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BESCHLUSS
23
.
Februar
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
16
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
7
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Klage
Klägerin
Beklagten
nachehelichen
Unterhalt
Anspruch
nimmt
mündliche
Verhandlung
18
.
Juni
abgewiesen
Verhandlung
Gegenwart
Klägerin
Prozeßbevollmächtigten
Termin
Verkündung
Entscheidung
28
.
Juni
anberaumt
worden
war
.
Familienrichter
unterzeichneten
Niederschrift
Sitzung
28
.
Juni
Parteien
erschienen
war
wurde
Entscheidung
"
Anlage
ersichtlichen
Inhalts
Bezugnahme
entscheidenden
Teil
verkündet
"
.
Beweisbeschluß
Urteil
Beschluß
handelte
ist
Protokoll
Anlage
ersichtlich
Vordruck
benen
Möglichkeiten
angekreuzt
ist
.
Sitzungsniederschrift
Gerichtsakte
nachgeheftet
ist
handschriftlicher
unterzeichneter
klagabweisender
Tenor
Zusatz
:
"
Streitwert
:
"
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
"
ursprünglich
wohl
Verkündungsprotokoll
angeheftete
"
Folgeblatt
enthält
Aktenzeichen
Angabe
Parteien
.
Verkündungstermin
hatte
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
mehrfach
schriftlich
6
.
August
15
.
Oktober
Übersendung
Entscheidung
gebeten
jeweils
Antwort
erhalten
werde
bald
geschehen
.
vollständig
abgefaßte
Urteil
Tenor
Anlage
Verkündungsprotokoll
übereinstimmt
wurde
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
20
.
Dezember
zugestellt
.
enthält
ersten
Seite
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
sei
28
.
Juni
verkündet
worden
.
Urteil
legte
Klägerin
Fax
20
.
Januar
Berufung
zugleich
begründete
.
Hinweis
Berufungsgerichts
12
.
März
Berufungsfrist
§
2
.
Alternative
sei
30
.
Dezember
abgelaufen
somit
gewahrt
beantragte
Klägerin
vorsorglich
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
.
Amtsgericht
gerichteter
Antrag
Verkündungsprotokoll
berichtigen
Tatsachen
offenbar
entspreche
blieb
Erfolg
.
angefochtenen
Beschluß
wies
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsantrag
Klägerin
verwarf
Berufung
unzulässig
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Zulassung
fungsgericht
angefochtenen
Beschluß
Begründung
ausgesprochen
hat
Fortbildung
Rechts
sei
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich
.
sei
Zulassung
Rechtsbeschwerde
geboten
neuem
Zivilprozeßrecht
Falle
Verwerfung
Berufung
unzulässig
mehr
Gesetzes
eröffnet
sei
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Gesetzes
statthaft
§
Abs.
Satz
Berufungsgericht
übersehen
hat
.
ist
jedoch
unzulässig
.
1
.
Insoweit
kann
dahinstehen
bereits
folgt
Rechtsbeschwerde
ausdrückliche
Darlegung
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
enthält
.
Entsprechender
Vortrag
war
etwa
entbehrlich
Oberlandesgericht
Rechtsbeschwerde
Entscheidung
zugelassen
hat
.
Zulassung
ohnehin
Gesetzes
statthaften
Rechtsbeschwerde
entbehrt
gesetzlichen
Grundlage
entfaltet
auch
Bindungswirkung
Rechtsbeschwerdegericht
vgl.
Senatsbeschluß
7
.
April
FamRZ
.
hat
vielmehr
selbst
prüfen
Voraussetzungen
§
Abs.
gegeben
sind
vgl.
Beschluß
20
.
Februar
FamRZ
;
Zöller/Gummer
24
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
handelt
mithin
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
allein
§
Abs.
Nr.
statthaft
somit
gemäß
§
Abs.
Nr.
nur
dann
zulässig
ist
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
Begründung
ergeben
.
Senat
neigt
allerdings
Auffassung
Unzulässigkeit
Rechtsbeschwerde
vorliegenden
Einzelfall
schon
Fehlen
ausdrücklicher
Darlegungen
Zulässigkeitsgründen
§
Abs.
ergibt
.
Oberlandesgericht
hat
Zulassung
Rechtsbeschwerde
begründet
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
sei
Fortbildung
Rechts
Frage
erforderlich
Rechtsanwaltskanzlei
auch
dann
generell
Vorkehrungen
Wahrung
Fünfmonatsfrist
§
treffen
seien
Zustellung
bereits
verkündeten
Entscheidung
ungewöhnlich
verzögert
Anhaltspunkte
vorliegen
verkündeten
Entscheidung
Urteil
gehandelt
habe
Ablauf
absoluten
Berufungsfrist
befürchten
gewesen
sei
.
Rechtsbeschwerde
setzt
Oberlandesgericht
so
formulierten
klärungsbedürftig
angesehenen
Frage
zwar
unmittelbar
greift
aber
Kernpunkt
nämlich
Ungewißheit
Art
verkündeten
Entscheidung
geht
Berufungsgericht
formulierte
Zulassungsfrage
logisch
vorrangige
Frage
aufwirft
Fall
überhaupt
Voraussetzungen
Beginn
Laufs
absoluten
Berufungsfrist
gegeben
anzusehen
sind
.
verweist
handele
zugelassene
Rechtsbeschwerde
wird
zugleich
Bezugnahme
Begründung
sehen
können
Beschwerdeführerin
schweigend
eigen
macht
aufgeworfene
Frage
erweitert
weitere
mögliche
rechtliche
Folgerungen
herleitet
.
Umständen
könnte
Förmelei
erscheinen
ausdrückliche
Wiederholung
Beschwerdegericht
bereits
vorweggenommenen
Darlegung
Rechtsgrundsätzlichkeit
Erforderlichkeit
Rechtsfortbildung
Rechtsbeschwerdebegründung
verlangen
vgl.
Senatsbeschluß
7
.
April
aaO
.
2
.
Berufungsgericht
Berufungsfrist
§
2
.
Alternative
versäumt
angesehen
hat
anzufechtende
Urteil
28
.
Juni
verkündet
worden
sei
wirft
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
.
Rechtsbeschwerde
verkennt
war
Klägerin
Entscheidung
vorausgehenden
Verhandlungstermin
ordnungsgemäß
vertreten
.
Entscheidung
ergehen
konnte
wußte
.
anders
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägerin
gesehen
dementsprechend
verhalten
.
Erkundigungen
konkreten
Fall
erfolglos
blieben
hindert
Lauf
Frist
kann
allenfalls
Rahmen
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Bedeutung
sein
.
setzt
zwar
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
generelle
Möglichkeit
beschwerten
Partei
Entscheidung
Lasten
Kenntnis
erhält
nimmt
aber
Rücksicht
konkreten
Umstände
Falles
.
Ziel
Norm
ist
unabhängig
Zustellung
Urteils
auch
unabhängig
konkreten
Kenntnis
beschwerten
Partei
Ablauf
längeren
Frist
allgemeinen
Einlegung
Berufung
bestehender
Erschwernisse
ausreicht
Rechtsfrieden
Rechtssicherheit
sorgen
vgl.
Senatsbeschluß
7
Juli
FamRZ
;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher
2
.
Aufl
.
sierungsband
§
Rdn
.
.
Zweck
würde
verfehlt
wollte
konkreten
Umständen
Einzelfall
rechtzeitigen
Berufungseinlegung
entgegenstanden
Fristablauf
Bedeutung
beimessen
vgl.
Beschluß
18
November
f.
;
insoweit
FamRZ
abgedruckt
.
3
.
Auch
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Verkündung
angefochtenen
Urteils
Beweiskraft
§
§
Abs.
Abs.
Verkündungsniederschrift
28
.
Juni
ergebe
Klägerin
Nachweis
Fälschung
§
Abs.
erbracht
habe
vermag
Rechtsbeschwerde
Verfahrensfehler
aufzuzeigen
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
.
Rechtsbeschwerde
erstmals
geltend
macht
Verkündungsprotokoll
sei
§
ordnungsgemäß
unterzeichnet
worden
nur
Handzeichen
Richters
befinde
Anforderungen
Unterschrift
genüge
bloße
Paraphe
anzusehen
sei
kann
dahingestellt
bleiben
neuen
Sachvortrag
darstellt
Rechtsbeschwerdeinstanz
unbeachtlich
ist
.
Jedenfalls
sind
Anforderungen
Vorliegen
Unterschrift
stellen
sind
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
langem
geklärt
;
Frage
hier
Unterschrift
Familienrichters
Verkündungsprotokoll
Anforderungen
genügte
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
vgl.
Beschluß
20
.
Februar
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
vermag
auch
aufzuzeigen
andere
Entscheidung
Tenor
angefochtenen
Urteils
verkündet
worden
sein
könnte
.
befindet
andere
Entscheidung
Akten
noch
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
Verkündungsprotokoll
nachgeheftete
handschriftliche
Tenor
anderes
Verfahren
betreffen
könnte
.
spricht
nur
Übereinstimmung
Tenors
vollständig
abgefaßten
Urteils
auch
Festsetzung
Streitwertes
Cent
Wertfestsetzung
vollständig
abgefaßten
Urteil
entspricht
.
Jedenfalls
verleiht
Umstand
Berufungsgericht
vorliegenden
Einzelfall
Anlaß
Zweifeln
gesehen
hat
Verkündungsprotokoll
nachgeheftete
Blatt
handschriftlichen
Tenor
Protokoll
gehörende
Anlage
anzusehen
Sache
grundsätzliche
Bedeutung
erfordert
auch
sonst
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Rechtsbeschwerde
Hinweis
Protokoll
Heftklammer
versehen
Folgeblatt
lediglich
Stelle
eingerissen
sei
ursprüngliche
Verbindung
Blätter
möglich
sicher
hält
ist
auch
Vortrag
unabhängig
Frage
insoweit
Rechtsbeschwerdeinstanz
unzulässigen
neuen
Sachvortrag
handelt
geeignet
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Berufungsgericht
inzidenter
angenommenen
Beweiskraft
Sitzungsprotokolls
§
Abs.
darzulegen
.
äußere
Mängel
Beweiskraft
Urkunde
aufheben
mindern
entscheidet
Gericht
freier
Überzeugung
§
Umstände
Einzelfalls
;
symptomatische
Besorgnis
Wiederholung
begründende
Verfahrensfehler
zeigt
Rechtsbeschwerde
insoweit
.
-9-
4
.
Auch
Berufungsgericht
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägerin
zurückgewiesen
hat
hat
Entscheidung
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
Berufungsgericht
Anlaß
rechtsfehlerhaften
Zulassung
Rechtsbeschwerde
genommene
Frage
Rechtsanwalt
generell
Vorkehrungen
Überwachung
Fünfmonatsfrist
§
treffen
hat
Zustellung
bereits
verkündeten
Urteils
ungewöhnlich
verzögert
kommt
vorliegenden
Fall
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägerin
17
.
März
nämlich
allein
Verletzung
allgemeiner
Sorgfaltspflichten
Rechtsanwalts
hier
:
mangelnde
Überwachung
Fünfmonatsfrist
§
schon
Zustellung
Urteils
zurückgewiesen
weiteren
Begründung
zumindest
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
sei
gewahrt
.
Zumindest
ist
Ergebnis
Rechtsgründen
beanstanden
vermag
Zurückweisung
Wiedereinsetzungsgesuchs
allein
tragen
:
Recht
stellt
Berufungsgericht
insoweit
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
vollständig
abgefaßte
Urteil
ersten
Seite
angebrachten
Vermerk
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
sei
28
.
Juni
verkündet
worden
20
.
Dezember
zugestellt
worden
war
mithin
Tage
Ablauf
Berufungsfrist
.
war
Unkenntnis
Prozeßbevollmächtigten
Art
Inhalt
ergangenen
Entscheidung
beseitigt
.
Spätestens
Entgegennahme
Urteils
mußte
auch
erkennen
28
.
Juni
verkündet
worden
Berufungsfrist
§
2
.
Alternative
beachten
war
vgl.
Beschluß
17
Juli
.
war
nur
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
versäumt
.
Vielmehr
erweist
Antrag
Wiedereinsetzung
übrigen
auch
unbegründet
.
Irrtum
Nachlässigkeit
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
Ablauf
Frist
schließt
Wiedereinsetzung
§
Abs.
vgl.
Beschluß
17
Juli
aaO
.
Anwendung
gebotenen
Sorgfalt
hätte
Frist
Einlegung
Berufung
nämlich
noch
gewahrt
werden
können
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Dose