollmächtigter habe Berufungsbegründung bereits Freitag 22 . Juni unterzeichnet Rechtsanwaltsfachangestellten Weisung übergeben Schriftsatz Gerichtsfach Oberlandesgericht Postannahmestelle Rechtsanwälte Amtsgericht einzulegen . habe sein Rechtsanwalt Angestellte hingewiesen Berufungsbegründungsfrist 24 . Juni ablaufe Schriftsatz sicherheitshalber noch gleichen Tag 22 . Juni spätestens Uhr entsprechende Fach einzulegen sei . Entsprechend habe Rechtsanwaltsfachangestellte Oberlandesgericht adressierte Berufungsbegründung noch Uhr Fach eingelegt . Bediensteten Postannahmestelle Amtsgerichts würden Gerichtsfächer Gerichtsfaches Oberlandesgericht letztmalig Uhr geleert ; so sei auch Freitag 22 . Juni verfahren worden . vorsortierten Schriftsätze würden dann nächsten Werktag Mitarbeitern Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH entsprechenden Gerichte angeliefert . So seien auch Montag 25 . Juni entsprechende Schriftsätze Oberlandesgericht befördert worden . Prozessbevollmächtigter habe Kurierdienst Kölner Anwaltvereins angeschlossen . sei Jahre einziger Fall bekannt geworden mittags Uhr Gerichtsfächer Postannahmestelle Amtsgerichts eingelegter Schriftsatz nächsten Werktag Schriftstück ausgewiesene Gericht zugestellt worden sei . Vortrag hat Kläger eidesstattliche Versicherungen zessbevollmächtigten Rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft gemacht . Berufungsgericht hat Kläger beantragte Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist versagt Berufung unzulässig verworfen . Zwar könne Absender Zuverlässigkeit Postdienste verlassen vollständiger richtiger Anschrift versehenes ausreichend frankiertes Schriftstück Post gebe . Inanspruchnahme privaten Beförderungsdienstes gelte entsprechend . Partei müsse Fall verzögerten Übermittlung Organisationsstruktur zeitgerechte Beförderung darlegen regelmäßig Kenntnis Postdienstnutzers entziehe . Hier sei Prozessbevollmächtigte Klägers Mitteilungen Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH jedoch hingewiesen worden Einlegung Oberlandesgericht andere Gerichte bestimmten Schriftstücks jeweilige Fach Postannahmestelle Amtsgerichts Gewähr fristgerechten Zugang Anwaltspost übernommen werde . befinde Oberlandesgericht bestimmten Fach Warnhinweisschild Aufdruck " Fristsachen einlegen " . Kläger gleichwohl Tage Fristablauf Berufungsbegründungsschriftsatz Fach Postannahmestelle Amtsgerichts eingelegt habe habe vertrauen dürfen Schriftsatz fristgerecht Oberlandesgericht eingehe . Umständen habe oblegen jedenfalls Tag Fristablaufs Rückfrage Geschäftsstelle Berufungsgerichts fristgerechten Eingang überzeugen . Prozessbevollmächtigte Klägers nachgekommen sei habe Fristversäumung verschulden Kläger zuzurechnen sei . wendet Rechtsbeschwerde Klägers . II . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Abs. Satz . V.m . § Abs. Nr. statthaft gemäß § Abs. Nr. zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . 1 . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Senatsbeschlüsse 9 . Februar FamRZ m.w . 18 Juli FamRZ dient Rechtsinstitut Wiedereinsetzung vorigen Stand besonderer Weise Rechtsschutz rechtliche Gehör garantieren . gebieten Verfahrensgrundrechte Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG Zugang Gerichten Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren BVerfGE . m.w . . Grundsatz verstößt angefochtene Entscheidung . 2 . Berufungsgericht hat Kläger Unrecht beantragte Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist versagt . verspätete Zugang Oberlandesgericht ist Verschulden Prozessbevollmächtigten Klägers zurückzuführen Kläger § Abs. zugerechnet werden könnte . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs 18 Juli FamRZ Beschlüsse 13 . Mai f. . 19 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt dürfen Prozessbeteiligten Verzögerungen Briefbeförderung Briefzustellung Verschulden angerechnet werden . darf vielmehr vertrauen Postlaufzeiten eingehalten werden Deutschen Post AG Normalfall festgelegt werden . Verantwortungsbereich liegt allein Schriftstück so rechtzeitig ordnungsgemäß abzugeben organisatorischen betrieblichen Vorkehrungen Deutschen Post AG Empfänger fristgerecht erreichen kann . Anders liegt nur konkrete Anhaltspunkte vorliegen Einzelfall längeren Postlaufzeiten rechnen ist Beschlüsse 9 . Dezember ZB 25 . Januar ZB . gilt auch Nutzung privater Kurierdienste ; . hat Erlass Postuniversaldienstleistungsverordnung 15 . Dezember . S. geändert . Zwar können Deutsche Post AG andere Unternehmer Universaldienstleistungen Briefverkehr anbieten Postlaufzeiten mehr selbst frei festlegen . sind vielmehr Normalfall verbindlich vorgegeben . § Ziff . PUDLVO müssen Unternehmen sicherstellen Werktagen aufgegebene Inlandssendungen gesamten Bundesgebiet Jahresdurchschnitt mindestens % ersten % zweiten Einlieferung folgenden Werktag ausliefern . Zwar ist Prozentsatz auszuschließen vorgeschriebenen Brieflaufzeiten Einzelfall verfehlt werden . Frage Rechtsanwalt rechtzeitige Zustellung Schriftsatzes verlassen konnte ist aber unvorhersehbaren Ausnahmefälle abzustellen Postlaufzeiten regelmäßig Umfang eingehalten werden einzelnen Bürgern berechtigte Vertrauen Einhaltung Postlaufzeiten begründet . ist jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten Fall . konkrete Anhaltspunkte muss längeren Postlaufzeiten rechnen ernste Gefahr Fristversäumung begründen Beschlüsse 13 . Mai 15 . April IX ZB . Kläger hat vorgetragen eidesstattliche Versicherung Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht Briefsendungen hier mittags Uhr entsprechenden Gerichtsfach Postannahmestelle Amtsgerichts eingelegt werden stets nächsten Werktag Kurierdienst Kölner Anwaltvereins Schriftstück ausgewiesenen Gericht zugestellt werden . durfte vertrauen Oberlandesgericht adressierte bereits Freitag 22 . Juni entsprechende Fach Oberlandesgerichts eingelegte Berufungsbegründung spätestens Montag 25 . Juni Berufungsgericht eingehen würde . bedurfte auch weiteren Vortrags Organisationsstruktur Kurierdienstes regelmäßig Kenntnis Nutzers entzieht . Organisation Postverteilung obliegt allein Anwaltverein . einzelne Anwalt ist selbst Mitglied Anwaltvereins vertraglich Kurierdienst verbunden ist gegenüber Angestellten Anwaltvereins kontrollbefugt . Prozessbevollmächtigte Klägers hatte Verantwortungsbereich Liegende getan nämlich Schriftstück so rechtzeitig ordnungsgemäß aufgegeben organisatorischen betrieblichen Vorkehrungen Anspruch genommenen Kurierdienstes Empfänger fristgerecht erreichen konnte vgl. 18 Juli FamRZ . Rechtsauffassung Berufungsgerichts war gehalten Tag Fristablaufs Rückfrage Geschäftsstelle Berufungsgerichts rechtzeitigen Eingang Berufungsbegründung überzeugen . schutzwürdigen Vertrauen Prozessbevollmächtigten Klägers rechtzeitigen Eingang Berufungsbegründung steht auch Anspruch genommene Kölner AnwaltvereinKurierdienst GmbH Verträgen Nutzern Zusicherung rechtzeitige Ablieferung bestimmter Schriftsätze Empfänger ablehnt . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesverfassungsgerichts ist rechtlich verbindliche Zusicherung allein organisatorischen betrieblichen Vorkehrungen regelmäßigem Betriebsablauf anfallenden Beförderungszeiten abzustellen . Verantwortung Absenders liegt allein befördernde Schriftstück so rechtzeitig ordnungsgemäß Post geben normalem Verlauf Dinge Empfänger fristgerecht erreichen kann . Prozessbevollmächtigten besonderen Umstände bekannt sind Verlängerung normalen Postlaufzeiten führen können darf vertrauen eingehalten werden Beschlüsse 30 . September 19 Juli ZB Veröffentlichung bestimmt . Schließlich folgt auch Feststellungen Berufungsgerichts Fach Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätze Hinweisschild Worten " Fristsachen einlegen " -9- gebracht ist Verschulden Prozessbevollmächtigten Klägers . Rechtsauffassung Berufungsgerichts kann Mitteilung Hinweis verzögerliche Zustellung Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätze entnommen werden . Näher liegt vielmehr Rechtsbeschwerde Bedeutung Hinweises finden schon Einlegen Fristsachen Oberlandesgericht bestimmte Fach Frist wahrt gemeinsame Briefannahmestelle Gerichte handelt . Hinweises musste Prozessbevollmächtigte Klägers befürchten Berufungsbegründung abweichend vorgetragenen eidesstattlich versicherten üblichen Ablauf Zustelldienstes verspätet Berufungsgericht eingehen würde . Prozessbevollmächtigten Klägers somit Verschulden Versäumung Berufungsbegründungsfrist trifft ist Kläger begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand bewilligen . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Unrecht unzulässig verworfen wird erneut rechtzeitig eingelegte begründete Berufung befinden haben . Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF