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NAMEN
XI
Verkündet
:
15
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Aa
Bundesgerichtshof
entwickelten
Grundsätze
Sittenwidrigkeit
Mithaftung
Bürgschaft
finanziell
überforderter
Lebenspartner
gelten
grundsätzlich
GmbH-Gesellschafter
Verbindlichkeiten
GmbH
Mithaftung
Bürgschaft
übernehmen
.
gilt
GmbH-Gesellschafter
ausschließlich
Strohmannfunktion
hat
Mithaftung
Bürgschaft
nur
emotionaler
Verbundenheit
stehenden
Person
übernimmt
kreditgebende
evident
ist
.
Urteil
15
.
Januar
XI
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Dezember
aufgehoben
Urteil
Einzelrichters
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Juni
abgeändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
51.129,19
nebst
%
Zinsen
jeweiligen
Diskontsatz
Deutschen
Bundesbank
8
.
Oktober
31
.
Dezember
%
Zinsen
jeweiligen
Basiszinssatz
Europäischen
Zentralbank
1
.
Januar
zahlen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
klagende
Sparkasse
nimmt
Beklagte
Bürgin
Anspruch
.
Darlehensverträgen
25
November
27
.
Januar
28
.
April
gewährte
Klägerin
GmbH
Kredite
Höhe
insgesamt
Millionen
DM
.
Gesellschafter
GmbH
Anteil
je
%
waren
Beklagte
früherer
Ehemann
Geschäftsführer
frühere
Ehemann
Beklagten
W.
geborene
Beklagte
verbürgte
Urkunde
7
.
Dezember
Höchstbetrag
DM
bestehenden
künftigen
Forderungen
Klägerin
Geschäftsverbindung
GmbH.
übte
Zeitpunkt
Erwerbstätigkeit
war
Hausfrau
betreute
geborenen
Sohn
erhielt
Ehemann
monatliches
"
"
Höhe
DM
.
Inzwischen
ist
geschieden
bezieht
kaufmännische
Angestellte
monatliches
Bruttoeinkommen
Höhe
DM
.
weitere
Sicherheiten
Kredite
Klägerin
dienten
erstrangige
Grundschuld
Höhe
Millionen
DM
Hilfe
Kredite
erworbenen
Werksgrundstück
GmbH
Sicherungsübereignung
übernommenen
Umlaufvermögens
Sicherungsabtretung
Forderungen
GmbH
schaften
anderen
GmbH-Gesellschafter
Betrag
jeweils
DM
Ausfallbürgschaft
Höhe
Millionen
DM
.
GmbH
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
Vermögen
beantragte
kündigte
Klägerin
2
.
Oktober
Höhe
DM
valutierenden
Kredite
nahm
Beklagte
Bürgschaft
Höhe
DM
Anspruch
.
Beklagte
macht
Sittenwidrigkeit
Bürgschaft
krasser
finanzieller
Überforderung
geltend
hat
vorgetragen
sei
nur
steuerlichen
Gründen
Gesellschafterin
geworden
.
habe
nie
geschäftlichen
Entscheidungen
mitgewirkt
besitze
Erfahrungen
Kenntnisse
Geschäftsbereich
GmbH.
10
.
Januar
habe
Ehemann
Gewinnanteil
Beteiligung
GmbH
übertragen
.
Klägerin
habe
gewußt
nur
Strohfrau
Gesellschafterin
geworden
sei
.
Ferner
hat
Beklagte
Bürgschaft
22
Juli
angefochten
.
hat
vorgetragen
habe
Bürgschaftserklärung
Brille
lesen
könne
unterschrieben
erst
2
.
Oktober
Kenntnis
Erklärung
erlangt
.
Ehemann
habe
Vorlage
Bürgschaftserklärung
vorgetäuscht
Unterzeichnung
finanziellen
Risiken
verbunden
seien
.
Ferner
habe
Entzug
"
Hausgeldes
"
gedroht
erklärt
Valutierung
Kredite
hänge
Unterschrift
.
Teilklage
Zahlung
DM
Zinsen
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
;
führt
antragsgemäßen
Verurteilung
Beklagten
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
wesentlichen
ausgeführt
:
Bürgschaft
Beklagten
sei
gemäß
§
Abs.
nichtig
.
Klägerin
sei
erkennbar
gewesen
Beklagte
Bürgschaft
finanziell
kraß
überfordert
werde
Lage
sei
auch
nur
laufende
Zinslast
tragen
Bürgschaft
unmittelbares
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
persönlicher
Verbundenheit
Ehemann
übernehme
.
Beteiligung
GmbH
sei
Bürgenrisiko
entsprechender
Gegenwert
gesamte
Vermögen
GmbH
Kreditsicherheit
gedient
habe
.
Beklagte
habe
Beteiligung
Vorteile
gezogen
Bürgschaft
Drängen
Ehemannes
übernommen
.
Klägerin
habe
Einkommensverhältnisse
Beklagten
gekannt
.
habe
klar
sein
müssen
Bürgschaft
wirtschaftlich
sinnlos
war
allenfalls
Mittel
Erlangung
werthaltigen
Ausfallbürgschaft
dienen
konnte
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beklagten
übernommene
Bürgschaft
verstößt
guten
Sitten
§
Abs.
.
1
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Sittenwidrigkeit
Mithaftung
Bürgschaft
finanziell
überforderter
insbesondere
Ehepartner
entwickelten
Grundsätze
vgl.
Urteil
27
.
Januar
ZR
.
;
Senat
.
jeweils
m.w
.
.
gelten
Berufungsgericht
verkannt
hat
Bürgschaft
Beklagten
Mitgesellschafterin
Hauptschuldnerin
.
Kreditinstitut
GmbH
Darlehen
gewährt
hat
grundsätzlich
berechtigtes
Interesse
persönlichen
Haftung
maßgeblich
beteiligten
Gesellschafter
.
gängige
Bankpraxis
Gewährung
Geschäftskrediten
GmbH
Bürgschaften
Gesellschafter
verlangen
ist
rechtlich
beanstanden
.
kreditgebende
Bank
kann
allgemeinen
ausgehen
Gesellschafter
GmbH
beteiligt
eigenem
finanziellen
Interesse
tut
schon
Haftung
unzumutbares
Risiko
nimmt
;
Urteil
18
.
September
ZR
.
krasse
finanzielle
Überforderung
bürgenden
Gesellschafters
noch
emotionale
Verbundenheit
Gesellschaft
beherrschenden
Dritten
begründen
Vermutung
Sittenwidrigkeit
Urteil
18
.
September
aaO
;
5
.
gilt
Regel
selbst
dann
Gesellschafter
nur
Funktion
Strohmannes
hat
.
Nur
Kreditinstitut
klar
ersichtlich
ist
bürgen
soll
finanziell
beteiligt
ist
Stellung
Gesellschafters
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
nur
persönlicher
Verbundenheit
GmbH
wirtschaftlich
beherrschenden
Person
übernommen
hat
gelten
Grundsätze
Sittenwidrigkeit
Ehegattenbürgschaften
entsprechend
f.
;
Urteil
18
.
September
.
Fall
liegt
hier
aber
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Bürgschaft
nur
persönlicher
Verbundenheit
Ehemann
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
übernommen
.
Vortrag
Beklagten
waren
steuerliche
Gründe
Übernahme
Gesellschafterstellung
maß
geblich
.
§
Satzung
GmbH
kam
versteuernde
Gewinn
Beklagten
25%igen
Beteiligung
zugute
.
behauptete
Übertragung
Gewinnanteils
10
.
Januar
früheren
Ehemann
ist
Beurteilung
Sittenwidrigkeit
-9-
bereits
7
.
Dezember
übernommenen
Bürgschaft
rechtlich
irrelevant
Verhältnisse
Übernahme
Bürgschaft
ankommt
.
mündliche
Vereinbarung
Ausschluß
Gewinnbeteiligung
bereits
Zeitpunkt
hat
Beklagte
substantiiert
geltend
gemacht
.
Vorbringen
enthält
überdies
Anhaltspunkt
etwaige
Fehlen
eigenen
wirtschaftlichen
Interesses
Klägerin
klar
ersichtlich
gewesen
wäre
.
Klägerin
üblich
Kreditverhandlungen
nur
geschäftsführenden
Gesellschaftern
GmbH
aber
Beklagten
geführt
hat
besagt
Klägerin
etwaige
Funktion
Beklagten
bloße
Strohfrau
bekannt
war
.
2
.
hier
Grundsätze
Sittenwidrigkeit
Ehegattenbürgschaften
anwendbar
sind
können
nur
besondere
zurechenbare
Umstände
etwa
Ausnutzung
geschäftlichen
Unerfahrenheit
Urteil
16
.
Januar
Beeinträchtigung
Willensbildung
Entschließungsfreiheit
Irreführung
Urteil
18
.
Dezember
ZR
insoweit
Zwangslage
.
Urteil
abgedruckt
Schaffung
16
.
Januar
seelischen
Ausübung
unzulässigen
Drucks
Urteile
15
.
Februar
ZR
18
.
Dezember
ZR
insoweit
.
abgedruckt
Bürgschaft
Gesellschafters
sittenwidrig
erscheinen
lassen
aaO
S.
.
Umstände
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
ist
entnehmen
Beklagte
Kl
ägerin
zurechenbare
Ausnutzung
geschäftlichen
Unerfahrenheit
Übernahme
Bürgschaft
veranlaßt
worden
ist
.
Gesellschaftsvertrag
Kauffrau
bezeichnete
damals
Jahre
alte
Beklagte
hatte
Jahre
Angestellte
medizintechnischen
Unternehmen
gearbeitet
jährliches
Berufungsgericht
irrtümlich
angenommen
hat
monatliches
Bruttoeinkommen
Höhe
DM
erzielt
.
Klägerin
Einkommensteuererklärung
Eheleute
bekannt
war
GmbH
Kredite
bewilligte
Beklagte
Übernahme
Bürgschaft
bereit
fand
hatte
Klägerin
Anlaß
geschäftlichen
Unerfahrenheit
Beklagten
auszugehen
.
Auch
Klägerin
zurechenbare
Beeinträchtigung
Willensbildung
Entschließungsfreiheit
hat
Beklagte
schlüssig
vorgetragen
.
hat
zwar
geltend
gemacht
habe
Bürgschaftserklärung
Unterzeichnung
lesen
können
sei
Ehemann
Täuschung
Drohung
Unterschrift
veranlaßt
worden
.
Beklagten
behauptete
Verhalten
Ehemannes
ist
Klägerin
aber
zurechenbar
.
Beklagte
hat
Umstände
vorgetragen
Klägerin
sittlich
mißbilligenden
Einwirkung
Ehemannes
Entschließung
Beklagten
ausgehen
mußte
.
.
angefochtene
Urteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Bürgschaft
ist
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
Abs.
nichtig
.
Beklagte
hatte
Anfechtungsrecht
Irrtums
gemäß
Abs.
.
Irrtum
ist
unbewußte
Auseinanderfallen
Wille
Erklärung
Urteil
28
.
April
§
Nr.
.
liegt
grundsätzlich
Irrtum
Erklärung
Bewußtsein
abgibt
Inhalt
kennen
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Urkunde
ungelesen
unterschreibt
hat
nur
dann
Anfechtungsrecht
Inhalt
bestimmte
allerdings
unrichtige
Vorstellung
gemacht
hat
Urteil
27
.
Oktober
ZR
.
Gemessen
befand
Beklagte
Unterzeichnung
Bürgschaftsurkunde
Inhalt
Irrtum
.
Vortrag
hat
Urkunde
ungelesen
unterschrieben
Inhalt
bestimmte
unrichtige
Vorstellung
machen
.
arglistige
Täuschung
Ehemann
geltend
macht
sind
Anfechtungsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
erfüllt
.
Ehemann
war
Dritter
Sinne
Vorschrift
.
Zustandekommen
Vertrages
Beteiligter
ist
nur
dann
Dritter
anzusehen
Verhalten
gegners
gleichzusetzen
ist
.
ist
Bereich
gesetzlichen
rechtsgeschäftlichen
Vertretung
Erklärungsempfänger
beauftragten
Verhandlungsführer
-gehilfen
Beteiligten
Verhalten
Erklärungsgegner
besonders
enger
Beziehungen
sonstiger
besonderer
Umstände
zuzurechnen
ist
Fall
Urteil
20
November
m.w
.
.
.
derartige
Stellung
hatte
Ehemann
Beklagten
Verhältnis
Klägerin
.
Klägerin
Bürgschaftsurkunde
entworfen
Anlaß
Einholung
Unterschrift
Beklagten
gegeben
hat
reicht
ebenso
gleichgerichtete
Interesse
Klägerin
Ehemannes
Bürgschaftsübernahme
Beklagte
vgl.
Urteil
9
.
April
.
Ehemann
Beklagten
war
insbesondere
Erfüllungsgehilfe
Klägerin
vgl.
§
:
Senat
Urteile
9
.
März
XI
4
.
Oktober
XI
insoweit
.
abgedruckt
.
Klägerin
angebliche
Täuschung
Ehemann
Beklagten
kannte
kennen
mußte
hat
Beklagte
behauptet
.
Anfechtung
Drohung
§
Abs.
hat
Beklagte
rechtzeitig
Jahresfrist
erklärt
§
Abs.
.
angeblichen
Drohung
Ehemanns
ist
Anfechtungserklärung
22
Juli
Rede
.
erstmalige
Berufung
Anfechtungsgrund
Klageerwiderung
13
.
August
ist
neue
Anfechtungserklärung
Zeitpunkt
Abgabe
beurteilen
ist
vgl.
Urteile
11
.
Oktober
ZR
19
.
Februar
.
Zeitpunkt
war
Anfechtungsfrist
gemäß
§
Abs.
bereits
abgelaufen
.
Frist
begann
§
Abs.
Satz
angebliche
Drohung
geschaffene
Zwangslage
aufhörte
.
war
spätestens
Abgabe
Anfechtungserklärung
22
Juli
Fall
.
2
.
Ausdehnung
Bürgenhaftung
Beklagten
formularmäßigen
Bürgschaftsurkunde
enthaltene
Zweckerklärung
Verbindlichkeiten
GmbH
objektiv
Anlaß
Verbürgung
waren
ist
zwar
gemäß
§
unwirksam
.
Haftung
Beklagten
Verbindlichkeiten
Anlaß
Übernahme
Bürgschaft
bildeten
bleibt
aber
unberührt
m.w
.
.
.
Kredite
25
November
27
.
Januar
28
.
April
waren
zieht
Beklagte
Zweifel
.
IV
.
angefochtene
Urteil
war
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
weiterer
Feststellungen
bedarf
§
Abs.
Nr.
.
Bürgschaft
wirksam
Zinsforderung
unstreitig
ist
war
Beklagte
antragsgemäß
verurteilen
.