NAMEN XI Verkündet : 21 . Dezember Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § ergänzenden Vertragsauslegung Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel laufenden Zinsen Sparvertrag Anschluss Urteil 13 . April XI . statistische Daten geeigneten Referenzzinses gesamten Laufzeit Sparvertrags Verfügung stehen kann zeitlichen Anschluss Heranziehung Zinsentwicklung neuen Referenzzinses Rechnung getragen werden . Referenzzinssätze müssen unabhängig Unterschieden Erhebung Berechnung jeweils Zinsentwicklung konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden . Urteil 21 . Dezember XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Dezember Vorsitzenden Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin entschieden worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt eigenem abgetretenem Recht Geschwister beklagten Banken Zahlung weiterer Zinsbeträge ausgelaufenen Sparverträgen . Klägerin Geschwister schlossen vertreten Eltern 25 . September 30 . März Beklagten insgesamt Sparverträge Laufzeit jeweils Jahren laufender Verzinsung Beendigung zeitlich gestaffelte % Sparsumme ansteigende Bonuszahlungen vorsahen . Sparguthaben wurden Betrag jeweils Vertragsbeginn eingezahlt . Verträge sahen Kündigungsfrist Jahren . Sparverträge Geschwister übernahm später Beklagte . " Bedingungen Sparkonten " Beklagten Sparverträgen zugrunde lagen Folgenden : wurde Anpassung laufenden Verzinsung folgt geregelt : " Bank vergütet Sparkontoinhaber Rahmen geltenden Bestimmungen jeweils Aushang Kassenraum kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinsen . Änderung Zinssatzes tritt auch bestehende Sparguthaben besondere Mitteilung Tage Kraft Aushang Kassenraum bekannt gegeben wird . " Entsprechend Regelung Grundlage Bundesbank veröffentlichten " Zeitreihe " wurden Beklagten Zinsen angepasst Sparverträgen weiter festgelegt war jährlich Zinserträge gutgeschrieben Ende regulären Vertragslaufzeit ergebende Guthaben jeweiligen Bonus ausbezahlt . Klägerin hält Zinsänderungsklausel unwirksam Laufzeit Sparverträge gewährte Verzinsung niedrig . Klage Klägerin Beklagten Zahlung € Beklagten Zahlung € jeweils Zinsen begehrt hat ist erster Instanz abgewiesen worden . Berufung Klägerin sind Beklagten Zahlung jeweils 4.074,24 Zinsen verurteilt worden ; Übrigen ist Berufung zurückgewiesen worden . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin weitergehenden Zahlungsanträge . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Entscheidung Revisionsinstanz Bedeutung ist Wesentlichen folgt begründet : Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei Beklagten verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam . sei Banken aufgegeben Bezugsgrößen Kapitalmarkts auszuwählen tatsächlichen Gegebenheiten Zinsanpassung vorliegenden Verträgen möglichst nahe komme . werde Beklagten vorgenommene Zinsberechnung gerecht vertragliche Äquivalenzverhältnis wahre Rahmen § halte . Beklagten hätten Recht Zinssatz Methode gleitender Durchschnitte Ablauffiktion Jahren orientiert . Sachverständige überzeugend dargestellt habe komme Berechnung tatsächlichen Gegebenheiten Kapitalmarkt ehesten Bankpraxis variable Geschäfte produktweise einzelgeschäftsbezogen gesteuert üblicherweise Methode kalkuliert würden . Äquivalenzprinzip sei gewahrt Vertragsbeginn Vertragsparteien implizit vereinbarte Marge gesamte Laufzeit Vertrages bestehen bleibe . Orientierung Spareckzins scheide dreimonatige Kündigungsfrist beziehe Parteien Kündigungsfrist Monaten vereinbart hätten . müsse Auswahl Bezugsgröße geschäftspolitischen Ermessen Bank überlassen bleiben vorliegenden Fall Äquivalenzprinzip gewahrt sei . Kapitalertragsteuer sei Nachberechnung Sachverständigen berücksichtigen Klägerin schlüssig dargetan habe Umfang einzelnen Sparverträge erteilt worden seien . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkten stand . Grundlage bisher getroffenen Feststellungen kann Begehren Klägerin Zahlung weiterer Zinsen Sparverträgen Abs. § Abs. § zurückgewiesen werden . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Beklagten enthaltene Zinsänderungsklausel § Nr. Sparverträge 1 . Januar ausgelaufen sind § Nr. Art . § Satz EGBGB Zeitpunkt endende Verträge unwirksam ist Befugnis Kreditinstituts Sparer jeweils Aushang bekannt gemachten Zinssatz zahlen erforderliche Mindestmaß Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist Senat Urteile 17 . Februar XI . 10 . Juni XI . 13 . April XI . . Weiter zutreffend hat Berufungsgericht unausgesprochen angenommen Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel zugrunde liegende Vereinbarung variablen Zinssatzes erfasst wird eigenständige ihrerseits Klauselverbot verstoßende kontrollfreie Preisregelung handelt Senat Urteile 10 . Juni XI . f. 13 . April XI . . 2 . Unrecht geht jedoch Berufungsgericht Weiteren einseitigen Leistungsbestimmungsrecht beklagten Banken § Abs. . Regelungslücke Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel gleichzeitiger Wirksamkeit Vereinbarung Variabilität Zinshöhe entstanden ist kann § Abs. einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Bank entsprechend § geschlossen werden . hätte wirksamen Vereinbarung bedurft Vertragspartei einseitige Leistungsbestimmungsrecht übertragen . Ist jedoch hier Vertragsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam so ist zugleich enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Klauselverwenders ersatzlos entfallen vgl. Urteile 1 . Februar f. 13 . April XI . . einseitiges Zinsbestimmungsrecht steht Beklagten auch Ergebnis ergänzenden Vertragsauslegung . einerseits unwirksame Zinsänderungsklausel dispositives Recht ersetzt werden kann andererseits Gefüge vorliegenden Sparverträge Regelung Zinsanpassung nachhaltig gestört wäre ist Regelungslücke Grundsatz zwar ergänzende Vertragsauslegung § § auszufüllen vgl. Urteil 13 November ZR ; Senat Urteil 10 . Juni XI . . Schließung Regelungslücken Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht vgl. Urteile 7 . März f. 12 . Oktober ist aber hypothetische Vertragswille typischer Parteien Unwirksamkeit Klausel bekannt gewesen wäre gerichtet unwirksame Vertragspartner Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel unausgewogenen Regelung Kern gleichende Gestaltung ersetzen Urteile 1 . Februar 12 . Oktober . kann Stelle unwirksamen einseitigen Zinsanpassungsklausel einseitiges Leistungsbestimmungsrecht Bank treten § Abs. bestehenden Billigkeitskontrolle unwirksame Klausel Wertung § Nr. aF § Nr. Wesentlichen wirkungsgleich ersetzen würde vgl. Senat Urteil 13 . April XI . . Beklagten hatten Rechtsmacht einseitig Parameter Neuberechnung Zinsen festzulegen . Ebenso besteht anders Berufungsgericht ausführt Raum geschäftspolitisches Ermessen beklagten Banken . Vielmehr ist Gericht Wege ergänzender Vertragsauslegung Anpassungsmaßstab -modus bestimmen sachlicher zeitlicher Hinsicht Parameter wählen sind Erfordernis Vorhersehbarkeit Kontrollierbarkeit Zinsänderungen genügen Senat Urteile 21 . April XI . 13 . April XI . . 3 . Weiter rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht Klägerin Kapitalertragsteuer gekürzt Laufzeit Sparverträge zusätzlich geschuldete Zinszahlungen Falle Auszahlung angefallen wäre . ist Ansicht Berufungsgerichts unerheblich Klägerin Geschwister Freistellungsaufträge entsprechender Höhe erteilt haben . Bisher ist Höhe streitgegenständlichen Zinsnachzahlungen jedenfalls steuerbares Einkommen zugeflossen . Kapitalertragsteuer entsteht § Abs. Satz EStG Zeitpunkt Zinsen Gläubiger Kapitalerträgen zufließen . § Abs. Satz EStG gelten Einnahmen zugeflossen Gläubiger wirtschaftlich verfügen kann 315 ; ; . . . reicht Gläubiger hier bestrittenen Anspruch Zahlungen hat BFH/NV . Vielmehr fließen Einnahmen Allgemeinen Gläubiger erst tatsächlicher Gutschrift Bankkonto 315 ; . Kürzung bislang streitiger erfüllter Zinsansprüche fiktive Steuerzahlungen fehlt mithin Grundlage . Beklagten Laufzeit Sparverträge gebuchte Zinsen Klägerin Geschwister Kapitalertragsteuer abgeführt haben ist Umfang tatsächlichen Zahlungen berücksichtigen . Fiktive Steuern Zahlung höherer Zinsen zurückliegenden Jahren anderen Anpassungsverfahrens möglicherweise angefallen wären sind bisher entstanden Beklagten Sparguthaben tatsächlich -9- Finanzbehörden abgeführt worden konnten mithin nachfolgender Zinsperioden verzinsende Kapital mindern beeinflussen Beendigung Sparverträge bestehende Guthaben . gilt möglichen Pflicht beklagten Banken Falle tatsächlichen Nachzahlung Zinsen Klägerin Steuern zuständigen Finanzbehörden abzuführen . . Berufungsurteil ist somit Umfang Anfechtung aufzuheben Abs. . Sache abschließenden Entscheidung reif ist ist weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht werden Wege ergänzender Vertragsauslegung Parameter Zinsanpassung festzustellen sein sachlicher zeitlicher Hinsicht mutmaßlichen Parteiwillen entsprechen . kommt Anpassungsmaßstab -methode Beklagten tatsächlich vorgenommenen Zinsanpassung zugrunde gelegt haben Inhaltskontrolle standhalten würden Inhalt Sparverträge geworden sind Senat Urteil 13 . April XI . . Vorrangs ergänzenden Vertragsauslegung wird auch Revision vertretenen Ansicht folgen sein Unwirksamkeit Zinsänderungsklausel entstandene Vertragslücke sei § Leistungsbestimmungsrecht Klägerin schließen Senat Urteil 13 . April XI . . 2 . Referenzzins Veränderung Höhe Zinsanpassung bestimmt hat Spareinlagen hier verbundenen Verlustes Abschlussprämie wirtschaftlich sinnvoll vorzeitig gekündigt werden grundsätzlich Zinsen vergleichbare langfristige Spareinlagen orientieren Senat Urteil 13 . April XI . . Grundsatz kommt vorliegenden Sparverträge besondere Bedeutung gesamte Sparguthaben jeweils Betrag Abschluss Sparverträge laufenden monatlichen Raten eingezahlt worden ist . Anforderungen entspricht Berufungsgericht akzeptierte " Zeitreihe " sachlich zeitlich Abbildung rechnerisch ermittelten Zinsstrukturkurve börsennotierte Bundeswertpapiere Laufzeit Jahren handelt . Ebenso kann Revision angesprochene Spareckzins Referenz herangezogen werden Zinssatz Spareinlagen Kündigungsfrist lediglich Monaten angibt Senat Urteil 13 . April XI . . 3 . Anpassung Vertragszinses wird weiter Berufungsgericht gebilligten Methode gleitender Durchschnitte Ablauffiktion Jahren erfolgen können Parteien Sparvertrag Anpassungsschwelle vorgesehen haben . Beklagten sollte Veränderung dort genannten unzulässigen Referenzzinssatzes sogleich entsprechenden Anpassung Vertragszinses führen . Dann erscheint beiderseits interessengerecht auch Veränderung zutreffenden Referenzzinses Erreichen bestimmten Schwellenwertes zeitliche Verzögerung entsprechenden Anpassung Vertragszinses führt vgl. auch Senat Urteil 13 . April XI . . Anpassungsmodus fünfjährige gleitende Durchschnittszinsen Referenzzins Wertpapiere fünfjähriger Laufzeit zugrunde liegen würde einseitig Interesse beklagten Banken berücksichtigen Zinsänderungseffekte Passivgeschäft produktspezifische Gegengeschäfte festen Zinssätzen auszugleichen . wäre Sparer Erwartung bereits Zeitpunkt Vertragsschlusses überwiegend Zinsentwicklung zurückliegender Jahre gebunden künftige Zinsänderungen maßgeblichen Durchschnittszins nur entsprechend Zeitanteil unterstellten Anlagezeitraum Jahren einfließen . 4 . Berufungsgericht wird schließlich Berechnung laufenden Vertragszinses hingenommenen absolut gleich bleibenden Abstand Referenzzins überprüfen haben . erzielte Sicherung fixen absoluten Marge Bank entspricht Allgemeinen sachgerechter Berücksichtigung Interessen Vertragsparteien . aufbauende Zinsanpassung kann fallenden Zinsen nur Verhältnis überzogenen Marge führen birgt Gefahr negativen Verzinsung angesparten Kapitals . Zwar müssen auch Anpassung günstige Zinskonditionen günstig bleiben ebenso ungünstige Zinskonditionen ungünstig . Grundsatz ist jedoch gewahrt anfängliche relative Abstand Vertragszinses Referenzzins Vertragslaufzeit beibehalten wird Senat Urteil 13 . April XI . . 5 . Berufungsgericht wird ergänzendem Vortrag Parteien gegebenenfalls sachverständig beraten klären haben konkrete Deutschen Bundesbank inländische Banken erhobenen Zinsstatistik veröffentlichte Zins maßgebliche Referenz herangezogen werden kann vgl. Senat Urteil 13 . April XI . . geeignete Zeitreihe gesamten Laufzeit einzelner Sparverträge unverändert fortgeführt wird kann zeitlichen Anschluss Heranziehung Zinsentwicklung neuen Zeitreihe Rechnung getragen werden . Zeitreihen müssen unabhängig Unterschieden Erhebung Berechnung jeweils Zinsentwicklung konkreten Sparvertrags möglichst weitgehend abbilden . Abweichungen Höhe Zinssatzes zeitlich aneinander anschließenden Zeitreihen stehen vorneherein Zinsanpassung absoluten Wert jeweiligen Referenzzinses Änderung auszurichten ist . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung