You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

729 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Abs.
Satz
Verweisung
Gericht
Ehesache
§
Abs.
Satz
steht
jedenfalls
zivilprozessualen
Familiensache
§
Abs.
Rechtsmittelgericht
noch
Beschwerde
erste
Instanz
abschließende
Entscheidung
hier
:
Prozeßkostenhilfebeschluß
befinden
hat
Abgrenzung
Senatsbeschluß
22
.
Mai
FamRZ
.
Beschluß
7
.
März
2/01-
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
Richter
Dr.
Dr.
Gerber
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Zuständig
ist
Oberlandesgericht
.
Gründe
:
Familiengericht
hat
Klägerin
Klage
Trennungsunterhalt
begehrte
Prozeßkostenhilfe
zunächst
versagt
.
Beschluß
26
.
Mai
hat
Beschwerde
Klägerin
teilweise
abgeholfen
.
8
.
Juni
ist
Klageschrift
Beklagten
zugestellt
worden
.
Beschluß
29
.
August
hat
Familiengericht
weitergehenden
Beschwerde
abgeholfen
Sache
Verfügung
Tag
Oberlandesgericht
Entscheidung
vorgelegt
.
Dort
sind
Akten
4
.
September
eingegangen
.
Bereits
30
.
August
war
Ehesache
Parteien
Amtsgericht
Plauen
rechtshängig
geworden
.
entsprechende
Mitteilung
Familiengerichts
hat
Oberlandesgericht
Akten
Verfügung
15
.
September
Amtsgericht
"
weiteren
Veranlassung
gemäß
§
Abs.
"
zurückgesandt
.
Amtsgericht
Familiengericht
hat
Beschluß
21
.
September
örtlich
unzuständig
erklärt
Rechtsstreit
Amtsgericht
Familiengericht
Plauen
verwiesen
.
hat
Akten
Oberlandesgericht
Entscheidung
Beschwerde
vorgelegt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluß
30
.
Oktober
örtlich
unzuständig
erklärt
Beschwerdeverfahren
örtlich
zuständige
"
Oberlandesgericht
zurückgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluß
8
.
Dezember
ebenfalls
örtlich
unzuständig
erklärt
.
Beschluß
16
.
Januar
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
Frage
Zuständigkeit
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abweichen
will
.
II
.
Voraussetzungen
Divergenzvorlage
Bundesgerichtshof
§
Abs.
liegen
.
1
.
Oberlandesgericht
will
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
Entscheidung
Oberlandesgerichts
30
.
Oktober
abweichen
.
Entscheidung
§
Abs.
ist
vorlegende
Oberlandesgericht
zuständig
.
Vorschrift
wird
zunächst
höhere
gemeinschaftliche
Gericht
vorliegenden
Fall
Bundesgerichtshof
ist
zuständige
Gericht
Oberlandesgericht
bestimmt
Bezirk
zuerst
Sache
befaßte
Gericht
gehört
.
eröffnet
Bestimmungskompetenz
Oberlandesgericht
Bezirks
zwar
auch
dann
Kompetenzkonflikte
erst
Ebene
Oberlandesgerichte
ergeben
Beschluß
9
.
Februar
;
Musielak/Smid
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
59
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
Bestimmungskompetenz
Oberlandesgerichts
begründet
Bezirk
gelegene
Amtsgericht
zuerst
Sache
befaßt
war
.
2
.
Voraussetzungen
Zuständigkeitsbestimmung
§
Abs.
Nr.
liegen
.
Oberlandesgericht
auch
Oberlandesgericht
haben
rechtskräftige
Parteien
bekannt
gemachte
Beschlüsse
unzuständig
erklärt
Beschwerde
Klägerin
entscheiden
.
Anwendbarkeit
Vorschrift
reicht
unterschiedlichen
Meinungen
allein
Zuständigkeit
Entscheidung
Rechtsmittel
betreffen
Senatsbeschlüsse
19
.
Oktober
FamRZ
36
;
16
.
Mai
FamRZ
775
;
vgl.
auch
Senatsbeschluß
4
.
Mai
§
Nr.
Rechtsmittelgericht
.
3
.
Frage
Oberlandesgericht
Entscheidung
Beschwerde
berufen
ist
hängt
Beantwortung
Vorlage
zugrunde
gelegten
Rechtsfrage
.
Zuständigkeit
Oberlandesgerichts
ergibt
bindenden
Wirkung
Beschlusses
Oberlandesgerichts
.
Selbst
Beschluß
Verweisung
enthielte
wäre
bindend
.
Verweisungsbeschlüsse
Rechtsmittelgericht
anderes
entfalten
hier
vorliegenden
Ausnahmen
abgesehen
grundsätzlich
Bindungswirkung
Senatsbeschlüsse
19
.
Oktober
16
.
Mai
.
aaO
.
Oberlandesgericht
hat
Zuständigkeit
verneint
Überleitung
Familiensache
Amtsgericht
Amtsgericht
Plauen
Zuständigkeitswechsel
Rechtsmittelinstanz
eingetreten
sei
.
Rechtsmittelinstanz
anhängige
Familiensachen
seien
überzuleiten
fortgeschrittene
Verfahrensstand
verbiete
Zuständigkeitswechsel
.
Beschwerdesache
Überleitung
Rechtsmittelinstanz
anhängig
geworden
sei
müsse
Oberlandesgericht
zunächst
Beschwerde
entscheiden
.
Erst
habe
Familiengericht
Sache
überzuleiten
.
Oberlandesgericht
hat
Auffassung
vertreten
ausstehende
Entscheidung
Rechtsmittelgerichts
Überleitung
dann
entgegenstehe
Beschwerde
erste
Instanz
abschließende
Entscheidung
hier
Prozeßkostenhilfebeschluß
befinden
sei
.
Fall
könne
Zweck
§
Abs.
Entscheidungen
Gericht
Ehesache
konzentrieren
uneingeschränkt
erreicht
werden
Beschwerdeentscheidung
Prozeßkostenhilfeantrag
auch
etwaiges
Berufungsverfahren
zuständigen
Oberlandesgericht
treffen
sei
.
Senat
teilt
Auffassung
Oberlandesgericht
.
Entscheidung
Beschwerde
Familiensache
Sinne
Abs.
Nr.
betreffenden
Prozeßkostenhilfebeschluß
Amtsgerichts
ist
Oberlandesgericht
zuständig
.
§
Abs.
Satz
ist
anderen
Gericht
ersten
Rechtszug
anhängige
Familiensache
Absatz
Satz
genannten
Art
Amts
Gericht
Ehesache
verweisen
abzugeben
Ehesache
rechtshängig
wird
.
folgt
Notwendigkeit
Überleitung
Gericht
Ehesache
andere
Familiensache
ersten
Rechtszug
anhängig
ist
.
ist
so
lange
Fall
dort
noch
abschließende
Entscheidung
ergangen
ist
.
Erst
ist
Überleitung
Raum
mehr
.
Allein
Verständnis
entspricht
Herbeiführung
Entscheidungskonzentration
Gericht
bestehenden
Zweck
Regelung
Senatsbeschluß
22
.
Mai
FamRZ
m
.
.
vorliegende
Rechtsstreit
noch
erster
Instanz
anhängig
ist
auch
teilweisen
Versagung
Prozeßkostenhilfe
Beschwerde
eingelegt
wurde
lagen
Voraussetzungen
Verweisung
gemäß
Abs.
Satz
Amtsgericht
Plauen
Gericht
Ehesache
30
.
August
eingetretenen
Rechtshängigkeit
Scheidungsverfahrens
.
Beschluß
Amtsgerichts
21
.
September
erfolgten
Verweisung
Amtsgericht
Plauen
ist
Rechtsstreit
dort
anhängig
geworden
§
Abs.
Satz
.
Entscheidung
Beschwerde
ist
übergeordnete
Oberlandesgericht
zuständig
§
Abs.
.
steht
Beschwerde
erfolgten
Überleitung
Oberlandesgericht
eingegangen
war
.
Zöller/
22
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Maßgebend
Beurteilung
Frage
Konzentrationswirkung
Zuge
kommt
ist
Zeitpunkt
Überleitung
Eintritts
Rechtshängigkeit
Ehesache
vgl.
Beschluß
27
.
Februar
FamRZ
.
Andernfalls
wäre
Zuständigkeit
abhängig
Gericht
ersten
Rechtszuges
Mitteilung
Gerichts
Ehesache
dort
eingetretene
Rechtshängigkeit
erhält
Folgezeit
Überleitung
beschließt
.
ist
abgesehen
Zuständigkeit
dann
Unwägbarkeiten
abhinge
voraussehbar
wäre
auch
Regelung
Abs.
Satz
Einklang
bringen
.
Krohn
Weber-Monecke
Wagenitz