NAMEN XI Verkündet : 15 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Aa Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze Sittenwidrigkeit Mithaftung Bürgschaft finanziell überforderter Lebenspartner gelten grundsätzlich GmbH-Gesellschafter Verbindlichkeiten GmbH Mithaftung Bürgschaft übernehmen . gilt GmbH-Gesellschafter ausschließlich Strohmannfunktion hat Mithaftung Bürgschaft nur emotionaler Verbundenheit stehenden Person übernimmt kreditgebende evident ist . Urteil 15 . Januar XI XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Dezember aufgehoben Urteil Einzelrichters 1 . Zivilkammer Landgerichts 13 . Juni abgeändert . Beklagte wird verurteilt Klägerin 51.129,19 € nebst % Zinsen jeweiligen Diskontsatz Deutschen Bundesbank 8 . Oktober 31 . Dezember % Zinsen jeweiligen Basiszinssatz Europäischen Zentralbank 1 . Januar zahlen . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : klagende Sparkasse nimmt Beklagte Bürgin Anspruch . Darlehensverträgen 25 November 27 . Januar 28 . April gewährte Klägerin GmbH Kredite Höhe insgesamt Millionen DM . Gesellschafter GmbH Anteil je % waren Beklagte früherer Ehemann Geschäftsführer frühere Ehemann Beklagten W. geborene Beklagte verbürgte Urkunde 7 . Dezember Höchstbetrag DM bestehenden künftigen Forderungen Klägerin Geschäftsverbindung GmbH. übte Zeitpunkt Erwerbstätigkeit war Hausfrau betreute geborenen Sohn erhielt Ehemann monatliches " " Höhe DM . Inzwischen ist geschieden bezieht kaufmännische Angestellte monatliches Bruttoeinkommen Höhe DM . weitere Sicherheiten Kredite Klägerin dienten erstrangige Grundschuld Höhe Millionen DM Hilfe Kredite erworbenen Werksgrundstück GmbH Sicherungsübereignung übernommenen Umlaufvermögens Sicherungsabtretung Forderungen GmbH schaften anderen GmbH-Gesellschafter Betrag jeweils DM Ausfallbürgschaft Höhe Millionen DM . GmbH Eröffnung Gesamtvollstreckung Vermögen beantragte kündigte Klägerin 2 . Oktober Höhe DM valutierenden Kredite nahm Beklagte Bürgschaft Höhe DM Anspruch . Beklagte macht Sittenwidrigkeit Bürgschaft krasser finanzieller Überforderung geltend hat vorgetragen sei nur steuerlichen Gründen Gesellschafterin geworden . habe nie geschäftlichen Entscheidungen mitgewirkt besitze Erfahrungen Kenntnisse Geschäftsbereich GmbH. 10 . Januar habe Ehemann Gewinnanteil Beteiligung GmbH übertragen . Klägerin habe gewußt nur Strohfrau Gesellschafterin geworden sei . Ferner hat Beklagte Bürgschaft 22 Juli angefochten . hat vorgetragen habe Bürgschaftserklärung Brille lesen könne unterschrieben erst 2 . Oktober Kenntnis Erklärung erlangt . Ehemann habe Vorlage Bürgschaftserklärung vorgetäuscht Unterzeichnung finanziellen Risiken verbunden seien . Ferner habe Entzug " Hausgeldes " gedroht erklärt Valutierung Kredite hänge Unterschrift . Teilklage Zahlung DM Zinsen ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Revision verfolgt Klägerin Klageantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet ; führt antragsgemäßen Verurteilung Beklagten . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung wesentlichen ausgeführt : Bürgschaft Beklagten sei gemäß § Abs. nichtig . Klägerin sei erkennbar gewesen Beklagte Bürgschaft finanziell kraß überfordert werde Lage sei auch nur laufende Zinslast tragen Bürgschaft unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse persönlicher Verbundenheit Ehemann übernehme . Beteiligung GmbH sei Bürgenrisiko entsprechender Gegenwert gesamte Vermögen GmbH Kreditsicherheit gedient habe . Beklagte habe Beteiligung Vorteile gezogen Bürgschaft Drängen Ehemannes übernommen . Klägerin habe Einkommensverhältnisse Beklagten gekannt . habe klar sein müssen Bürgschaft wirtschaftlich sinnlos war allenfalls Mittel Erlangung werthaltigen Ausfallbürgschaft dienen konnte . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand . Beklagten übernommene Bürgschaft verstößt guten Sitten § Abs. . 1 . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Sittenwidrigkeit Mithaftung Bürgschaft finanziell überforderter insbesondere Ehepartner entwickelten Grundsätze vgl. Urteil 27 . Januar ZR . ; Senat . jeweils m.w . . gelten Berufungsgericht verkannt hat Bürgschaft Beklagten Mitgesellschafterin Hauptschuldnerin . Kreditinstitut GmbH Darlehen gewährt hat grundsätzlich berechtigtes Interesse persönlichen Haftung maßgeblich beteiligten Gesellschafter . gängige Bankpraxis Gewährung Geschäftskrediten GmbH Bürgschaften Gesellschafter verlangen ist rechtlich beanstanden . kreditgebende Bank kann allgemeinen ausgehen Gesellschafter GmbH beteiligt eigenem finanziellen Interesse tut schon Haftung unzumutbares Risiko nimmt ; Urteil 18 . September ZR . krasse finanzielle Überforderung bürgenden Gesellschafters noch emotionale Verbundenheit Gesellschaft beherrschenden Dritten begründen Vermutung Sittenwidrigkeit Urteil 18 . September aaO ; 5 . gilt Regel selbst dann Gesellschafter nur Funktion Strohmannes hat . Nur Kreditinstitut klar ersichtlich ist bürgen soll finanziell beteiligt ist Stellung Gesellschafters eigenes wirtschaftliches Interesse nur persönlicher Verbundenheit GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat gelten Grundsätze Sittenwidrigkeit Ehegattenbürgschaften entsprechend f. ; Urteil 18 . September . Fall liegt hier aber . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Bürgschaft nur persönlicher Verbundenheit Ehemann eigenes wirtschaftliches Interesse übernommen . Vortrag Beklagten waren steuerliche Gründe Übernahme Gesellschafterstellung maß geblich . § Satzung GmbH kam versteuernde Gewinn Beklagten 25%igen Beteiligung zugute . behauptete Übertragung Gewinnanteils 10 . Januar früheren Ehemann ist Beurteilung Sittenwidrigkeit -9- bereits 7 . Dezember übernommenen Bürgschaft rechtlich irrelevant Verhältnisse Übernahme Bürgschaft ankommt . mündliche Vereinbarung Ausschluß Gewinnbeteiligung bereits Zeitpunkt hat Beklagte substantiiert geltend gemacht . Vorbringen enthält überdies Anhaltspunkt etwaige Fehlen eigenen wirtschaftlichen Interesses Klägerin klar ersichtlich gewesen wäre . Klägerin üblich Kreditverhandlungen nur geschäftsführenden Gesellschaftern GmbH aber Beklagten geführt hat besagt Klägerin etwaige Funktion Beklagten bloße Strohfrau bekannt war . 2 . hier Grundsätze Sittenwidrigkeit Ehegattenbürgschaften anwendbar sind können nur besondere zurechenbare Umstände etwa Ausnutzung geschäftlichen Unerfahrenheit Urteil 16 . Januar Beeinträchtigung Willensbildung Entschließungsfreiheit Irreführung Urteil 18 . Dezember ZR insoweit Zwangslage . Urteil abgedruckt Schaffung 16 . Januar seelischen Ausübung unzulässigen Drucks Urteile 15 . Februar ZR 18 . Dezember ZR insoweit . abgedruckt Bürgschaft Gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen aaO S. . Umstände hat Berufungsgericht festgestellt . Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten ist entnehmen Beklagte Kl ägerin zurechenbare Ausnutzung geschäftlichen Unerfahrenheit Übernahme Bürgschaft veranlaßt worden ist . Gesellschaftsvertrag Kauffrau bezeichnete damals Jahre alte Beklagte hatte Jahre Angestellte medizintechnischen Unternehmen gearbeitet jährliches Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat monatliches Bruttoeinkommen Höhe DM erzielt . Klägerin Einkommensteuererklärung Eheleute bekannt war GmbH Kredite bewilligte Beklagte Übernahme Bürgschaft bereit fand hatte Klägerin Anlaß geschäftlichen Unerfahrenheit Beklagten auszugehen . Auch Klägerin zurechenbare Beeinträchtigung Willensbildung Entschließungsfreiheit hat Beklagte schlüssig vorgetragen . hat zwar geltend gemacht habe Bürgschaftserklärung Unterzeichnung lesen können sei Ehemann Täuschung Drohung Unterschrift veranlaßt worden . Beklagten behauptete Verhalten Ehemannes ist Klägerin aber zurechenbar . Beklagte hat Umstände vorgetragen Klägerin sittlich mißbilligenden Einwirkung Ehemannes Entschließung Beklagten ausgehen mußte . . angefochtene Urteil stellt auch anderen Gründen richtig § . 1 . Bürgschaft ist gemäß § § Abs. Abs. Abs. nichtig . Beklagte hatte Anfechtungsrecht Irrtums gemäß Abs. . Irrtum ist unbewußte Auseinanderfallen Wille Erklärung Urteil 28 . April § Nr. . liegt grundsätzlich Irrtum Erklärung Bewußtsein abgibt Inhalt kennen . Aufl . § Rdn . . Urkunde ungelesen unterschreibt hat nur dann Anfechtungsrecht Inhalt bestimmte allerdings unrichtige Vorstellung gemacht hat Urteil 27 . Oktober ZR . Gemessen befand Beklagte Unterzeichnung Bürgschaftsurkunde Inhalt Irrtum . Vortrag hat Urkunde ungelesen unterschrieben Inhalt bestimmte unrichtige Vorstellung machen . arglistige Täuschung Ehemann geltend macht sind Anfechtungsvoraussetzungen § Abs. Satz erfüllt . Ehemann war Dritter Sinne Vorschrift . Zustandekommen Vertrages Beteiligter ist nur dann Dritter anzusehen Verhalten gegners gleichzusetzen ist . ist Bereich gesetzlichen rechtsgeschäftlichen Vertretung Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer -gehilfen Beteiligten Verhalten Erklärungsgegner besonders enger Beziehungen sonstiger besonderer Umstände zuzurechnen ist Fall Urteil 20 November m.w . . . derartige Stellung hatte Ehemann Beklagten Verhältnis Klägerin . Klägerin Bürgschaftsurkunde entworfen Anlaß Einholung Unterschrift Beklagten gegeben hat reicht ebenso gleichgerichtete Interesse Klägerin Ehemannes Bürgschaftsübernahme Beklagte vgl. Urteil 9 . April . Ehemann Beklagten war insbesondere Erfüllungsgehilfe Klägerin vgl. § : Senat Urteile 9 . März XI 4 . Oktober XI insoweit . abgedruckt . Klägerin angebliche Täuschung Ehemann Beklagten kannte kennen mußte hat Beklagte behauptet . Anfechtung Drohung § Abs. hat Beklagte rechtzeitig Jahresfrist erklärt § Abs. . angeblichen Drohung Ehemanns ist Anfechtungserklärung 22 Juli Rede . erstmalige Berufung Anfechtungsgrund Klageerwiderung 13 . August ist neue Anfechtungserklärung Zeitpunkt Abgabe beurteilen ist vgl. Urteile 11 . Oktober ZR 19 . Februar . Zeitpunkt war Anfechtungsfrist gemäß § Abs. bereits abgelaufen . Frist begann § Abs. Satz angebliche Drohung geschaffene Zwangslage aufhörte . war spätestens Abgabe Anfechtungserklärung 22 Juli Fall . 2 . Ausdehnung Bürgenhaftung Beklagten formularmäßigen Bürgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklärung Verbindlichkeiten GmbH objektiv Anlaß Verbürgung waren ist zwar gemäß § unwirksam . Haftung Beklagten Verbindlichkeiten Anlaß Übernahme Bürgschaft bildeten bleibt aber unberührt m.w . . . Kredite 25 November 27 . Januar 28 . April waren zieht Beklagte Zweifel . IV . angefochtene Urteil war aufzuheben § Abs. . Sache ist Endentscheidung reif weiterer Feststellungen bedarf § Abs. Nr. . Bürgschaft wirksam Zinsforderung unstreitig ist war Beklagte antragsgemäß verurteilen .