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865 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
31
.
Mai
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
31
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Ansprüche
Zusammenhang
Beklagten
Bausparkasse
finanzierten
Erwerb
Eigentumswohnung
Klägerseite
.
Klägerseite
erwarb
Herbst
Steuersparzwecken
Eigentumswohnung
Objekt
.
Kaufpreis
betrug
DM
.
Finanzierung
Kaufs
schloss
Klägerseite
Beklagtenseite
Darlehensvertrag
tilgungsfreies
Vorausdarlehen
Höhe
DM
Bausparverträge
.
Vermittlung
Eigentumswohnung
Finanzierung
erfolgte
GmbH
GmbH
Unternehmen
Gruppe
:
Gruppe
großem
Umfang
Anlageobjekte
vertrieb
Beklagte
Zusammenarbeit
verschiedenen
Banken
finanzierte
.
Insoweit
unterzeichnete
Klägerseite
Finanzierungsvermittlungsauftrag
heißt
:
"
erteile
Auftrag
Objekt
Finanzierung
vermitteln
.
Auftrag
soll
Punkt
nachfolgenden
Aufstellung
benannte
Firma
dort
genannten
Gebührensätzen
ausgeführt
werden
.
"
Punkt
Aufstellung
sollte
GmbH
Finanzierungsvermittlungsgebühr
Höhe
DM
entspricht
%
Darlehensbetrags
Punkt
Courtage
Höhe
DM
entspricht
%
Kaufpreises
erhalten
.
Darlehensvaluta
wurde
Folge
ausgezahlt
.
Klage
verlangt
Klägerseite
gestützt
Schadensersatzanspruch
vorvertraglicher
Aufklärungspflichtverletzung
Rückabwicklung
kreditfinanzierten
Kaufs
Eigentumswohnung
.
begehrt
insbesondere
Rückzahlung
geleisteter
Zinsen
Feststellung
Darlehensvertrag
Zahlungsansprüche
bestehen
Zug
Zug
Auflassung
Miteigentumsanteils
Feststellung
Beklagtenseite
Schaden
ersetzen
hat
Zusammenhang
finanzierten
Erwerb
Eigentumswohnung
steht
.
Ansprüche
stützt
Klägerseite
Finanzierungsvermittlungsauftrag
arglistig
Höhe
Vermittlungsprovisionen
getäuscht
worden
sei
.
Beklagtenseite
ist
getreten
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerseite
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
ausgeführt
:
könne
offen
bleiben
etwaige
Schadensersatzansprüche
Kläger
verjährt
seien
.
Jedenfalls
liege
vorvertragliches
Aufklärungsverschulden
Beklagten
zwar
insbesondere
aufklärungspflichtiger
Wissensvorsprung
Rentabilität
Anlageobjekts
Höhe
Vertriebsprovisionen
.
Aufklärungspflicht
Kaufpreis
enthaltene
Provisionen
bestehe
Verpflichtung
Aufklärung
Wert
Kaufobjekts
;
sei
dargetan
Beklagten
Abschluss
Darlehensvertrags
Vertriebsprovisionen
bekannt
gewesen
seien
Annahme
hätten
veranlassen
müssen
liege
sittenwidrige
Überteuerung
Eigentumswohnung
Kläger
ohnedies
schlüssig
dargelegt
hätten
.
Auch
arglistige
Täuschung
Rentabilität
Anlageobjekts
könne
festgestellt
werden
.
Kläger
hätten
schon
vorgetragen
Mietzins
Wohnung
vermietet
gewesen
sei
.
Übrigen
ergebe
unstreitigen
Inhalt
Gutachtens
Sachverständigen
Parallelverfahren
erstellt
habe
Stichtag
28
.
September
erzielbaren
Durchschnittsmietzins
DM/qm
auszugehen
sei
.
Besuchsbericht
ermittelte
Mietpreis
DM/qm
könne
auch
Berücksichtigung
weiterer
Kosten
unrichtig
angesehen
werden
.
II
.
Berufungsurteil
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Ausführungen
Berufungsgerichts
aufklärungspflichtigen
Wissensvorsprung
Beklagtenseite
Rentabilität
Anlageobjekts
verneint
hat
.
Anleger
evident
unrichtige
Angaben
Vermittlers
arglistig
getäuscht
worden
ist
ist
Frage
Würdigung
konkreten
Einzelfalles
jeweils
Tatrichter
obliegt
Revisionsinstanz
grundsätzlich
nur
beschränkt
überprüft
werden
kann
;
prüfen
ist
nur
tatrichterliche
Würdigung
vertretbar
ist
Denkgesetze
verstößt
verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung
beruht
vgl.
Senatsurteil
27
.
Mai
XI
.
.
Fehler
sind
Berufungsgericht
unterlaufen
.
Revision
hervorgehobene
Umstand
Miete
Erwartungen
geblieben
sei
genügt
Darlegung
arglistigen
Täuschung
vgl.
Senatsurteil
3
.
Juni
XI
.
.
Vielmehr
ist
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
arglistige
Täuschung
Mieterträge
stehe
Sachverständigen
ermittelten
Durchschnittsmiete
Klägerseite
versprochenen
lag
vertretbar
verstößt
Denkgesetze
beruht
verfahrenswidriger
Tatsachenfeststellung
vgl.
Senatsurteil
3
.
Juni
XI
.
.
2
.
Erfolgreich
ist
Revision
hingegen
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
gegebenen
Begründung
Schadensersatzanspruch
Klägerseite
Aufklärungsverschuldens
Beklagtenseite
ablehnen
dürfen
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
Frage
möglichen
Aufklärungsverschuldens
Zusammenhang
Finanzierungsvermittlungsauftrag
ausgewiesenen
Vertriebsprovisionen
befasst
hat
.
Zwar
muss
Immobilienerwerb
finanzierende
Kreditinstitut
Darlehensnehmer
grundsätzlich
Kaufpreis
enthaltene
Vertrieb
gezahlte
Provision
hinweisen
so
wesentlichen
Verschiebung
Verhältnisses
Kaufpreis
Verkehrswert
Immobilie
beiträgt
Kreditinstitut
sittenwidrigen
Übervorteilung
Käufers
Verkäufer
ausgehen
musste
.
.
zuletzt
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
liegt
aufklärungspflichtiger
Wissensvorsprung
Finanzierungsbank
aber
auch
dann
Bank
hat
Kreditnehmer
Geschäftspartner
Fondsprospekt
finanzierte
Geschäft
arglistig
getäuscht
wurde
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
erkennende
Senat
bereits
mehrfach
ebenfalls
Beklagtenseite
betreffenden
vergleichbaren
Fällen
institutionalisierten
Zusammenwirkens
entschieden
hat
vgl.
Senatsurteile
20
.
März
XI
.
27
.
Mai
XI
.
wird
Kenntnis
Beklagten
arglistigen
Täuschung
Anleger
Vertrieb
widerleglich
vermutet
Unrichtigkeit
Angaben
Anlageobjekt
objektiv
evident
ist
.
Fall
ist
revisionsrechtlich
zugrunde
legenden
Sachverhalt
Hinblick
Vertriebsprovisionen
gegeben
.
Klägerseite
hat
Begründung
Aufklärungsverschuldens
Beklagtenseite
nämlich
Beweisantritt
auch
berufen
Finanzierungsvermittlungsauftrag
sei
gezielt
unrichtige
Eindruck
erweckt
worden
Vermittlung
Erwerb
Finanzierung
Eigentumswohnung
lediglich
dort
ausdrücklich
ausgewiesenen
weiteren
Vertriebsprovisionen
zahlen
seien
tatsächlich
Einvernehmen
Vertrieb
Beklagtenseite
wesentlich
höhere
Vertriebsprovisionen
Vermittler
geflossen
seien
.
ist
arglistige
Täuschung
Klägerseite
Höhe
Vertriebsprovisionen
dargetan
Beklagtenseite
hätte
aufklären
müssen
.
erkennende
Senat
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Urteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
entschieden
Einzelnen
begründet
hat
ist
formularmäßige
Finanzierungsvermittlungsauftrag
auch
Streitfall
unstreitig
Einsatz
gekommen
ist
enthaltenen
formularmäßigen
Hinweises
Auftrag
solle
Punkt
nachfolgenden
Aufstellung
benannte
Vermittlungsgesellschaft
dort
Einzelnen
genannten
Gebührensätzen
ausgeführt
werden
Berücksichtigung
Unklarheitenregel
jetzt
§
305c
Abs.
auszulegen
Finanzierungsvermittlungsgebühr
Courtage
bezeichneten
Provisionen
Gesamtprovisionen
handelt
Vermittlungsgesellschaft
trag
insgesamt
ausführen
sollte
Senatsurteil
29
.
Juni
XI
ZR
.
.
.
war
aber
Beweis
gestellten
Vorbringen
Klägerseite
bewusste
Fehlinformation
tatsächlich
wesentlich
höhere
Provisionen
Vermittler
gezahlt
werden
sollten
wurden
.
Berufungsgericht
Senatsurteil
29
.
Juni
gebotene
Auslegung
formularmäßigen
Finanzierungsvermittlungsauftrages
möglicherweise
ergebende
Aufklärungsverschulden
Beklagtenseite
Abfassung
Urteils
noch
berücksichtigen
konnte
hat
Sachverhalt
Gesichtspunkt
noch
geprüft
entsprechenden
Schadensersatzanspruch
erforderlichen
weiteren
Feststellungen
noch
getroffen
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
-9-
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Sachvortrag
erhalten
haben
Maßgabe
Senatsurteils
29
.
Juni
XI
ZR
.
erforderlichen
Feststellungen
Bestehen
etwaigen
Schadensersatzanspruchs
Zusammenhang
arglistigen
Täuschung
Klägerseite
Finanzierungsvermittlungsauftrag
treffen
haben
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
12.06.2006
OLG
Entscheidung
12.02.2009