BESCHLUSS 21 . Februar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. 21 . Februar beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 15 . Februar wird unzulässig verworfen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens Abs. . Streitwert Beschwerdeverfahren wird € festgesetzt . -3Gründe : Kläger schloss 12 Juli Beklagten Bausparvertrag Bausparsumme Höhe DM später DM € erhöht wurde . Allgemeinen Bausparbedingungen Beklagten werden Bausparguthaben % p.a. Beklagten gewährendes Bauspardarlehen % p.a. verzinst . vereinbarte Bausparsumme ist noch vollständig angespart Bausparvertrag jedoch über Jahren zuteilungsreif . Kläger wiederholter Aufforderungen Beklagten Bauspardarlehen Anspruch genommen hatte erklärte Schreiben 19 . Mai Kündigung Bausparvertrages 30 November Hinweis Jahren bestehende Zuteilungsreife . Klage begehrt Kläger Feststellung Parteien abgeschlossene Bausparvertrag 30 November fortbesteht . Landgericht hat Klage abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers hat Berufungsgericht gemäß § Abs. Beschluss zurückgewiesen Streitwert € festgesetzt . wendet Kläger Nichtzulassungsbeschwerde . Einlegung belief Bausparguthaben € . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig gemäß § Nr. Satz erforderliche Mindestbeschwer € erreicht ist . 1 . Wertberechnung Rahmen § Nr. Satz ist allgemeinen Grundsätzen § . vorzunehmen vgl. -4beschlüsse 23 Juli XI . 12 . Januar XI . jeweils . Berechnung Werts Beschwer kommt vorliegend gemäß § Zeitpunkt Einlegung Rechtsmittels vgl. auch 12 . Januar XI aaO . Maßgebend ist Interesse Beschwerdeführers Abänderung angefochtenen Entscheidung . Höhe Beschwer hat Revisionsgericht eigenständig befinden Streitwertfestsetzung Vorinstanzen Angaben Parteien gebunden sein vgl. Senatsbeschluss 12 . Januar XI aaO ; Beschlüsse 22 . Mai juris . 15 Juli . . 2 . Interesse Bausparers Feststellung Fortbestandes Bausparvertrages Kündigung Seiten Bausparkasse zehnjähriger Zuteilungsreife erklärt worden ist gemäß . bemessen ist wird instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt . Teilen Rechtsprechung wird Handhabung Landgericht Berufungsgericht Verfahren Feststellungsinteresse Nennbetrag Bausparsumme gleichgesetzt vgl. OLG Urteil 17 . August juris ; Urteil 19 . Mai . 26 ; LG Urteil 6 November juris . entspricht Ergebnis auch Ausführungen Klägers Beschwerdeschrift . wäre Beschwer € beziffern . Teilweise wird klägerische Interesse Höhe Bausparguthabens bemessen vgl. Urteil 17 . August juris ; Urteil 21 . juris . . beliefe Beschwer Klägers € . Andere Teile Rechtsprechung gehen Bausparer geht Anspruch Gewährung erhalten weitere Verzinsung Bausparguthabens erlangen . Zinsanspruch sei aber Wertermittlung § berücksichtigen Wertermittlung allein Differenzbetrag Bausparguthaben Bausparsumme also Höhe beanspruchenden Bauspardarlehens abzustellen sei vgl. LG Urteil 8 . April . . Beschwerdewert beliefe vorliegend € Bausparsumme Höhe € Bausparguthabens Höhe € . vierten Auffassung ist Wertbestimmung Interesse Klägers Verzinsung Bausparguthabens Erhalt Bauspardarlehens maßgeblich . Zinsinteresse sei gemäß § dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages Bausparguthabens bestimmen Hinblick Feststellungsantrag Abzug % so Urteil 15 . September . % so vorzunehmen sei . Hinzukomme Interesse Inanspruchnahme Bauspardarlehens % so aaO % Darlehensbetrages so aaO bemessen sei . jeweils Abschlag % vorgenommen werde sei gerechtfertigt Zinsinteresse Interesse Erhalt Bauspardarlehens Alternativverhältnis zueinander stünden vgl. OLG zustimmend : Maier 9 . Beschwerdewert betrüge € . % dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages Höhe 3.692,02 € € 3.692,02 € € zuzüglich % -6spardarlehens Höhe € € € d.i . % dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zuzüglich % Bauspardarlehens . weitere Meinung stellt Wertermittlung Interesse weiteren Verzinsung Bausparguthabens Höhe dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages Interesse Erhalt Höhe Differenz Bausparguthaben Bausparsumme . Interessen alternativ zueinander bestünden sei Rechtsgedanken § Abs. Satz folgend jeweils höhere Wert maßgebend vgl. LG Urteil 22 . April . . Beschwer beliefe hier € Bauspardarlehen betragsmäßig höher ist dreieinhalbfache Jahreszinsertrag . sechsten Ansicht ist Wertbestimmung allein Interesse Klägers weiteren Verzinsung Bausparguthabens abzustellen gemäß § dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages bestimmen sei Betrag Abschlag machen sei vgl. OLG 21 . August juris . Urteil 29 Juli . ; OLG 19 . Juni juris . . Beschwerdewert betrüge hier 3.692,02 € . Überwiegend wird abgestellt Interesse Feststellung Fortbestandes Bausparvertrages gemäß dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag Bausparguthabens beläuft Rücksicht positive Feststellungsklage Abzug % vorzunehmen sei vgl. Urteil 14 . September juris . ; OLG Beschluss 26 . Oktober . Urteil 22 . Juni -7Rn . ; OLG 257 ; AG Urteil 7 . August . . wäre € beziffern . 3 . Senat erachtet letztgenannte Auffassung richtig . Festsetzung Berufungsgerichts Auffassung Klägers ist Interesse Abänderung angefochtenen Beschlusses § Nennbetrag Bausparsumme gleichzusetzen dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag Bausparguthabens bemessen . Wertfestsetzung § ist objektiv ermittelnde wirtschaftliche Interesse Klägers maßgeblich vgl. Urteil 30 . April f. ; Beschlüsse 28 . September ZB . 16 . Dezember . . liegt vorliegend Ausgangspunkt ausschließlich Fortsetzung Bausparvertrags fortwährenden Zahlung vereinbarten Guthabenzinsen . Beklagten gekündigte bereits Jahre abgeschlossene Zeitpunkt Kündigung Jahren zuteilungsreife Bausparvertrag bietet Kläger vertraglich vereinbarten Guthabenverzinsung % p.a. währenden Niedrigzinsphase Hinblick Rendite vergleichsweise sichere Geldanlage relativ günstigen Konditionen . Inanspruchnahme Bauspardarlehens vereinbarten Zinssatz % p.a. wäre hingegen Kläger wirtschaftlich unvernünftig allgemeinen Kapitalmarkt derzeit auch noch unabsehbare Zeit Immobiliardarlehen deutlich günstigeren Konditionen gewährt werden . objektive wirtschaftliche Interesse Klägers Fortsetzung Bausparvertrages besteht Hintergrund allein Bausparguthaben vereinbarten Guthabenzins vereinnahmen aber Bauspardarlehen Anspruch nehmen vgl. OLG . ist jedenfalls derzeitigen Marktlage wirtschaftliches Interesse Klägers Erhalt Bauspardarlehens erkennen so Wertbemessung Acht lassen ist . Kläger gegenteilige Auffassung Kündigung Rückzahlung fällig werdende Bausparguthaben Höhe Anspruchs Gewährung Bauspardarlehens seien zusammenzurechnen Senatsbeschluss 25 . Februar XI stützen möchte ist unbehelflich . Gegenstand Feststellungsklage Verfahren war Unwirksamkeit Kündigung Bauspardarlehens noch ausstehende Darlehensvaluta Rückzahlung fällig gestellt wurde . Dementsprechend war Interesse Kläger Feststellung Fortbestandes Darlehensvertrages gerichtet Darlehen sofort zurückzahlen müssen entsprechenden negativen Feststellungsklage noch offenen Darlehensbetrag gleichzusetzen . vergleichbare Interessenlage besteht Kündigung Bausparvertrages Bausparkasse Ansparphase vgl. OLG 257 ; Maier 9 . Bezifferung Beschwerdewertes ist gemäß § dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag abzustellen 3.692,02 € beläuft . Betrag ist Abschlag Höhe % vorzunehmen Beschwerdeführer Leistungsklage positive Feststellungsklage erhoben hat vgl. Beschlüsse 17 . Mai 12 . April juris . 10 . Dezember . 16 Juli . 7 . September juris . 4 ; -9ler/Herget 31 . Aufl . . Feststellungsklagen ; 5 . Aufl . . . folgt Zusammenhang Senatsbeschluss 12 . Januar XI . Bezifferung Beschwerdewertes Widerruf Verbraucherdarlehens ungekürzten Betrag erbrachten Tilgungsleistungen abzustellen ist . Entscheidung ist Besonderheiten Rückabwicklung Vertragsverhältnisses erfolgtem Widerruf geschuldet . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung