NAMEN Verkündet : 31 . Mai Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 31 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Ansprüche Zusammenhang Beklagten Bausparkasse finanzierten Erwerb Eigentumswohnung Klägerseite . Klägerseite erwarb Herbst Steuersparzwecken Eigentumswohnung Objekt . Kaufpreis betrug DM . Finanzierung Kaufs schloss Klägerseite Beklagtenseite Darlehensvertrag tilgungsfreies Vorausdarlehen Höhe DM Bausparverträge . Vermittlung Eigentumswohnung Finanzierung erfolgte GmbH GmbH Unternehmen Gruppe : Gruppe großem Umfang Anlageobjekte vertrieb Beklagte Zusammenarbeit verschiedenen Banken finanzierte . Insoweit unterzeichnete Klägerseite Finanzierungsvermittlungsauftrag heißt : " erteile Auftrag Objekt Finanzierung vermitteln . Auftrag soll Punkt nachfolgenden Aufstellung benannte Firma dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden . " Punkt Aufstellung sollte GmbH Finanzierungsvermittlungsgebühr Höhe DM entspricht % Darlehensbetrags Punkt Courtage Höhe DM entspricht % Kaufpreises erhalten . Darlehensvaluta wurde Folge ausgezahlt . Klage verlangt Klägerseite gestützt Schadensersatzanspruch vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung Rückabwicklung kreditfinanzierten Kaufs Eigentumswohnung . begehrt insbesondere Rückzahlung geleisteter Zinsen Feststellung Darlehensvertrag Zahlungsansprüche bestehen Zug Zug Auflassung Miteigentumsanteils Feststellung Beklagtenseite Schaden ersetzen hat Zusammenhang finanzierten Erwerb Eigentumswohnung steht . Ansprüche stützt Klägerseite Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig Höhe Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei . Beklagtenseite ist getreten hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerseite Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung ausgeführt : könne offen bleiben etwaige Schadensersatzansprüche Kläger verjährt seien . Jedenfalls liege vorvertragliches Aufklärungsverschulden Beklagten zwar insbesondere aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung Rentabilität Anlageobjekts Höhe Vertriebsprovisionen . Aufklärungspflicht Kaufpreis enthaltene Provisionen bestehe Verpflichtung Aufklärung Wert Kaufobjekts ; sei dargetan Beklagten Abschluss Darlehensvertrags Vertriebsprovisionen bekannt gewesen seien Annahme hätten veranlassen müssen liege sittenwidrige Überteuerung Eigentumswohnung Kläger ohnedies schlüssig dargelegt hätten . Auch arglistige Täuschung Rentabilität Anlageobjekts könne festgestellt werden . Kläger hätten schon vorgetragen Mietzins Wohnung vermietet gewesen sei . Übrigen ergebe unstreitigen Inhalt Gutachtens Sachverständigen Parallelverfahren erstellt habe Stichtag 28 . September erzielbaren Durchschnittsmietzins DM/qm auszugehen sei . Besuchsbericht ermittelte Mietpreis DM/qm könne auch Berücksichtigung weiterer Kosten unrichtig angesehen werden . II . Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Erfolg wendet Revision allerdings Ausführungen Berufungsgerichts aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung Beklagtenseite Rentabilität Anlageobjekts verneint hat . Anleger evident unrichtige Angaben Vermittlers arglistig getäuscht worden ist ist Frage Würdigung konkreten Einzelfalles jeweils Tatrichter obliegt Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann ; prüfen ist nur tatrichterliche Würdigung vertretbar ist Denkgesetze verstößt verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht vgl. Senatsurteil 27 . Mai XI . . Fehler sind Berufungsgericht unterlaufen . Revision hervorgehobene Umstand Miete Erwartungen geblieben sei genügt Darlegung arglistigen Täuschung vgl. Senatsurteil 3 . Juni XI . . Vielmehr ist tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts arglistige Täuschung Mieterträge stehe Sachverständigen ermittelten Durchschnittsmiete Klägerseite versprochenen lag vertretbar verstößt Denkgesetze beruht verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung vgl. Senatsurteil 3 . Juni XI . . 2 . Erfolgreich ist Revision hingegen geltend macht Berufungsgericht habe gegebenen Begründung Schadensersatzanspruch Klägerseite Aufklärungsverschuldens Beklagtenseite ablehnen dürfen . Recht rügt Revision Berufungsgericht Frage möglichen Aufklärungsverschuldens Zusammenhang Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Vertriebsprovisionen befasst hat . Zwar muss Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut Darlehensnehmer grundsätzlich Kaufpreis enthaltene Vertrieb gezahlte Provision hinweisen so wesentlichen Verschiebung Verhältnisses Kaufpreis Verkehrswert Immobilie beiträgt Kreditinstitut sittenwidrigen Übervorteilung Käufers Verkäufer ausgehen musste . . zuletzt Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs liegt aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung Finanzierungsbank aber auch dann Bank hat Kreditnehmer Geschäftspartner Fondsprospekt finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . erkennende Senat bereits mehrfach ebenfalls Beklagtenseite betreffenden vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat vgl. Senatsurteile 20 . März XI . 27 . Mai XI . wird Kenntnis Beklagten arglistigen Täuschung Anleger Vertrieb widerleglich vermutet Unrichtigkeit Angaben Anlageobjekt objektiv evident ist . Fall ist revisionsrechtlich zugrunde legenden Sachverhalt Hinblick Vertriebsprovisionen gegeben . Klägerseite hat Begründung Aufklärungsverschuldens Beklagtenseite nämlich Beweisantritt auch berufen Finanzierungsvermittlungsauftrag sei gezielt unrichtige Eindruck erweckt worden Vermittlung Erwerb Finanzierung Eigentumswohnung lediglich dort ausdrücklich ausgewiesenen weiteren Vertriebsprovisionen zahlen seien tatsächlich Einvernehmen Vertrieb Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen Vermittler geflossen seien . ist arglistige Täuschung Klägerseite Höhe Vertriebsprovisionen dargetan Beklagtenseite hätte aufklären müssen . erkennende Senat Erlass Berufungsurteils ergangenen Urteil 29 . Juni XI ZR . entschieden Einzelnen begründet hat ist formularmäßige Finanzierungsvermittlungsauftrag auch Streitfall unstreitig Einsatz gekommen ist enthaltenen formularmäßigen Hinweises Auftrag solle Punkt nachfolgenden Aufstellung benannte Vermittlungsgesellschaft dort Einzelnen genannten Gebührensätzen ausgeführt werden Berücksichtigung Unklarheitenregel jetzt § 305c Abs. auszulegen Finanzierungsvermittlungsgebühr Courtage bezeichneten Provisionen Gesamtprovisionen handelt Vermittlungsgesellschaft trag insgesamt ausführen sollte Senatsurteil 29 . Juni XI ZR . . . war aber Beweis gestellten Vorbringen Klägerseite bewusste Fehlinformation tatsächlich wesentlich höhere Provisionen Vermittler gezahlt werden sollten wurden . Berufungsgericht Senatsurteil 29 . Juni gebotene Auslegung formularmäßigen Finanzierungsvermittlungsauftrages möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden Beklagtenseite Abfassung Urteils noch berücksichtigen konnte hat Sachverhalt Gesichtspunkt noch geprüft entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch getroffen . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . -9- wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Sachvortrag erhalten haben Maßgabe Senatsurteils 29 . Juni XI ZR . erforderlichen Feststellungen Bestehen etwaigen Schadensersatzanspruchs Zusammenhang arglistigen Täuschung Klägerseite Finanzierungsvermittlungsauftrag treffen haben . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 12.06.2006 OLG Entscheidung 12.02.2009