You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2302 lines
18 KiB

NAMEN
Urteil
XI
Verkündet
:
15
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AGB-Banken
Nr.
Abs.
ordentliche
Kündigung
Nr.
Abs.
AGB-Banken
setzt
Bank
Abwägung
Interessen
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Interessen
Kunden
Fortbestand
vornimmt
.
GG
Art
.
Abs.
;
§
Cd
.
Grundsatz
Privatautonomie
beherrschte
bürgerliche
Recht
enthält
mittelbare
Drittwirkung
allgemeinen
Gleichheitssatzes
begründbare
allgemeine
Pflicht
gleichmäßigen
Behandlung
sämtlicher
Vertragspartner
hier
Ausübung
vertraglich
vereinbarten
ordentlichen
.
mittelbare
Geltung
Art
.
Abs.
GG
Verhältnis
einzelner
Privatrechtssubjekte
zueinander
setzt
soziales
Machtverhältnis
.
Machtverhältnis
ergibt
allein
kreditwirtschaftlichen
Betätigung
privaten
Bank
.
Urteil
15
.
Januar
XI
HanseatOLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
9
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kapitalgesellschaft
organisierte
Klägerin
nimmt
beklagte
Bank
Feststellung
Fortbestehens
Girovertrages
Anspruch
.
Klägerin
unterhielt
Beklagten
11
.
September
Girokonto
Verlagsgeschäft
nutzte
.
Vertragsbeziehung
Beklagten
lagen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
nachfolgend
:
AGB-Banken
zugrunde
folgende
Klausel
enthielten
:
"
19
.
Kündigungsrechte
Bank
Kündigung
Einhaltung
Kündigungsfrist
Bank
kann
gesamte
Geschäftsverbindung
einzelne
Geschäftsbeziehungen
Laufzeit
noch
abweichende
Kündigungsregelung
vereinbart
ist
jederzeit
Einhaltung
angemessenen
Kündigungsfrist
kündigen
Beispiel
Scheckvertrag
Nutzung
Scheckvordrucken
berechtigt
.
Bemessung
Kündigungsfrist
wird
Bank
berechtigten
Belange
Kunden
Rücksicht
nehmen
.
Kündigung
Führung
laufenden
Konten
beträgt
Kündigungsfrist
mindestens
Wochen
.
"
Beklagte
teilte
Klägerin
Schreiben
22
Juli
sehe
grundsätzlichen
Erwägungen
"
mehr
Lage
"
Kontoverbindung
Klägerin
aufrecht
erhalten
.
Zugleich
kündigte
Ziffer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kontoverbindung
"
3
.
September
.
Klägerin
erwirkte
4
.
September
einstweilige
Verfügung
Inhalts
Beklagten
werde
aufgegeben
Girokonto
"
Entscheidung
Hauptsache
weiterzuführen
"
.
Landgericht
hat
Feststellung
Fortbestehens
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
Feststellungsbegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
veröffentlicht
.
ausgeführt
:
Klage
sei
unbegründet
Beklagte
Girovertrag
Kündigung
wirksam
beendet
habe
.
könne
dahinstehen
Beklagte
Abgabe
Erklärung
22
Juli
Klägerin
bestritten
wirksam
vertreten
worden
sei
.
Jedenfalls
Klageerwiderung
habe
Beklagte
Kündigung
bekräftigt
erneut
ausgesprochen
"
.
Klageerwiderung
neuerlich
Frist
gesetzt
habe
sei
unerheblich
erneute
Kündigung
Beklagte
erlassenen
einstweiligen
Verfügung
erst
Entscheidung
Rechtsstreits
erster
Instanz
habe
wirken
können
sollen
.
Art
.
GG
habe
Beklagte
Kündigung
gehindert
Grundrechtsverpflichtete
sei
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
habe
Klägerin
Kündigung
widerstritten
Klägerin
Bestimmung
privilegierte
politische
Partei
sei
.
Berechtigte
Belange
Klägerin
habe
Beklagte
Kündigung
selbst
nur
Bemessung
Frist
berücksichtigen
müssen
.
Insbesondere
habe
"
Angemessenheitsprüfung
"
Interessenabwägung
Belangen
Klägerin
oblegen
Klägerin
berufen
habe
sei
anderes
Kreditinstitut
bereit
Girovertrag
einzugehen
.
Wirksamkeit
Kündigung
scheitere
auch
§
§
.
II
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Klageantrag
Feststellung
Fortbestands
Girovertrages
Rechtsverhältnisses
Schluss
letzten
mündlichen
Tatsachenverhandlung
gerichtet
ist
entspreche
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Ergebnis
richtig
hat
weiter
angenommen
Nr.
Abs.
AGB-Banken
sei
ordentliches
Kündigungsrecht
wirksam
vereinbart
auch
Bestimmung
Beklagten
abverlange
vorab
Abwägung
Interessen
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Interessen
Klägerin
Fortbestand
vorzunehmen
Mindestkündigungsfrist
nur
Wochen
vorsehe
.
Nr.
Abs.
AGB-Banken
hält
Inhaltskontrolle
§
Abs.
stand
vgl.
Senatsurteil
8
November
XI
181
;
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
11
;
Fandrich
Westphalen
Vertragsrecht
AGB-Klauselwerke
Sparkassen-AGB
[
Stand
:
Oktober
.
.
Nr.
Abs.
AGB-Banken
unterliegt
Inhaltskontrolle
Abs.
.
§
Abs.
Satz
sind
Bestimmungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
kontrollfähig
Rechtsvorschriften
abweichende
ergänzende
Regelungen
enthalten
.
fallen
Regelungen
Recht
ordentlichen
Kündigung
.
Nr.
Abs.
AGB-Banken
benachteiligt
Klägerin
Geboten
Glauben
unangemessen
.
unangemessene
Benachteiligung
ergibt
Inkrafttreten
Gesetzes
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
29
Juli
.
nachfolgend
:
Zahlungsdiensterichtlinie-Umsetzungsgesetz
Maßgabe
Art
.
Abs.
Abweichung
wesentlichen
Grundgedanken
Girovertrag
beherrschenden
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Nr.
.
Giroverhältnis
ist
Geschäftsbesorgungsverhältnis
dienstvertragliche
Elemente
geprägt
ist
.
Girovertrag
Dienste
höherer
Art
Gegenstand
hat
besonderen
Vertrauens
übertragen
werden
pflegen
konnte
1
November
§
§
ordentlich
gekündigt
werden
Senatsurteil
11
.
Dezember
XI
ZR
Regelungen
Kündigungsgrund
angegeben
werden
musste
gesetzliche
Vorschriften
längere
Mindestkündigungsfrist
verlangten
vgl.
Hadding
Festschrift
Hopt
S.
.
auch
Inkrafttreten
Umsetzungsgesetzes
kommt
Nr.
Abs.
AGB-Banken
unangemessen
benachteiligende
Wirkung
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Gesetz
sieht
allerdings
Vereinbarung
bedürftiges
Kündigungsrecht
Zahlungsdienstleisters
§
.
Begründungspflichten
ordentliche
Kündigung
führt
.
Zwar
weicht
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Bemessung
Mindestkündigungsfrist
§
Abs.
Satz
.
Abweichung
ist
aber
Verhältnis
Klägerin
Verbraucher
handelt
§
Abs.
gedeckt
.
gesetzlichen
Leitbild
Verhältnis
Verbraucher
verkürzte
Kündigungsfrist
konnte
auch
fortwirkenden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
vereinbart
werden
BT-Drucks
.
S.
rechte
Spalte
unten
;
Pfeifer
Kommentar
Zahlungsverkehrsrecht
§
.
;
.
§
.
f.
;
6
.
Aufl
.
.
.
.
§
Abs.
Nr.
relevante
Abweichung
gesetzlichen
Leitbild
lässt
Beklagte
ist
Organisationsstruktur
noch
Verfasstheit
Anteilseigner
Art
.
Abs.
GG
unmittelbar
Grundrechte
gebunden
vgl.
BVerfGE
.
;
anderen
Sachverhalt
betrafen
Senatsurteil
2
.
Dezember
XI
BVerfG
NVwZ
jeweils
Verweis
mittelbare
Drittwirkung
Art
.
GG
begründen
.
Unterstellt
Art
.
GG
wirke
§
privatrechtliche
Beziehungen
vgl.
Wolf
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
.
reicht
Ausstrahlung
höchstens
so
weit
systematische
Diskriminierung
einzelner
Personen
Gruppen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
verbieten
Grenzen
zulässiger
Diskriminierung
allgemeinen
Zivilrecht
S.
f.
;
Fuchs
Ulmer/
AGB-Recht
11
.
Aufl
.
.
;
.
Vorgaben
macht
Nr.
Abs.
AGB-Banken
so
§
Abs.
.
V.m
.
Art
.
GG
Kollision
geraten
kann
.
Bestimmung
weicht
schließlich
so
wesentlich
§
unangemessene
Benachteiligung
Zweifel
§
Abs.
Nr.
anzunehmen
wäre
.
Zwar
gehören
auch
Schutzpflichten
§
wesentlichen
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
nur
Hinblick
Vertragszweck
so
bedeutsam
sind
Freizeichnung
Verwenders
angemessene
Risikoverteilung
empfindlich
störte
Urteil
25
.
März
308
;
13
.
Aufl
.
.
;
72
.
Aufl
.
.
.
Ebene
ist
§
Spezialregelungen
§
.
verdrängt
wird
3
.
Aufl
.
.
14
;
72
.
Aufl
.
§
.
Inhaltskontrolle
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unvermindert
Belang
.
Weiter
ist
Kündigung
§
unvereinbar
marktbeherrschende
Stellung
unzulässig
ausnutzt
Urteil
30
.
April
entsprechend
Regelung
Kündigung
ermöglicht
Sinne
§
Abs.
Nr.
unangemessen
.
Beklagten
kommt
indessen
marktbeherrschende
Stellung
spiegelbildlich
Kontrahierungszwang
ausdrückte
noch
unterliegt
sonstiger
gesetzlicher
Bestimmungen
Kontrahierungszwang
Kontrahierungszwang
Sparkassen
vgl.
Senatsurteil
11
.
Dezember
XI
ZR
;
OLG
;
Hadding
Festschrift
Hopt
S.
.
;
Köndgen
;
Kontrahierungszwang
öffentlich-rechtlicher
Sonderregelungen
3
.
Nr.
AGB-Sparkassen
;
Reiff
EWiR
;
275
Erman/Berger
13
.
Aufl
.
.
31
;
differenzierend
.
Entsprechend
hindert
§
Gesichtspunkt
Ermächtigung
begründungslosen
ordentlichen
Kündigung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
3
.
Ausübung
Kündigungsrechts
Grundlage
Nr.
Abs.
AGB-Banken
war
konkreten
Fall
auch
treuwidrig
.
-9-
Nichtigkeit
Kündigung
ergab
zunächst
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
Rechtsfolge
vgl.
Adomeit/Mohr
2
.
Aufl
.
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
8
;
13
.
Aufl
.
.
28
;
Hey/Kremer
§
.
f.
;
72
.
Aufl
.
.
.
.
Sollte
Beklagte
Klägerin
Vorinstanzen
vermutet
Beklagte
aber
geltend
gemacht
hat
Vertragsverhältnis
weltanschaulichen
Ausrichtung
Klägerin
gekündigt
haben
ist
§
Abs.
Rücksicht
weiteren
Voraussetzungen
schon
einschlägig
Gesetzgeber
bewusst
Abstand
genommen
hat
zivilrechtliche
Diskriminierungsverbot
Benachteiligungen
Überzeugungen
erstrecken
vgl.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
.
Auch
Regelung
zugrunde
liegenden
Richtlinien
Rates
29
.
Juni
Anwendung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Unterschied
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
Nr.
S.
Rates
13
.
Dezember
Verwirklichung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
Männern
Frauen
Zugang
Versorgung
Gütern
Dienstleistungen
.
Nr.
S.
enthalten
insoweit
weitergehenden
Anforderungen
Einzelnen
Urteil
9
.
März
.
9
;
vgl.
auch
Rösmann
Kontrahierungspflichten
Kreditwirtschaft
Selbstverpflichtungen
§
.
S.
.
sonstiger
Grund
Sinne
§
zutreffe
hat
Klägerin
ebenso
wenig
dargetan
Indizien
Sinne
§
Benachteiligung
Grundes
.
bedarf
auch
Licht
neueren
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
möglichen
Voraussetzungen
Vermutung
lung
vgl.
.
weiteren
Ausführungen
§
AGG
Giroverträge
Anwendung
findet
.
Kündigung
Maßgabe
Nr.
Abs.
AGB-Banken
scheitert
auch
§
.
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Inhaltskontrolle
besteht
schließt
Überprüfung
ausgesprochenen
Kündigung
§
.
allgemeinen
Grundsätzen
kann
Berufung
Verwenders
Klausel
besonderen
Umständen
Einzelfalls
Treu
Glauben
verstoßen
auch
Klausel
Inhaltskontrolle
standhält
Beschluss
6
Juli
.
Verstoß
§
lässt
Verweis
mittelbare
Drittwirkung
Art
.
Abs.
GG
herleiten
Beklagte
habe
Klägerin
gekündigt
indessen
anderen
solventen
Geschäftskunden
aufrecht
erhalten
Rechtfertigung
Gleiches
ungleich
behandelt
.
Grundsatz
Privatautonomie
beherrschte
bürgerliche
Recht
enthält
mittelbare
Drittwirkung
allgemeinen
Gleichheitssatzes
begründbare
allgemeine
Pflicht
gleichmäßigen
Behandlung
Palandt/
72
.
Aufl
.
.
10
;
Schwabe
sogenannte
Drittwirkung
Grundrechte
S.
.
;
Konzept
mittelbaren
Drittwirkung
neuerdings
grundsätzlich
.
.
unmittelbaren
Geltung
gleichkommende
generelle
Bindung
Privatrechtssubjekten
Gleichheitssatz
besteht
privatrechtliche
Vertragsfreiheit
grundgesetzlichen
Freiheitsrechte
aushebelt
.
allgemeine
Gleichheitssatz
gilt
richtet
Verhältnis
Privatrechtssubjekte
zueinander
soziales
Machtverhältnis
besteht
vgl.
Dreier/Heun
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
.
.
soziales
Machtverhältnis
existiert
Parteien
.
kann
insbesondere
allein
kredit-)wirtschaftlichen
Betätigung
Beklagten
belegt
werden
.
Erst
recht
ist
Missbrauch
Machtverhältnisses
ersichtlich
.
Entsprechend
oblag
Beklagten
Ungleichbehandlung
Klägerin
Verhältnis
anderen
Kunden
Verhältnismäßigkeitsprüfung
sachlich
rechtfertigen
.
Beklagte
Sinne
selbständigen
mittelbaren
Geltungsgrundes
Art
.
Abs.
GG
§
Angebot
Girokonten
führen
unterschiedslos
Ansehen
Person
Vertragspartners
gleichsam
"
Öffentlichkeit
"
gerichtet
Bereitschaft
verlautbart
habe
generell
Verzicht
Prüfung
Einzelfall
Zugang
Leistungen
dauerhaft
eröffnen
Rahmen
üblichen
Verhaltens
bewege
so
vergleichbar
Einschränkung
Hausrechts
entwickelten
Grundsätzen
vgl.
Urteil
30
.
Oktober
.
13
;
Urteil
9
.
März
.
f.
Beschränkung
gefallen
lassen
müsse
ist
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
aA
offenbar
Reifner
.
Schon
Vereinbarung
Nr.
Abs.
AGB-Banken
streitet
.
Empfehlung
Zentralen
Kreditausschusses
"
Girokonto
"
abgedruckt
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
Kapitalgesellschaften
bezieht
ergibt
Zusammenhang
beachtliche
Einschränkung
vgl.
.
;
Palandt/Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
.
;
13
.
Aufl
.
.
.
Kündigung
war
auch
mittelbaren
Drittwirkung
Art
.
Abs.
GG
treuwidrig
Aufklärung
Beweggründe
Beklagten
Berufungsgericht
Revisionsverfahren
hier
Klägerin
unterstellen
politischer
Anschauung
motiviert
war
.
Abgesehen
Klägerin
Kapitalgesellschaft
Art
.
Abs.
GG
überhaupt
spezielle
Diskriminierungsverbote
Art
.
Abs.
GG
Anspruch
nehmen
könnte
Kirchhof
3
.
Aufl
.
.
;
differenzierend
Tettinger
Merten/
Papier
§
.
;
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Dreier
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
Abs.
.
;
Boysen
GG
6
.
Aufl
.
Art
.
.
reicht
Ausstrahlungswirkung
Art
.
Abs.
GG
unabhängig
Wege
mittelbaren
Drittwirkung
Vergleich
allgemeinen
Gleichheitssatz
größere
Durchschlagskraft
zukommt
vgl.
Urteil
9
.
März
.
;
mittelbaren
Drittwirkung
Art
.
Abs.
GG
auch
.
parallel
Wertungen
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
so
weit
Beklagte
Entscheidung
Fortbestand
Girovertrages
politischen
Auffassungen
Vertragspartners
berücksichtigen
durfte
Ergebnis
ebenso
3
.
Nr.
AGB-Sparkassen
;
Öffentlichkeit
Angebots
Differenzierungsmerkmal
rekurrieren
Eckertz-Höfer
3
.
Aufl
.
Art
.
Abs.
.
;
Jarass
GG
12
.
Aufl
.
Art
.
.
;
Dreier/Heun
GG
2
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Gleiches
gilt
Klägerin
Art
.
Abs.
Satz
GG
beruft
.
konkrete
Fall
bietet
schließlich
Besonderheiten
allgemein
§
entwickelten
Grundsätzen
Kündigung
rechtsmissbräuchlich
Senatsurteil
8
November
XI
;
1
.
Nr.
AGB-Banken
schikanös
§
Kündigungsfrist
Wochen
kurz
bemessen
erscheinen
ließen
.
Klägerin
hat
Girovertrag
Beklagten
geschlossen
Recht
ordentlichen
begründungslosen
Kündigung
vereinbart
war
.
Vorwurf
treuwidrig
widersprüchlichen
Verhaltens
ist
Beklagten
Ausübung
Kündigungsrechts
Abschluss
Vertrages
machen
.
Kündigung
Unzeit
ist
erkennbar
.
andere
Kreditinstitute
geweigert
hätten
Klägerin
Geschäftsverbindung
treten
Geschäftsbetrieb
Klägerin
Falle
Beendigung
Geschäftsbeziehungen
Beklagten
besonderen
Struktur
auch
Ansichtsversand
Erliegen
kommen
müsste
hat
Klägerin
vorgetragen
.
Beendigung
Girovertrages
Unbequemlichkeiten
verbunden
sein
mögen
etwa
Neuauflage
Änderung
Datenverarbeitungsprozessen
Erfordernis
Benachrichtigung
Geschäftspartnern
ergeben
begründet
Vorwurf
Rechtsmissbrauchs
.
4
.
Rechtsfehlerhaft
ist
aber
Annahme
Berufungsgerichts
jedenfalls
Klageerwiderung
habe
Beklagte
Girovertrag
gekündigt
so
Frage
wirksamen
Vertretung
Abgabe
Kündigungserklärung
22
Juli
.
wird
Revision
freilich
ausdrücklich
moniert
.
stellt
Berufungsurteil
jedoch
Revisionsverhandlung
nochmals
ausdrücklich
bekräftigt
"
vollem
Umfange
denkbaren
rechtlichen
Gesichtspunkt
Überprüfung
Bundesgerichtshof
"
rügt
"
Verletzung
gesamten
materiellen
Rechts
"
.
Zwar
durfte
Berufungsgericht
Fassung
Klageantrags
Begründetheit
Fortbestand
Vertragsverhältnisses
Schluss
letzten
mündlichen
Tatsachen-)Verhandlung
voraussetzte
beliebige
Kündigung
herausgreifen
bestimmte
Prüfungsreihenfolge
gebunden
sein
vgl.
Urteil
25
.
April
BGHReport
.
Auslegung
Klageerwiderung
Kündigung
Berufungsgericht
verletzt
indessen
anerkannte
Grundsätze
Auslegung
Wortlaut
Erklärung
verfehlt
.
tatrichterliche
Auslegung
Prozesshandlung
zugleich
materiell-rechtliche
Erklärung
enthält
enthalten
kann
unterliegt
revisionsrechtlichen
Prüfung
jedenfalls
anerkannte
Auslegungsgrundsätze
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
sind
Urteil
4
.
April
576
;
Urteil
11
.
Mai
.
Prozesshandlungen
Sinne
Doppelnatur
zukommt
Revisionsgericht
materiell-rechtlichen
Teil
betrifft
weitergehendem
Umfang
unbeschränkt
selbständig
ausgelegt
werden
können
vgl.
Auslegung
Prozessvergleichen
Urteil
4
.
April
576
;
Urteil
6
.
März
739
;
Urteil
15
.
Juni
;
Urteil
11
.
Mai
;
Urteil
8
.
Dezember
bedarf
Entscheidung
Auslegung
Tatrichters
schon
beschränkten
Nachprüfung
rechtsfehlerhaft
erweist
.
Berufungsgericht
hat
Klageerwiderung
Weise
interpretiert
klaren
Wortlaut
Widerspruch
steht
.
allgemein
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
gehört
erster
Linie
Parteien
gewählte
Wortlaut
Wortlaut
entnehmende
objektiv
erklärte
Parteiwille
berücksichtigen
sind
vgl.
Urteil
26
.
Oktober
ZR
.
18
;
Palandt/
Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
.
Formulierung
Klageerwiderung
allein
Wirksamkeit
Erklärung
22
Juli
auseinandersetzt
ergibt
unmissverständlich
selbst
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Klägerin
ausgesprochen
werden
sollte
.
Zwar
kann
Verhalten
Partei
Rechtsstreit
Vertragspartner
Fort-)Bestehen
Vertragsverhältnisses
streitet
Ausdruck
Kündigungswillens
gewertet
werden
vgl.
Urteil
19
.
März
Nr.
§
.
Voraussetzung
ist
allerdings
Kündigungswille
Übereinstimmung
vertraglichen
Regelung
Kündigungsrecht
gestützt
wird
Ausdruck
kommt
.
Hier
hat
Beklagte
nur
Äußerung
Inhalts
unterlassen
wolle
wenigstens
Zugang
Klageerwiderung
Vertragsverhältnis
Klägerin
beenden
Fristsetzung
Nr.
Abs.
Satz
AGB-Banken
abgesehen
.
Versäumnis
kann
Berufungsgericht
versucht
Verweis
Geltungsdauer
einstweiligen
Verfügung
ersetzt
werden
Beklagte
erkennbar
orientiert
hat
.
.
Entscheidung
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
lässt
Abweisung
Klage
rechtfertigen
Beklagte
habe
Girovertrag
Klägerin
Schreiben
22
Juli
wirksam
gekündigt
.
1
.
Allerdings
brachte
Schreiben
Grundlage
Nr.
Abs.
AGB-Banken
Kündigung
klar
Ausdruck
.
sachlichen
Grundes
Interessenabwägung
bedurfte
Wirksamkeit
Kündigung
.
Auch
war
Fristsetzung
angemessen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
aber
aufgeklärt
Beklagte
Klägerin
bestritten
hat
Erklärung
Kündigung
wirksam
vertreten
war
.
Revisionsverfahren
ist
unzureichenden
Vertretung
Beklagten
Folge
auszugehen
Kündigung
wirksam
angesehen
werden
kann
.
3
.
Würdigung
Prozessverhaltens
Beklagten
Genehmigung
etwa
wirksamer
Vertretung
schwebend
unwirksamen
Erklärung
22
Juli
kommt
Betracht
.
Kündigung
22
Juli
war
unabhängig
Voraussetzungen
§
Satz
vgl.
Urteil
10
Juli
Gestaltungsakt
Genehmigung
jedenfalls
Ablauf
gesetzten
Kündigungsfrist
3
.
September
Klageerwiderung
26
.
Februar
22
.
Januar
mehr
zugänglich
vgl.
Palandt/
Ellenberger
72
.
Aufl
.
.
§
.
.
Hat
Fristsetzung
Gestaltungswirkung
Fristablauf
gegenseitigen
Verpflichtungen
Vertrag
erlöschen
muss
Genehmigung
jedenfalls
Ablauf
gesetzten
Frist
erfolgen
Urteil
29
.
Mai
366
;
Urteil
22
.
Oktober
.
Fristablauf
erteilte
Genehmigung
Erklärung
vollmachtlosen
Vertreters
ist
wirkungslos
Urteil
15
.
April
.
Genehmigung
Klägerin
vorgelegten
Schreiben
20
.
August
27
.
August
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
wird
entsprechend
Vertretungsverhältnisse
Abgabe
Erklärung
22
Juli
aufzuklären
haben
.
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung