BESCHLUSS 23 . Februar Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 16 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 7 . Mai wird Kosten Klägerin unzulässig verworfen . : € Gründe : Amtsgericht Familiengericht hat Klage Klägerin Beklagten nachehelichen Unterhalt Anspruch nimmt mündliche Verhandlung 18 . Juni abgewiesen Verhandlung Gegenwart Klägerin Prozeßbevollmächtigten Termin Verkündung Entscheidung 28 . Juni anberaumt worden war . Familienrichter unterzeichneten Niederschrift Sitzung 28 . Juni Parteien erschienen war wurde Entscheidung " Anlage ersichtlichen Inhalts Bezugnahme entscheidenden Teil verkündet " . Beweisbeschluß Urteil Beschluß handelte ist Protokoll Anlage ersichtlich Vordruck benen Möglichkeiten angekreuzt ist . Sitzungsniederschrift Gerichtsakte nachgeheftet ist handschriftlicher unterzeichneter klagabweisender Tenor Zusatz : " Streitwert : € " . Feststellungen Berufungsgerichts " ursprünglich wohl Verkündungsprotokoll angeheftete " Folgeblatt enthält Aktenzeichen Angabe Parteien . Verkündungstermin hatte Prozeßbevollmächtigte Klägerin mehrfach schriftlich 6 . August 15 . Oktober Übersendung Entscheidung gebeten jeweils Antwort erhalten werde bald geschehen . vollständig abgefaßte Urteil Tenor Anlage Verkündungsprotokoll übereinstimmt wurde Prozeßbevollmächtigten Klägerin 20 . Dezember zugestellt . enthält ersten Seite Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle sei 28 . Juni verkündet worden . Urteil legte Klägerin Fax 20 . Januar Berufung zugleich begründete . Hinweis Berufungsgerichts 12 . März Berufungsfrist § 2 . Alternative sei 30 . Dezember abgelaufen somit gewahrt beantragte Klägerin vorsorglich Versäumung Frist Einlegung Berufung Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren . Amtsgericht gerichteter Antrag Verkündungsprotokoll berichtigen Tatsachen offenbar entspreche blieb Erfolg . angefochtenen Beschluß wies Berufungsgericht Wiedereinsetzungsantrag Klägerin verwarf Berufung unzulässig . richtet Rechtsbeschwerde Zulassung fungsgericht angefochtenen Beschluß Begründung ausgesprochen hat Fortbildung Rechts sei Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich . sei Zulassung Rechtsbeschwerde geboten neuem Zivilprozeßrecht Falle Verwerfung Berufung unzulässig mehr Gesetzes eröffnet sei . II . Rechtsbeschwerde ist Gesetzes statthaft § Abs. Satz Berufungsgericht übersehen hat . ist jedoch unzulässig . 1 . Insoweit kann dahinstehen bereits folgt Rechtsbeschwerde ausdrückliche Darlegung Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. enthält . Entsprechender Vortrag war etwa entbehrlich Oberlandesgericht Rechtsbeschwerde Entscheidung zugelassen hat . Zulassung ohnehin Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde entbehrt gesetzlichen Grundlage entfaltet auch Bindungswirkung Rechtsbeschwerdegericht vgl. Senatsbeschluß 7 . April FamRZ . hat vielmehr selbst prüfen Voraussetzungen § Abs. gegeben sind vgl. Beschluß 20 . Februar FamRZ ; Zöller/Gummer 24 . Aufl . § Rdn . . handelt mithin § Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde allein § Abs. Nr. statthaft somit gemäß § Abs. Nr. nur dann zulässig ist Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. Begründung ergeben . Senat neigt allerdings Auffassung Unzulässigkeit Rechtsbeschwerde vorliegenden Einzelfall schon Fehlen ausdrücklicher Darlegungen Zulässigkeitsgründen § Abs. ergibt . Oberlandesgericht hat Zulassung Rechtsbeschwerde begründet Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts sei Fortbildung Rechts Frage erforderlich Rechtsanwaltskanzlei auch dann generell Vorkehrungen Wahrung Fünfmonatsfrist § treffen seien Zustellung bereits verkündeten Entscheidung ungewöhnlich verzögert Anhaltspunkte vorliegen verkündeten Entscheidung Urteil gehandelt habe Ablauf absoluten Berufungsfrist befürchten gewesen sei . Rechtsbeschwerde setzt Oberlandesgericht so formulierten klärungsbedürftig angesehenen Frage zwar unmittelbar greift aber Kernpunkt nämlich Ungewißheit Art verkündeten Entscheidung geht Berufungsgericht formulierte Zulassungsfrage logisch vorrangige Frage aufwirft Fall überhaupt Voraussetzungen Beginn Laufs absoluten Berufungsfrist gegeben anzusehen sind . verweist handele zugelassene Rechtsbeschwerde wird zugleich Bezugnahme Begründung sehen können Beschwerdeführerin schweigend eigen macht aufgeworfene Frage erweitert weitere mögliche rechtliche Folgerungen herleitet . Umständen könnte Förmelei erscheinen ausdrückliche Wiederholung Beschwerdegericht bereits vorweggenommenen Darlegung Rechtsgrundsätzlichkeit Erforderlichkeit Rechtsfortbildung Rechtsbeschwerdebegründung verlangen vgl. Senatsbeschluß 7 . April aaO . 2 . Berufungsgericht Berufungsfrist § 2 . Alternative versäumt angesehen hat anzufechtende Urteil 28 . Juni verkündet worden sei wirft Fragen grundsätzlicher Bedeutung entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofes . Rechtsbeschwerde verkennt war Klägerin Entscheidung vorausgehenden Verhandlungstermin ordnungsgemäß vertreten . Entscheidung ergehen konnte wußte . anders hat Prozeßbevollmächtigte Klägerin gesehen dementsprechend verhalten . Erkundigungen konkreten Fall erfolglos blieben hindert Lauf Frist kann allenfalls Rahmen Wiedereinsetzung vorigen Stand Bedeutung sein . setzt zwar Rechtsprechung Bundesgerichtshofs generelle Möglichkeit beschwerten Partei Entscheidung Lasten Kenntnis erhält nimmt aber Rücksicht konkreten Umstände Falles . Ziel Norm ist unabhängig Zustellung Urteils auch unabhängig konkreten Kenntnis beschwerten Partei Ablauf längeren Frist allgemeinen Einlegung Berufung bestehender Erschwernisse ausreicht Rechtsfrieden Rechtssicherheit sorgen vgl. Senatsbeschluß 7 Juli FamRZ ; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher 2 . Aufl . sierungsband § Rdn . . Zweck würde verfehlt wollte konkreten Umständen Einzelfall rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstanden Fristablauf Bedeutung beimessen vgl. Beschluß 18 November f. ; insoweit FamRZ abgedruckt . 3 . Auch Berufungsgericht ausgegangen ist Verkündung angefochtenen Urteils Beweiskraft § § Abs. Abs. Verkündungsniederschrift 28 . Juni ergebe Klägerin Nachweis Fälschung § Abs. erbracht habe vermag Rechtsbeschwerde Verfahrensfehler aufzuzeigen Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern . Rechtsbeschwerde erstmals geltend macht Verkündungsprotokoll sei § ordnungsgemäß unterzeichnet worden nur Handzeichen Richters befinde Anforderungen Unterschrift genüge bloße Paraphe anzusehen sei kann dahingestellt bleiben neuen Sachvortrag darstellt Rechtsbeschwerdeinstanz unbeachtlich ist . Jedenfalls sind Anforderungen Vorliegen Unterschrift stellen sind Rechtsprechung Bundesgerichtshofes langem geklärt ; Frage hier Unterschrift Familienrichters Verkündungsprotokoll Anforderungen genügte hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung vgl. Beschluß 20 . Februar FamRZ . Rechtsbeschwerde vermag auch aufzuzeigen andere Entscheidung Tenor angefochtenen Urteils verkündet worden sein könnte . befindet andere Entscheidung Akten noch sind Anhaltspunkte ersichtlich Verkündungsprotokoll nachgeheftete handschriftliche Tenor anderes Verfahren betreffen könnte . spricht nur Übereinstimmung Tenors vollständig abgefaßten Urteils auch Festsetzung Streitwertes Cent Wertfestsetzung vollständig abgefaßten Urteil entspricht . Jedenfalls verleiht Umstand Berufungsgericht vorliegenden Einzelfall Anlaß Zweifeln gesehen hat Verkündungsprotokoll nachgeheftete Blatt handschriftlichen Tenor Protokoll gehörende Anlage anzusehen Sache grundsätzliche Bedeutung erfordert auch sonst Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Rechtsbeschwerde Hinweis Protokoll Heftklammer versehen Folgeblatt lediglich Stelle eingerissen sei ursprüngliche Verbindung Blätter möglich sicher hält ist auch Vortrag unabhängig Frage insoweit Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässigen neuen Sachvortrag handelt geeignet Voraussetzungen § Abs. Nr. Berufungsgericht inzidenter angenommenen Beweiskraft Sitzungsprotokolls § Abs. darzulegen . äußere Mängel Beweiskraft Urkunde aufheben mindern entscheidet Gericht freier Überzeugung § Umstände Einzelfalls ; symptomatische Besorgnis Wiederholung begründende Verfahrensfehler zeigt Rechtsbeschwerde insoweit . -9- 4 . Auch Berufungsgericht Wiedereinsetzungsgesuch Klägerin zurückgewiesen hat hat Entscheidung grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . Berufungsgericht Anlaß rechtsfehlerhaften Zulassung Rechtsbeschwerde genommene Frage Rechtsanwalt generell Vorkehrungen Überwachung Fünfmonatsfrist § treffen hat Zustellung bereits verkündeten Urteils ungewöhnlich verzögert kommt vorliegenden Fall auch Auffassung Berufungsgerichts . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsgesuch Klägerin 17 . März nämlich allein Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Rechtsanwalts hier : mangelnde Überwachung Fünfmonatsfrist § schon Zustellung Urteils zurückgewiesen weiteren Begründung zumindest Wiedereinsetzungsfrist § Abs. sei gewahrt . Zumindest ist Ergebnis Rechtsgründen beanstanden vermag Zurückweisung Wiedereinsetzungsgesuchs allein tragen : Recht stellt Berufungsgericht insoweit Prozeßbevollmächtigten Klägerin vollständig abgefaßte Urteil ersten Seite angebrachten Vermerk Urkundsbeamtin Geschäftsstelle sei 28 . Juni verkündet worden 20 . Dezember zugestellt worden war mithin Tage Ablauf Berufungsfrist . war Unkenntnis Prozeßbevollmächtigten Art Inhalt ergangenen Entscheidung beseitigt . Spätestens Entgegennahme Urteils mußte auch erkennen 28 . Juni verkündet worden Berufungsfrist § 2 . Alternative beachten war vgl. Beschluß 17 Juli . war nur Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz versäumt . Vielmehr erweist Antrag Wiedereinsetzung übrigen auch unbegründet . Irrtum Nachlässigkeit Prozeßbevollmächtigten Klägerin Ablauf Frist schließt Wiedereinsetzung § Abs. vgl. Beschluß 17 Juli aaO . Anwendung gebotenen Sorgfalt hätte Frist Einlegung Berufung nämlich noch gewahrt werden können . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Dose