BESCHLUSS 7 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : § Abs. Abs. Satz Verweisung Gericht Ehesache § Abs. Satz steht jedenfalls zivilprozessualen Familiensache § Abs. Rechtsmittelgericht noch Beschwerde erste Instanz abschließende Entscheidung hier : Prozeßkostenhilfebeschluß befinden hat Abgrenzung Senatsbeschluß 22 . Mai FamRZ . Beschluß 7 . März 2/01- AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März Richter Dr. Dr. Gerber Weber-Monecke Prof. Dr. beschlossen : Zuständig ist Oberlandesgericht . Gründe : Familiengericht hat Klägerin Klage Trennungsunterhalt begehrte Prozeßkostenhilfe zunächst versagt . Beschluß 26 . Mai hat Beschwerde Klägerin teilweise abgeholfen . 8 . Juni ist Klageschrift Beklagten zugestellt worden . Beschluß 29 . August hat Familiengericht weitergehenden Beschwerde abgeholfen Sache Verfügung Tag Oberlandesgericht Entscheidung vorgelegt . Dort sind Akten 4 . September eingegangen . Bereits 30 . August war Ehesache Parteien Amtsgericht Plauen rechtshängig geworden . entsprechende Mitteilung Familiengerichts hat Oberlandesgericht Akten Verfügung 15 . September Amtsgericht " weiteren Veranlassung gemäß § Abs. " zurückgesandt . Amtsgericht Familiengericht hat Beschluß 21 . September örtlich unzuständig erklärt Rechtsstreit Amtsgericht Familiengericht Plauen verwiesen . hat Akten Oberlandesgericht Entscheidung Beschwerde vorgelegt . Oberlandesgericht hat Beschluß 30 . Oktober örtlich unzuständig erklärt Beschwerdeverfahren örtlich zuständige " Oberlandesgericht zurückgegeben . Oberlandesgericht hat Beschluß 8 . Dezember ebenfalls örtlich unzuständig erklärt . Beschluß 16 . Januar hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt Frage Zuständigkeit Entscheidung Oberlandesgerichts abweichen will . II . Voraussetzungen Divergenzvorlage Bundesgerichtshof § Abs. liegen . 1 . Oberlandesgericht will Bestimmung zuständigen Gerichts Entscheidung Oberlandesgerichts 30 . Oktober abweichen . Entscheidung § Abs. ist vorlegende Oberlandesgericht zuständig . Vorschrift wird zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht vorliegenden Fall Bundesgerichtshof ist zuständige Gericht Oberlandesgericht bestimmt Bezirk zuerst Sache befaßte Gericht gehört . eröffnet Bestimmungskompetenz Oberlandesgericht Bezirks zwar auch dann Kompetenzkonflikte erst Ebene Oberlandesgerichte ergeben Beschluß 9 . Februar ; Musielak/Smid 2 . Aufl . § Rdn . 7 ; 59 . Aufl . Rdn . . ist Bestimmungskompetenz Oberlandesgerichts begründet Bezirk gelegene Amtsgericht zuerst Sache befaßt war . 2 . Voraussetzungen Zuständigkeitsbestimmung § Abs. Nr. liegen . Oberlandesgericht auch Oberlandesgericht haben rechtskräftige Parteien bekannt gemachte Beschlüsse unzuständig erklärt Beschwerde Klägerin entscheiden . Anwendbarkeit Vorschrift reicht unterschiedlichen Meinungen allein Zuständigkeit Entscheidung Rechtsmittel betreffen Senatsbeschlüsse 19 . Oktober FamRZ 36 ; 16 . Mai FamRZ 775 ; vgl. auch Senatsbeschluß 4 . Mai § Nr. Rechtsmittelgericht . 3 . Frage Oberlandesgericht Entscheidung Beschwerde berufen ist hängt Beantwortung Vorlage zugrunde gelegten Rechtsfrage . Zuständigkeit Oberlandesgerichts ergibt bindenden Wirkung Beschlusses Oberlandesgerichts . Selbst Beschluß Verweisung enthielte wäre bindend . Verweisungsbeschlüsse Rechtsmittelgericht anderes entfalten hier vorliegenden Ausnahmen abgesehen grundsätzlich Bindungswirkung Senatsbeschlüsse 19 . Oktober 16 . Mai . aaO . Oberlandesgericht hat Zuständigkeit verneint Überleitung Familiensache Amtsgericht Amtsgericht Plauen Zuständigkeitswechsel Rechtsmittelinstanz eingetreten sei . Rechtsmittelinstanz anhängige Familiensachen seien überzuleiten fortgeschrittene Verfahrensstand verbiete Zuständigkeitswechsel . Beschwerdesache Überleitung Rechtsmittelinstanz anhängig geworden sei müsse Oberlandesgericht zunächst Beschwerde entscheiden . Erst habe Familiengericht Sache überzuleiten . Oberlandesgericht hat Auffassung vertreten ausstehende Entscheidung Rechtsmittelgerichts Überleitung dann entgegenstehe Beschwerde erste Instanz abschließende Entscheidung hier Prozeßkostenhilfebeschluß befinden sei . Fall könne Zweck § Abs. Entscheidungen Gericht Ehesache konzentrieren uneingeschränkt erreicht werden Beschwerdeentscheidung Prozeßkostenhilfeantrag auch etwaiges Berufungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht treffen sei . Senat teilt Auffassung Oberlandesgericht . Entscheidung Beschwerde Familiensache Sinne Abs. Nr. betreffenden Prozeßkostenhilfebeschluß Amtsgerichts ist Oberlandesgericht zuständig . § Abs. Satz ist anderen Gericht ersten Rechtszug anhängige Familiensache Absatz Satz genannten Art Amts Gericht Ehesache verweisen abzugeben Ehesache rechtshängig wird . folgt Notwendigkeit Überleitung Gericht Ehesache andere Familiensache ersten Rechtszug anhängig ist . ist so lange Fall dort noch abschließende Entscheidung ergangen ist . Erst ist Überleitung Raum mehr . Allein Verständnis entspricht Herbeiführung Entscheidungskonzentration Gericht bestehenden Zweck Regelung Senatsbeschluß 22 . Mai FamRZ m . . vorliegende Rechtsstreit noch erster Instanz anhängig ist auch teilweisen Versagung Prozeßkostenhilfe Beschwerde eingelegt wurde lagen Voraussetzungen Verweisung gemäß Abs. Satz Amtsgericht Plauen Gericht Ehesache 30 . August eingetretenen Rechtshängigkeit Scheidungsverfahrens . Beschluß Amtsgerichts 21 . September erfolgten Verweisung Amtsgericht Plauen ist Rechtsstreit dort anhängig geworden § Abs. Satz . Entscheidung Beschwerde ist übergeordnete Oberlandesgericht zuständig § Abs. . steht Beschwerde erfolgten Überleitung Oberlandesgericht eingegangen war . Zöller/ 22 . Aufl . § Rdn . . Maßgebend Beurteilung Frage Konzentrationswirkung Zuge kommt ist Zeitpunkt Überleitung Eintritts Rechtshängigkeit Ehesache vgl. Beschluß 27 . Februar FamRZ . Andernfalls wäre Zuständigkeit abhängig Gericht ersten Rechtszuges Mitteilung Gerichts Ehesache dort eingetretene Rechtshängigkeit erhält Folgezeit Überleitung beschließt . ist abgesehen Zuständigkeit dann Unwägbarkeiten abhinge voraussehbar wäre auch Regelung Abs. Satz Einklang bringen . Krohn Weber-Monecke Wagenitz