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390 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
9
.
April
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
9
.
April
Richter
Sprick
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
9
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
25
.
März
aufgehoben
.
Gerichtskosten
Verfahren
Rechtsbeschwerde
werden
erhoben
§
Abs.
Satz
.
Rechtsstreit
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
beträgt
391.990,44
Gründe
:
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
verurteilte
Landgericht
Beklagten
Urkunds-Vorbehaltsurteil
gleichen
Tage
Zahlung
766.666,68
DM
Zinsen
.
18
.
Februar
zugestellte
Urteil
legte
Beklagte
20
.
Februar
Berufung
inzwischen
17
.
April
Oberlandesgericht
eingegangenem
Schriftsatz
begründet
hat
.
Oberlandesgericht
verwarf
Berufung
Beschluß
25
.
März
unzulässig
Begründung
Rechtsmittel
sei
"
20.3.2002
abgelaufenen
Frist
§
"
begründet
worden
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Nichtbeachtung
§
Nr.
rügt
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
Zwar
ist
auch
Rechtsbeschwerde
Verwerfung
Berufung
§
Abs.
Nr.
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
zulässig
vgl.
Senatsbeschluß
19
.
März
Veröffentlichung
vorgesehen
Gesetzgeber
hat
§
.
bewußt
neue
Recht
übernommen
fehlerhafte
Entscheidungen
Berufungsgerichte
Zulässigkeit
Berufung
fehlerhaften
Sachentscheidungen
gleichgestellt
vgl.
Wenzel
.
.
Voraussetzungen
sind
aber
gegeben
vorliegenden
Fall
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
ist
:
Berufungsgericht
hat
Frist
Berufungsbegründung
§
Abs.
Satz
.
beurteilt
Übergangsvorschrift
§
Nr.
Satz
mißachtet
derzufolge
31
.
Dezember
geltenden
Vorschriften
nur
dann
weitergelten
mündliche
Verhandlung
anzufechtende
Urteil
ergeht
1
.
Januar
geschlossen
worden
ist
.
Berufung
hier
mündliche
Verhandlung
24
.
Januar
ergangene
Urteil
Landgerichts
gilt
§
Abs.
Satz
.
zweimonatige
Frist
Begründung
Berufung
Zustellung
Urteils
hier
:
18
.
Februar
begann
Eingang
Berufungsbegründung
17
.
April
noch
abgelaufen
war
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
auch
dann
Fehler
Anwendung
revisiblen
Rechts
Entscheidung
Einzelfalls
nachhaltig
Interessen
Allgemeinheit
berührt
.
ist
regelmäßig
anzunehmen
Berufungsgericht
Verfahrensgrundsätze
verletzt
hat
namentlich
Grundrechte
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
objektiv
willkürfreies
Verfahren
Art
.
Abs.
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Verstoß
Einzelfall
klar
zutage
tritt
also
offenkundig
ist
Rechtsbeschwerde
angefochtene
Entscheidung
beruht
vgl.
Beschluß
4
Juli
.
vorgesehen
.
ist
hier
Fall
offenkundige
Mißachtung
Anfangsphase
Geltung
neuen
Zivilprozeßrechts
besonderer
Aufmerksamkeit
beachtenden
Übergangsvorschriften
geführt
hat
Beklagten
fristgerecht
eingelegte
rechtzeitig
begründete
Rechtsmittel
abgeschnitten
wurde
Art
Gewicht
Rechtsfehlers
geeignet
sind
Vertrauen
Rechtsprechung
ganzen
beschädigen
vgl.
Beschluß
4
Juli
aaO
S.
.
angefochtene
Beschluß
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
eingelegte
Rechtsmittel
Sache
entscheidet
.
Sprick
Weber-Monecke