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1482 lines
13 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
21
.
Dezember
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
ergänzenden
Vertragsauslegung
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
laufenden
Zinsen
Sparvertrag
Anschluss
Urteil
13
.
April
XI
.
statistische
Daten
geeigneten
Referenzzinses
gesamten
Laufzeit
Sparvertrags
Verfügung
stehen
kann
zeitlichen
Anschluss
Heranziehung
Zinsentwicklung
neuen
Referenzzinses
Rechnung
getragen
werden
.
Referenzzinssätze
müssen
unabhängig
Unterschieden
Erhebung
Berechnung
jeweils
Zinsentwicklung
konkreten
Sparvertrags
möglichst
weitgehend
abbilden
.
Urteil
21
.
Dezember
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
entschieden
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
eigenem
abgetretenem
Recht
Geschwister
beklagten
Banken
Zahlung
weiterer
Zinsbeträge
ausgelaufenen
Sparverträgen
.
Klägerin
Geschwister
schlossen
vertreten
Eltern
25
.
September
30
.
März
Beklagten
insgesamt
Sparverträge
Laufzeit
jeweils
Jahren
laufender
Verzinsung
Beendigung
zeitlich
gestaffelte
%
Sparsumme
ansteigende
Bonuszahlungen
vorsahen
.
Sparguthaben
wurden
Betrag
jeweils
Vertragsbeginn
eingezahlt
.
Verträge
sahen
Kündigungsfrist
Jahren
.
Sparverträge
Geschwister
übernahm
später
Beklagte
.
"
Bedingungen
Sparkonten
"
Beklagten
Sparverträgen
zugrunde
lagen
Folgenden
:
wurde
Anpassung
laufenden
Verzinsung
folgt
geregelt
:
"
Bank
vergütet
Sparkontoinhaber
Rahmen
geltenden
Bestimmungen
jeweils
Aushang
Kassenraum
kontoführenden
Stelle
bekannt
gegebenen
Zinsen
.
Änderung
Zinssatzes
tritt
auch
bestehende
Sparguthaben
besondere
Mitteilung
Tage
Kraft
Aushang
Kassenraum
bekannt
gegeben
wird
.
"
Entsprechend
Regelung
Grundlage
Bundesbank
veröffentlichten
"
Zeitreihe
"
wurden
Beklagten
Zinsen
angepasst
Sparverträgen
weiter
festgelegt
war
jährlich
Zinserträge
gutgeschrieben
Ende
regulären
Vertragslaufzeit
ergebende
Guthaben
jeweiligen
Bonus
ausbezahlt
.
Klägerin
hält
Zinsänderungsklausel
unwirksam
Laufzeit
Sparverträge
gewährte
Verzinsung
niedrig
.
Klage
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Beklagten
Zahlung
jeweils
Zinsen
begehrt
hat
ist
erster
Instanz
abgewiesen
worden
.
Berufung
Klägerin
sind
Beklagten
Zahlung
jeweils
4.074,24
Zinsen
verurteilt
worden
;
Übrigen
ist
Berufung
zurückgewiesen
worden
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
weitergehenden
Zahlungsanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Entscheidung
Revisionsinstanz
Bedeutung
ist
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
sei
Beklagten
verwendete
Zinsanpassungsklausel
unwirksam
.
sei
Banken
aufgegeben
Bezugsgrößen
Kapitalmarkts
auszuwählen
tatsächlichen
Gegebenheiten
Zinsanpassung
vorliegenden
Verträgen
möglichst
nahe
komme
.
werde
Beklagten
vorgenommene
Zinsberechnung
gerecht
vertragliche
Äquivalenzverhältnis
wahre
Rahmen
§
halte
.
Beklagten
hätten
Recht
Zinssatz
Methode
gleitender
Durchschnitte
Ablauffiktion
Jahren
orientiert
.
Sachverständige
überzeugend
dargestellt
habe
komme
Berechnung
tatsächlichen
Gegebenheiten
Kapitalmarkt
ehesten
Bankpraxis
variable
Geschäfte
produktweise
einzelgeschäftsbezogen
gesteuert
üblicherweise
Methode
kalkuliert
würden
.
Äquivalenzprinzip
sei
gewahrt
Vertragsbeginn
Vertragsparteien
implizit
vereinbarte
Marge
gesamte
Laufzeit
Vertrages
bestehen
bleibe
.
Orientierung
Spareckzins
scheide
dreimonatige
Kündigungsfrist
beziehe
Parteien
Kündigungsfrist
Monaten
vereinbart
hätten
.
müsse
Auswahl
Bezugsgröße
geschäftspolitischen
Ermessen
Bank
überlassen
bleiben
vorliegenden
Fall
Äquivalenzprinzip
gewahrt
sei
.
Kapitalertragsteuer
sei
Nachberechnung
Sachverständigen
berücksichtigen
Klägerin
schlüssig
dargetan
habe
Umfang
einzelnen
Sparverträge
erteilt
worden
seien
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
Grundlage
bisher
getroffenen
Feststellungen
kann
Begehren
Klägerin
Zahlung
weiterer
Zinsen
Sparverträgen
Abs.
§
Abs.
§
zurückgewiesen
werden
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Beklagten
enthaltene
Zinsänderungsklausel
§
Nr.
Sparverträge
1
.
Januar
ausgelaufen
sind
§
Nr.
Art
.
§
Satz
EGBGB
Zeitpunkt
endende
Verträge
unwirksam
ist
Befugnis
Kreditinstituts
Sparer
jeweils
Aushang
bekannt
gemachten
Zinssatz
zahlen
erforderliche
Mindestmaß
Kalkulierbarkeit
möglicher
Zinsänderungen
aufweist
Senat
Urteile
17
.
Februar
XI
.
10
.
Juni
XI
.
13
.
April
XI
.
.
Weiter
zutreffend
hat
Berufungsgericht
unausgesprochen
angenommen
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
zugrunde
liegende
Vereinbarung
variablen
Zinssatzes
erfasst
wird
eigenständige
ihrerseits
Klauselverbot
verstoßende
kontrollfreie
Preisregelung
handelt
Senat
Urteile
10
.
Juni
XI
.
f.
13
.
April
XI
.
.
2
.
Unrecht
geht
jedoch
Berufungsgericht
Weiteren
einseitigen
Leistungsbestimmungsrecht
beklagten
Banken
§
Abs.
.
Regelungslücke
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
gleichzeitiger
Wirksamkeit
Vereinbarung
Variabilität
Zinshöhe
entstanden
ist
kann
§
Abs.
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Bank
entsprechend
§
geschlossen
werden
.
hätte
wirksamen
Vereinbarung
bedurft
Vertragspartei
einseitige
Leistungsbestimmungsrecht
übertragen
.
Ist
jedoch
hier
Vertragsbedingungen
enthaltene
Preisanpassungsklausel
unwirksam
so
ist
zugleich
enthaltenes
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Klauselverwenders
ersatzlos
entfallen
vgl.
Urteile
1
.
Februar
f.
13
.
April
XI
.
.
einseitiges
Zinsbestimmungsrecht
steht
Beklagten
auch
Ergebnis
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
einerseits
unwirksame
Zinsänderungsklausel
dispositives
Recht
ersetzt
werden
kann
andererseits
Gefüge
vorliegenden
Sparverträge
Regelung
Zinsanpassung
nachhaltig
gestört
wäre
ist
Regelungslücke
Grundsatz
zwar
ergänzende
Vertragsauslegung
§
§
auszufüllen
vgl.
Urteil
13
November
ZR
;
Senat
Urteil
10
.
Juni
XI
.
.
Schließung
Regelungslücken
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
gebotenen
objektiv-generalisierenden
Sicht
vgl.
Urteile
7
.
März
f.
12
.
Oktober
ist
aber
hypothetische
Vertragswille
typischer
Parteien
Unwirksamkeit
Klausel
bekannt
gewesen
wäre
gerichtet
unwirksame
Vertragspartner
Klauselverwenders
unangemessen
benachteiligende
Klausel
unausgewogenen
Regelung
Kern
gleichende
Gestaltung
ersetzen
Urteile
1
.
Februar
12
.
Oktober
.
kann
Stelle
unwirksamen
einseitigen
Zinsanpassungsklausel
einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht
Bank
treten
§
Abs.
bestehenden
Billigkeitskontrolle
unwirksame
Klausel
Wertung
§
Nr.
aF
§
Nr.
Wesentlichen
wirkungsgleich
ersetzen
würde
vgl.
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
Beklagten
hatten
Rechtsmacht
einseitig
Parameter
Neuberechnung
Zinsen
festzulegen
.
Ebenso
besteht
anders
Berufungsgericht
ausführt
Raum
geschäftspolitisches
Ermessen
beklagten
Banken
.
Vielmehr
ist
Gericht
Wege
ergänzender
Vertragsauslegung
Anpassungsmaßstab
-modus
bestimmen
sachlicher
zeitlicher
Hinsicht
Parameter
wählen
sind
Erfordernis
Vorhersehbarkeit
Kontrollierbarkeit
Zinsänderungen
genügen
Senat
Urteile
21
.
April
XI
.
13
.
April
XI
.
.
3
.
Weiter
rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Kapitalertragsteuer
gekürzt
Laufzeit
Sparverträge
zusätzlich
geschuldete
Zinszahlungen
Falle
Auszahlung
angefallen
wäre
.
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
unerheblich
Klägerin
Geschwister
Freistellungsaufträge
entsprechender
Höhe
erteilt
haben
.
Bisher
ist
Höhe
streitgegenständlichen
Zinsnachzahlungen
jedenfalls
steuerbares
Einkommen
zugeflossen
.
Kapitalertragsteuer
entsteht
§
Abs.
Satz
EStG
Zeitpunkt
Zinsen
Gläubiger
Kapitalerträgen
zufließen
.
§
Abs.
Satz
EStG
gelten
Einnahmen
zugeflossen
Gläubiger
wirtschaftlich
verfügen
kann
315
;
;
.
.
.
reicht
Gläubiger
hier
bestrittenen
Anspruch
Zahlungen
hat
BFH/NV
.
Vielmehr
fließen
Einnahmen
Allgemeinen
Gläubiger
erst
tatsächlicher
Gutschrift
Bankkonto
315
;
.
Kürzung
bislang
streitiger
erfüllter
Zinsansprüche
fiktive
Steuerzahlungen
fehlt
mithin
Grundlage
.
Beklagten
Laufzeit
Sparverträge
gebuchte
Zinsen
Klägerin
Geschwister
Kapitalertragsteuer
abgeführt
haben
ist
Umfang
tatsächlichen
Zahlungen
berücksichtigen
.
Fiktive
Steuern
Zahlung
höherer
Zinsen
zurückliegenden
Jahren
anderen
Anpassungsverfahrens
möglicherweise
angefallen
wären
sind
bisher
entstanden
Beklagten
Sparguthaben
tatsächlich
-9-
Finanzbehörden
abgeführt
worden
konnten
mithin
nachfolgender
Zinsperioden
verzinsende
Kapital
mindern
beeinflussen
Beendigung
Sparverträge
bestehende
Guthaben
.
gilt
möglichen
Pflicht
beklagten
Banken
Falle
tatsächlichen
Nachzahlung
Zinsen
Klägerin
Steuern
zuständigen
Finanzbehörden
abzuführen
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
Umfang
Anfechtung
aufzuheben
Abs.
.
Sache
abschließenden
Entscheidung
reif
ist
ist
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
werden
Wege
ergänzender
Vertragsauslegung
Parameter
Zinsanpassung
festzustellen
sein
sachlicher
zeitlicher
Hinsicht
mutmaßlichen
Parteiwillen
entsprechen
.
kommt
Anpassungsmaßstab
-methode
Beklagten
tatsächlich
vorgenommenen
Zinsanpassung
zugrunde
gelegt
haben
Inhaltskontrolle
standhalten
würden
Inhalt
Sparverträge
geworden
sind
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
Vorrangs
ergänzenden
Vertragsauslegung
wird
auch
Revision
vertretenen
Ansicht
folgen
sein
Unwirksamkeit
Zinsänderungsklausel
entstandene
Vertragslücke
sei
§
Leistungsbestimmungsrecht
Klägerin
schließen
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
2
.
Referenzzins
Veränderung
Höhe
Zinsanpassung
bestimmt
hat
Spareinlagen
hier
verbundenen
Verlustes
Abschlussprämie
wirtschaftlich
sinnvoll
vorzeitig
gekündigt
werden
grundsätzlich
Zinsen
vergleichbare
langfristige
Spareinlagen
orientieren
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
Grundsatz
kommt
vorliegenden
Sparverträge
besondere
Bedeutung
gesamte
Sparguthaben
jeweils
Betrag
Abschluss
Sparverträge
laufenden
monatlichen
Raten
eingezahlt
worden
ist
.
Anforderungen
entspricht
Berufungsgericht
akzeptierte
"
Zeitreihe
"
sachlich
zeitlich
Abbildung
rechnerisch
ermittelten
Zinsstrukturkurve
börsennotierte
Bundeswertpapiere
Laufzeit
Jahren
handelt
.
Ebenso
kann
Revision
angesprochene
Spareckzins
Referenz
herangezogen
werden
Zinssatz
Spareinlagen
Kündigungsfrist
lediglich
Monaten
angibt
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
3
.
Anpassung
Vertragszinses
wird
weiter
Berufungsgericht
gebilligten
Methode
gleitender
Durchschnitte
Ablauffiktion
Jahren
erfolgen
können
Parteien
Sparvertrag
Anpassungsschwelle
vorgesehen
haben
.
Beklagten
sollte
Veränderung
dort
genannten
unzulässigen
Referenzzinssatzes
sogleich
entsprechenden
Anpassung
Vertragszinses
führen
.
Dann
erscheint
beiderseits
interessengerecht
auch
Veränderung
zutreffenden
Referenzzinses
Erreichen
bestimmten
Schwellenwertes
zeitliche
Verzögerung
entsprechenden
Anpassung
Vertragszinses
führt
vgl.
auch
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
Anpassungsmodus
fünfjährige
gleitende
Durchschnittszinsen
Referenzzins
Wertpapiere
fünfjähriger
Laufzeit
zugrunde
liegen
würde
einseitig
Interesse
beklagten
Banken
berücksichtigen
Zinsänderungseffekte
Passivgeschäft
produktspezifische
Gegengeschäfte
festen
Zinssätzen
auszugleichen
.
wäre
Sparer
Erwartung
bereits
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
überwiegend
Zinsentwicklung
zurückliegender
Jahre
gebunden
künftige
Zinsänderungen
maßgeblichen
Durchschnittszins
nur
entsprechend
Zeitanteil
unterstellten
Anlagezeitraum
Jahren
einfließen
.
4
.
Berufungsgericht
wird
schließlich
Berechnung
laufenden
Vertragszinses
hingenommenen
absolut
gleich
bleibenden
Abstand
Referenzzins
überprüfen
haben
.
erzielte
Sicherung
fixen
absoluten
Marge
Bank
entspricht
Allgemeinen
sachgerechter
Berücksichtigung
Interessen
Vertragsparteien
.
aufbauende
Zinsanpassung
kann
fallenden
Zinsen
nur
Verhältnis
überzogenen
Marge
führen
birgt
Gefahr
negativen
Verzinsung
angesparten
Kapitals
.
Zwar
müssen
auch
Anpassung
günstige
Zinskonditionen
günstig
bleiben
ebenso
ungünstige
Zinskonditionen
ungünstig
.
Grundsatz
ist
jedoch
gewahrt
anfängliche
relative
Abstand
Vertragszinses
Referenzzins
Vertragslaufzeit
beibehalten
wird
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
5
.
Berufungsgericht
wird
ergänzendem
Vortrag
Parteien
gegebenenfalls
sachverständig
beraten
klären
haben
konkrete
Deutschen
Bundesbank
inländische
Banken
erhobenen
Zinsstatistik
veröffentlichte
Zins
maßgebliche
Referenz
herangezogen
werden
kann
vgl.
Senat
Urteil
13
.
April
XI
.
.
geeignete
Zeitreihe
gesamten
Laufzeit
einzelner
Sparverträge
unverändert
fortgeführt
wird
kann
zeitlichen
Anschluss
Heranziehung
Zinsentwicklung
neuen
Zeitreihe
Rechnung
getragen
werden
.
Zeitreihen
müssen
unabhängig
Unterschieden
Erhebung
Berechnung
jeweils
Zinsentwicklung
konkreten
Sparvertrags
möglichst
weitgehend
abbilden
.
Abweichungen
Höhe
Zinssatzes
zeitlich
aneinander
anschließenden
Zeitreihen
stehen
vorneherein
Zinsanpassung
absoluten
Wert
jeweiligen
Referenzzinses
Änderung
auszurichten
ist
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung