BESCHLUSS 9 . April Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 9 . April Richter Sprick Richterin Weber-Monecke Richter Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 9 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 25 . März aufgehoben . Gerichtskosten Verfahren Rechtsbeschwerde werden erhoben § Abs. Satz . Rechtsstreit wird erneuten Behandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 391.990,44 Gründe : mündliche Verhandlung 24 . Januar verurteilte Landgericht Beklagten Urkunds-Vorbehaltsurteil gleichen Tage Zahlung 766.666,68 DM Zinsen . 18 . Februar zugestellte Urteil legte Beklagte 20 . Februar Berufung inzwischen 17 . April Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat . Oberlandesgericht verwarf Berufung Beschluß 25 . März unzulässig Begründung Rechtsmittel sei " 20.3.2002 abgelaufenen Frist § " begründet worden . richtet Rechtsbeschwerde Beklagten Nichtbeachtung § Nr. rügt . II . § § Abs. Satz Abs. Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . Zwar ist auch Rechtsbeschwerde Verwerfung Berufung § Abs. Nr. nur Voraussetzungen § Abs. zulässig vgl. Senatsbeschluß 19 . März Veröffentlichung vorgesehen Gesetzgeber hat § . bewußt neue Recht übernommen fehlerhafte Entscheidungen Berufungsgerichte Zulässigkeit Berufung fehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt vgl. Wenzel . . Voraussetzungen sind aber gegeben vorliegenden Fall Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist : Berufungsgericht hat Frist Berufungsbegründung § Abs. Satz . beurteilt Übergangsvorschrift § Nr. Satz mißachtet derzufolge 31 . Dezember geltenden Vorschriften nur dann weitergelten mündliche Verhandlung anzufechtende Urteil ergeht 1 . Januar geschlossen worden ist . Berufung hier mündliche Verhandlung 24 . Januar ergangene Urteil Landgerichts gilt § Abs. Satz . zweimonatige Frist Begründung Berufung Zustellung Urteils hier : 18 . Februar begann Eingang Berufungsbegründung 17 . April noch abgelaufen war . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts auch dann Fehler Anwendung revisiblen Rechts Entscheidung Einzelfalls nachhaltig Interessen Allgemeinheit berührt . ist regelmäßig anzunehmen Berufungsgericht Verfahrensgrundsätze verletzt hat namentlich Grundrechte Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip objektiv willkürfreies Verfahren Art . Abs. Verbindung Rechtsstaatsprinzip Verstoß Einzelfall klar zutage tritt also offenkundig ist Rechtsbeschwerde angefochtene Entscheidung beruht vgl. Beschluß 4 Juli . vorgesehen . ist hier Fall offenkundige Mißachtung Anfangsphase Geltung neuen Zivilprozeßrechts besonderer Aufmerksamkeit beachtenden Übergangsvorschriften geführt hat Beklagten fristgerecht eingelegte rechtzeitig begründete Rechtsmittel abgeschnitten wurde Art Gewicht Rechtsfehlers geeignet sind Vertrauen Rechtsprechung ganzen beschädigen vgl. Beschluß 4 Juli aaO S. . angefochtene Beschluß war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen eingelegte Rechtsmittel Sache entscheidet . Sprick Weber-Monecke