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972 lines
7.8 KiB

BESCHLUSS
21
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
21
.
Februar
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
15
.
Februar
wird
unzulässig
verworfen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Abs.
.
Streitwert
Beschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
-3Gründe
:
Kläger
schloss
12
Juli
Beklagten
Bausparvertrag
Bausparsumme
Höhe
DM
später
DM
erhöht
wurde
.
Allgemeinen
Bausparbedingungen
Beklagten
werden
Bausparguthaben
%
p.a.
Beklagten
gewährendes
Bauspardarlehen
%
p.a.
verzinst
.
vereinbarte
Bausparsumme
ist
noch
vollständig
angespart
Bausparvertrag
jedoch
über
Jahren
zuteilungsreif
.
Kläger
wiederholter
Aufforderungen
Beklagten
Bauspardarlehen
Anspruch
genommen
hatte
erklärte
Schreiben
19
.
Mai
Kündigung
Bausparvertrages
30
November
Hinweis
Jahren
bestehende
Zuteilungsreife
.
Klage
begehrt
Kläger
Feststellung
Parteien
abgeschlossene
Bausparvertrag
30
November
fortbesteht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
gemäß
§
Abs.
Beschluss
zurückgewiesen
Streitwert
festgesetzt
.
wendet
Kläger
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Einlegung
belief
Bausparguthaben
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
gemäß
§
Nr.
Satz
erforderliche
Mindestbeschwer
erreicht
ist
.
1
.
Wertberechnung
Rahmen
§
Nr.
Satz
ist
allgemeinen
Grundsätzen
§
.
vorzunehmen
vgl.
-4beschlüsse
23
Juli
XI
.
12
.
Januar
XI
.
jeweils
.
Berechnung
Werts
Beschwer
kommt
vorliegend
gemäß
§
Zeitpunkt
Einlegung
Rechtsmittels
vgl.
auch
12
.
Januar
XI
aaO
.
Maßgebend
ist
Interesse
Beschwerdeführers
Abänderung
angefochtenen
Entscheidung
.
Höhe
Beschwer
hat
Revisionsgericht
eigenständig
befinden
Streitwertfestsetzung
Vorinstanzen
Angaben
Parteien
gebunden
sein
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
Januar
XI
aaO
;
Beschlüsse
22
.
Mai
juris
.
15
Juli
.
.
2
.
Interesse
Bausparers
Feststellung
Fortbestandes
Bausparvertrages
Kündigung
Seiten
Bausparkasse
zehnjähriger
Zuteilungsreife
erklärt
worden
ist
gemäß
.
bemessen
ist
wird
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
unterschiedlich
beurteilt
.
Teilen
Rechtsprechung
wird
Handhabung
Landgericht
Berufungsgericht
Verfahren
Feststellungsinteresse
Nennbetrag
Bausparsumme
gleichgesetzt
vgl.
OLG
Urteil
17
.
August
juris
;
Urteil
19
.
Mai
.
26
;
LG
Urteil
6
November
juris
.
entspricht
Ergebnis
auch
Ausführungen
Klägers
Beschwerdeschrift
.
wäre
Beschwer
beziffern
.
Teilweise
wird
klägerische
Interesse
Höhe
Bausparguthabens
bemessen
vgl.
Urteil
17
.
August
juris
;
Urteil
21
.
juris
.
.
beliefe
Beschwer
Klägers
.
Andere
Teile
Rechtsprechung
gehen
Bausparer
geht
Anspruch
Gewährung
erhalten
weitere
Verzinsung
Bausparguthabens
erlangen
.
Zinsanspruch
sei
aber
Wertermittlung
§
berücksichtigen
Wertermittlung
allein
Differenzbetrag
Bausparguthaben
Bausparsumme
also
Höhe
beanspruchenden
Bauspardarlehens
abzustellen
sei
vgl.
LG
Urteil
8
.
April
.
.
Beschwerdewert
beliefe
vorliegend
Bausparsumme
Höhe
Bausparguthabens
Höhe
.
vierten
Auffassung
ist
Wertbestimmung
Interesse
Klägers
Verzinsung
Bausparguthabens
Erhalt
Bauspardarlehens
maßgeblich
.
Zinsinteresse
sei
gemäß
§
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrages
Bausparguthabens
bestimmen
Hinblick
Feststellungsantrag
Abzug
%
so
Urteil
15
.
September
.
%
so
vorzunehmen
sei
.
Hinzukomme
Interesse
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
%
so
aaO
%
Darlehensbetrages
so
aaO
bemessen
sei
.
jeweils
Abschlag
%
vorgenommen
werde
sei
gerechtfertigt
Zinsinteresse
Interesse
Erhalt
Bauspardarlehens
Alternativverhältnis
zueinander
stünden
vgl.
OLG
zustimmend
:
Maier
9
.
Beschwerdewert
betrüge
.
%
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrages
Höhe
3.692,02
3.692,02
zuzüglich
%
-6spardarlehens
Höhe
d.i
.
%
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrages
zuzüglich
%
Bauspardarlehens
.
weitere
Meinung
stellt
Wertermittlung
Interesse
weiteren
Verzinsung
Bausparguthabens
Höhe
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrages
Interesse
Erhalt
Höhe
Differenz
Bausparguthaben
Bausparsumme
.
Interessen
alternativ
zueinander
bestünden
sei
Rechtsgedanken
§
Abs.
Satz
folgend
jeweils
höhere
Wert
maßgebend
vgl.
LG
Urteil
22
.
April
.
.
Beschwer
beliefe
hier
Bauspardarlehen
betragsmäßig
höher
ist
dreieinhalbfache
Jahreszinsertrag
.
sechsten
Ansicht
ist
Wertbestimmung
allein
Interesse
Klägers
weiteren
Verzinsung
Bausparguthabens
abzustellen
gemäß
§
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrages
bestimmen
sei
Betrag
Abschlag
machen
sei
vgl.
OLG
21
.
August
juris
.
Urteil
29
Juli
.
;
OLG
19
.
Juni
juris
.
.
Beschwerdewert
betrüge
hier
3.692,02
.
Überwiegend
wird
abgestellt
Interesse
Feststellung
Fortbestandes
Bausparvertrages
gemäß
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrag
Bausparguthabens
beläuft
Rücksicht
positive
Feststellungsklage
Abzug
%
vorzunehmen
sei
vgl.
Urteil
14
.
September
juris
.
;
OLG
Beschluss
26
.
Oktober
.
Urteil
22
.
Juni
-7Rn
.
;
OLG
257
;
AG
Urteil
7
.
August
.
.
wäre
beziffern
.
3
.
Senat
erachtet
letztgenannte
Auffassung
richtig
.
Festsetzung
Berufungsgerichts
Auffassung
Klägers
ist
Interesse
Abänderung
angefochtenen
Beschlusses
§
Nennbetrag
Bausparsumme
gleichzusetzen
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrag
Bausparguthabens
bemessen
.
Wertfestsetzung
§
ist
objektiv
ermittelnde
wirtschaftliche
Interesse
Klägers
maßgeblich
vgl.
Urteil
30
.
April
f.
;
Beschlüsse
28
.
September
ZB
.
16
.
Dezember
.
.
liegt
vorliegend
Ausgangspunkt
ausschließlich
Fortsetzung
Bausparvertrags
fortwährenden
Zahlung
vereinbarten
Guthabenzinsen
.
Beklagten
gekündigte
bereits
Jahre
abgeschlossene
Zeitpunkt
Kündigung
Jahren
zuteilungsreife
Bausparvertrag
bietet
Kläger
vertraglich
vereinbarten
Guthabenverzinsung
%
p.a.
währenden
Niedrigzinsphase
Hinblick
Rendite
vergleichsweise
sichere
Geldanlage
relativ
günstigen
Konditionen
.
Inanspruchnahme
Bauspardarlehens
vereinbarten
Zinssatz
%
p.a.
wäre
hingegen
Kläger
wirtschaftlich
unvernünftig
allgemeinen
Kapitalmarkt
derzeit
auch
noch
unabsehbare
Zeit
Immobiliardarlehen
deutlich
günstigeren
Konditionen
gewährt
werden
.
objektive
wirtschaftliche
Interesse
Klägers
Fortsetzung
Bausparvertrages
besteht
Hintergrund
allein
Bausparguthaben
vereinbarten
Guthabenzins
vereinnahmen
aber
Bauspardarlehen
Anspruch
nehmen
vgl.
OLG
.
ist
jedenfalls
derzeitigen
Marktlage
wirtschaftliches
Interesse
Klägers
Erhalt
Bauspardarlehens
erkennen
so
Wertbemessung
Acht
lassen
ist
.
Kläger
gegenteilige
Auffassung
Kündigung
Rückzahlung
fällig
werdende
Bausparguthaben
Höhe
Anspruchs
Gewährung
Bauspardarlehens
seien
zusammenzurechnen
Senatsbeschluss
25
.
Februar
XI
stützen
möchte
ist
unbehelflich
.
Gegenstand
Feststellungsklage
Verfahren
war
Unwirksamkeit
Kündigung
Bauspardarlehens
noch
ausstehende
Darlehensvaluta
Rückzahlung
fällig
gestellt
wurde
.
Dementsprechend
war
Interesse
Kläger
Feststellung
Fortbestandes
Darlehensvertrages
gerichtet
Darlehen
sofort
zurückzahlen
müssen
entsprechenden
negativen
Feststellungsklage
noch
offenen
Darlehensbetrag
gleichzusetzen
.
vergleichbare
Interessenlage
besteht
Kündigung
Bausparvertrages
Bausparkasse
Ansparphase
vgl.
OLG
257
;
Maier
9
.
Bezifferung
Beschwerdewertes
ist
gemäß
§
dreieinhalbfachen
Jahreszinsertrag
abzustellen
3.692,02
beläuft
.
Betrag
ist
Abschlag
Höhe
%
vorzunehmen
Beschwerdeführer
Leistungsklage
positive
Feststellungsklage
erhoben
hat
vgl.
Beschlüsse
17
.
Mai
12
.
April
juris
.
10
.
Dezember
.
16
Juli
.
7
.
September
juris
.
4
;
-9ler/Herget
31
.
Aufl
.
.
Feststellungsklagen
;
5
.
Aufl
.
.
.
folgt
Zusammenhang
Senatsbeschluss
12
.
Januar
XI
.
Bezifferung
Beschwerdewertes
Widerruf
Verbraucherdarlehens
ungekürzten
Betrag
erbrachten
Tilgungsleistungen
abzustellen
ist
.
Entscheidung
ist
Besonderheiten
Rückabwicklung
Vertragsverhältnisses
erfolgtem
Widerruf
geschuldet
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung