NAMEN Urteil XI Verkündet : 15 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja AGB-Banken Nr. Abs. ordentliche Kündigung Nr. Abs. AGB-Banken setzt Bank Abwägung Interessen Beendigung Vertragsverhältnisses Interessen Kunden Fortbestand vornimmt . GG Art . Abs. ; § Cd . Grundsatz Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält mittelbare Drittwirkung allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner hier Ausübung vertraglich vereinbarten ordentlichen . mittelbare Geltung Art . Abs. GG Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt soziales Machtverhältnis . Machtverhältnis ergibt allein kreditwirtschaftlichen Betätigung privaten Bank . Urteil 15 . Januar XI HanseatOLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kapitalgesellschaft organisierte Klägerin nimmt beklagte Bank Feststellung Fortbestehens Girovertrages Anspruch . Klägerin unterhielt Beklagten 11 . September Girokonto Verlagsgeschäft nutzte . Vertragsbeziehung Beklagten lagen Allgemeine Geschäftsbedingungen nachfolgend : AGB-Banken zugrunde folgende Klausel enthielten : " 19 . Kündigungsrechte Bank Kündigung Einhaltung Kündigungsfrist Bank kann gesamte Geschäftsverbindung einzelne Geschäftsbeziehungen Laufzeit noch abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist jederzeit Einhaltung angemessenen Kündigungsfrist kündigen Beispiel Scheckvertrag Nutzung Scheckvordrucken berechtigt . Bemessung Kündigungsfrist wird Bank berechtigten Belange Kunden Rücksicht nehmen . Kündigung Führung laufenden Konten beträgt Kündigungsfrist mindestens Wochen . " Beklagte teilte Klägerin Schreiben 22 Juli sehe grundsätzlichen Erwägungen " mehr Lage " Kontoverbindung Klägerin aufrecht erhalten . Zugleich kündigte Ziffer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kontoverbindung " 3 . September . Klägerin erwirkte 4 . September einstweilige Verfügung Inhalts Beklagten werde aufgegeben Girokonto " Entscheidung Hauptsache weiterzuführen " . Landgericht hat Feststellung Fortbestehens gerichtete Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin Feststellungsbegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung veröffentlicht . ausgeführt : Klage sei unbegründet Beklagte Girovertrag Kündigung wirksam beendet habe . könne dahinstehen Beklagte Abgabe Erklärung 22 Juli Klägerin bestritten wirksam vertreten worden sei . Jedenfalls Klageerwiderung habe Beklagte Kündigung bekräftigt erneut ausgesprochen " . Klageerwiderung neuerlich Frist gesetzt habe sei unerheblich erneute Kündigung Beklagte erlassenen einstweiligen Verfügung erst Entscheidung Rechtsstreits erster Instanz habe wirken können sollen . Art . GG habe Beklagte Kündigung gehindert Grundrechtsverpflichtete sei . Art . Abs. Satz GG habe Klägerin Kündigung widerstritten Klägerin Bestimmung privilegierte politische Partei sei . Berechtigte Belange Klägerin habe Beklagte Kündigung selbst nur Bemessung Frist berücksichtigen müssen . Insbesondere habe " Angemessenheitsprüfung " Interessenabwägung Belangen Klägerin oblegen Klägerin berufen habe sei anderes Kreditinstitut bereit Girovertrag einzugehen . Wirksamkeit Kündigung scheitere auch § § . II . hält revisionsrechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Klageantrag Feststellung Fortbestands Girovertrages Rechtsverhältnisses Schluss letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gerichtet ist entspreche Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Nr. . 2 . Ergebnis richtig hat weiter angenommen Nr. Abs. AGB-Banken sei ordentliches Kündigungsrecht wirksam vereinbart auch Bestimmung Beklagten abverlange vorab Abwägung Interessen Beendigung Vertragsverhältnisses Interessen Klägerin Fortbestand vorzunehmen Mindestkündigungsfrist nur Wochen vorsehe . Nr. Abs. AGB-Banken hält Inhaltskontrolle § Abs. stand vgl. Senatsurteil 8 November XI 181 ; Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . 11 ; Fandrich Westphalen Vertragsrecht AGB-Klauselwerke Sparkassen-AGB [ Stand : Oktober . . Nr. Abs. AGB-Banken unterliegt Inhaltskontrolle Abs. . § Abs. Satz sind Bestimmungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig Rechtsvorschriften abweichende ergänzende Regelungen enthalten . fallen Regelungen Recht ordentlichen Kündigung . Nr. Abs. AGB-Banken benachteiligt Klägerin Geboten Glauben unangemessen . unangemessene Benachteiligung ergibt Inkrafttreten Gesetzes Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht 29 Juli . nachfolgend : Zahlungsdiensterichtlinie-Umsetzungsgesetz Maßgabe Art . Abs. Abweichung wesentlichen Grundgedanken Girovertrag beherrschenden gesetzlichen Regelung § Abs. Nr. . Giroverhältnis ist Geschäftsbesorgungsverhältnis dienstvertragliche Elemente geprägt ist . Girovertrag Dienste höherer Art Gegenstand hat besonderen Vertrauens übertragen werden pflegen konnte 1 November § § ordentlich gekündigt werden Senatsurteil 11 . Dezember XI ZR Regelungen Kündigungsgrund angegeben werden musste gesetzliche Vorschriften längere Mindestkündigungsfrist verlangten vgl. Hadding Festschrift Hopt S. . auch Inkrafttreten Umsetzungsgesetzes kommt Nr. Abs. AGB-Banken unangemessen benachteiligende Wirkung Sinne § Abs. Nr. . Gesetz sieht allerdings Vereinbarung bedürftiges Kündigungsrecht Zahlungsdienstleisters § . Begründungspflichten ordentliche Kündigung führt . Zwar weicht Nr. Abs. AGB-Banken Bemessung Mindestkündigungsfrist § Abs. Satz . Abweichung ist aber Verhältnis Klägerin Verbraucher handelt § Abs. gedeckt . gesetzlichen Leitbild Verhältnis Verbraucher verkürzte Kündigungsfrist konnte auch fortwirkenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten vereinbart werden BT-Drucks . S. rechte Spalte unten ; Pfeifer Kommentar Zahlungsverkehrsrecht § . ; . § . f. ; 6 . Aufl . . . . § Abs. Nr. relevante Abweichung gesetzlichen Leitbild lässt Beklagte ist Organisationsstruktur noch Verfasstheit Anteilseigner Art . Abs. GG unmittelbar Grundrechte gebunden vgl. BVerfGE . ; anderen Sachverhalt betrafen Senatsurteil 2 . Dezember XI BVerfG NVwZ jeweils Verweis mittelbare Drittwirkung Art . GG begründen . Unterstellt Art . GG wirke § privatrechtliche Beziehungen vgl. Wolf AGB-Recht 5 . Aufl . . reicht Ausstrahlung höchstens so weit systematische Diskriminierung einzelner Personen Gruppen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbieten Grenzen zulässiger Diskriminierung allgemeinen Zivilrecht S. f. ; Fuchs Ulmer/ AGB-Recht 11 . Aufl . . ; . Vorgaben macht Nr. Abs. AGB-Banken so § Abs. . V.m . Art . GG Kollision geraten kann . Bestimmung weicht schließlich so wesentlich § unangemessene Benachteiligung Zweifel § Abs. Nr. anzunehmen wäre . Zwar gehören auch Schutzpflichten § wesentlichen Grundgedanken gesetzlichen Regelung nur Hinblick Vertragszweck so bedeutsam sind Freizeichnung Verwenders angemessene Risikoverteilung empfindlich störte Urteil 25 . März 308 ; 13 . Aufl . . ; 72 . Aufl . . . Ebene ist § Spezialregelungen § . verdrängt wird 3 . Aufl . . 14 ; 72 . Aufl . § . Inhaltskontrolle Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert Belang . Weiter ist Kündigung § unvereinbar marktbeherrschende Stellung unzulässig ausnutzt Urteil 30 . April entsprechend Regelung Kündigung ermöglicht Sinne § Abs. Nr. unangemessen . Beklagten kommt indessen marktbeherrschende Stellung spiegelbildlich Kontrahierungszwang ausdrückte noch unterliegt sonstiger gesetzlicher Bestimmungen Kontrahierungszwang Kontrahierungszwang Sparkassen vgl. Senatsurteil 11 . Dezember XI ZR ; OLG ; Hadding Festschrift Hopt S. . ; Köndgen ; Kontrahierungszwang öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen 3 . Nr. AGB-Sparkassen ; Reiff EWiR ; 275 Erman/Berger 13 . Aufl . . 31 ; differenzierend . Entsprechend hindert § Gesichtspunkt Ermächtigung begründungslosen ordentlichen Kündigung Allgemeinen Geschäftsbedingungen . 3 . Ausübung Kündigungsrechts Grundlage Nr. Abs. AGB-Banken war konkreten Fall auch treuwidrig . -9- Nichtigkeit Kündigung ergab zunächst § Abs. Nr. . V.m . Rechtsfolge vgl. Adomeit/Mohr 2 . Aufl . . . ; 3 . Aufl . . 8 ; 13 . Aufl . . 28 ; Hey/Kremer § . f. ; 72 . Aufl . . . . Sollte Beklagte Klägerin Vorinstanzen vermutet Beklagte aber geltend gemacht hat Vertragsverhältnis weltanschaulichen Ausrichtung Klägerin gekündigt haben ist § Abs. Rücksicht weiteren Voraussetzungen schon einschlägig Gesetzgeber bewusst Abstand genommen hat zivilrechtliche Diskriminierungsverbot Benachteiligungen Überzeugungen erstrecken vgl. Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . S. . Auch Regelung zugrunde liegenden Richtlinien Rates 29 . Juni Anwendung Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschied Rasse ethnischen Herkunft . Nr. S. Rates 13 . Dezember Verwirklichung Grundsatzes Gleichbehandlung Männern Frauen Zugang Versorgung Gütern Dienstleistungen . Nr. S. enthalten insoweit weitergehenden Anforderungen Einzelnen Urteil 9 . März . 9 ; vgl. auch Rösmann Kontrahierungspflichten Kreditwirtschaft Selbstverpflichtungen § . S. . sonstiger Grund Sinne § zutreffe hat Klägerin ebenso wenig dargetan Indizien Sinne § Benachteiligung Grundes . bedarf auch Licht neueren Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union möglichen Voraussetzungen Vermutung lung vgl. . weiteren Ausführungen § AGG Giroverträge Anwendung findet . Kündigung Maßgabe Nr. Abs. AGB-Banken scheitert auch § . Nr. Abs. AGB-Banken Inhaltskontrolle besteht schließt Überprüfung ausgesprochenen Kündigung § . allgemeinen Grundsätzen kann Berufung Verwenders Klausel besonderen Umständen Einzelfalls Treu Glauben verstoßen auch Klausel Inhaltskontrolle standhält Beschluss 6 Juli . Verstoß § lässt Verweis mittelbare Drittwirkung Art . Abs. GG herleiten Beklagte habe Klägerin gekündigt indessen anderen solventen Geschäftskunden aufrecht erhalten Rechtfertigung Gleiches ungleich behandelt . Grundsatz Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält mittelbare Drittwirkung allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht gleichmäßigen Behandlung Palandt/ 72 . Aufl . . 10 ; Schwabe sogenannte Drittwirkung Grundrechte S. . ; Konzept mittelbaren Drittwirkung neuerdings grundsätzlich . . unmittelbaren Geltung gleichkommende generelle Bindung Privatrechtssubjekten Gleichheitssatz besteht privatrechtliche Vertragsfreiheit grundgesetzlichen Freiheitsrechte aushebelt . allgemeine Gleichheitssatz gilt richtet Verhältnis Privatrechtssubjekte zueinander soziales Machtverhältnis besteht vgl. Dreier/Heun GG 2 . Aufl . Art . . . soziales Machtverhältnis existiert Parteien . kann insbesondere allein kredit-)wirtschaftlichen Betätigung Beklagten belegt werden . Erst recht ist Missbrauch Machtverhältnisses ersichtlich . Entsprechend oblag Beklagten Ungleichbehandlung Klägerin Verhältnis anderen Kunden Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich rechtfertigen . Beklagte Sinne selbständigen mittelbaren Geltungsgrundes Art . Abs. GG § Angebot Girokonten führen unterschiedslos Ansehen Person Vertragspartners gleichsam " Öffentlichkeit " gerichtet Bereitschaft verlautbart habe generell Verzicht Prüfung Einzelfall Zugang Leistungen dauerhaft eröffnen Rahmen üblichen Verhaltens bewege so vergleichbar Einschränkung Hausrechts entwickelten Grundsätzen vgl. Urteil 30 . Oktober . 13 ; Urteil 9 . März . f. Beschränkung gefallen lassen müsse ist dargetan noch sonst ersichtlich aA offenbar Reifner . Schon Vereinbarung Nr. Abs. AGB-Banken streitet . Empfehlung Zentralen Kreditausschusses " Girokonto " abgedruckt Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . Kapitalgesellschaften bezieht ergibt Zusammenhang beachtliche Einschränkung vgl. . ; Palandt/Ellenberger 72 . Aufl . . . ; 13 . Aufl . . . Kündigung war auch mittelbaren Drittwirkung Art . Abs. GG treuwidrig Aufklärung Beweggründe Beklagten Berufungsgericht Revisionsverfahren hier Klägerin unterstellen politischer Anschauung motiviert war . Abgesehen Klägerin Kapitalgesellschaft Art . Abs. GG überhaupt spezielle Diskriminierungsverbote Art . Abs. GG Anspruch nehmen könnte Kirchhof 3 . Aufl . . ; differenzierend Tettinger Merten/ Papier § . ; GG 6 . Aufl . Art . . ; Dreier GG 2 . Aufl . Art . Abs. . ; Boysen GG 6 . Aufl . Art . . reicht Ausstrahlungswirkung Art . Abs. GG unabhängig Wege mittelbaren Drittwirkung Vergleich allgemeinen Gleichheitssatz größere Durchschlagskraft zukommt vgl. Urteil 9 . März . ; mittelbaren Drittwirkung Art . Abs. GG auch . parallel Wertungen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes so weit Beklagte Entscheidung Fortbestand Girovertrages politischen Auffassungen Vertragspartners berücksichtigen durfte Ergebnis ebenso 3 . Nr. AGB-Sparkassen ; Öffentlichkeit Angebots Differenzierungsmerkmal rekurrieren Eckertz-Höfer 3 . Aufl . Art . Abs. . ; Jarass GG 12 . Aufl . Art . . ; Dreier/Heun GG 2 . Aufl . Art . . . Gleiches gilt Klägerin Art . Abs. Satz GG beruft . konkrete Fall bietet schließlich Besonderheiten allgemein § entwickelten Grundsätzen Kündigung rechtsmissbräuchlich Senatsurteil 8 November XI ; 1 . Nr. AGB-Banken schikanös § Kündigungsfrist Wochen kurz bemessen erscheinen ließen . Klägerin hat Girovertrag Beklagten geschlossen Recht ordentlichen begründungslosen Kündigung vereinbart war . Vorwurf treuwidrig widersprüchlichen Verhaltens ist Beklagten Ausübung Kündigungsrechts Abschluss Vertrages machen . Kündigung Unzeit ist erkennbar . andere Kreditinstitute geweigert hätten Klägerin Geschäftsverbindung treten Geschäftsbetrieb Klägerin Falle Beendigung Geschäftsbeziehungen Beklagten besonderen Struktur auch Ansichtsversand Erliegen kommen müsste hat Klägerin vorgetragen . Beendigung Girovertrages Unbequemlichkeiten verbunden sein mögen etwa Neuauflage Änderung Datenverarbeitungsprozessen Erfordernis Benachrichtigung Geschäftspartnern ergeben begründet Vorwurf Rechtsmissbrauchs . 4 . Rechtsfehlerhaft ist aber Annahme Berufungsgerichts jedenfalls Klageerwiderung habe Beklagte Girovertrag gekündigt so Frage wirksamen Vertretung Abgabe Kündigungserklärung 22 Juli . wird Revision freilich ausdrücklich moniert . stellt Berufungsurteil jedoch Revisionsverhandlung nochmals ausdrücklich bekräftigt " vollem Umfange denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Überprüfung Bundesgerichtshof " rügt " Verletzung gesamten materiellen Rechts " . Zwar durfte Berufungsgericht Fassung Klageantrags Begründetheit Fortbestand Vertragsverhältnisses Schluss letzten mündlichen Tatsachen-)Verhandlung voraussetzte beliebige Kündigung herausgreifen bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden sein vgl. Urteil 25 . April BGHReport . Auslegung Klageerwiderung Kündigung Berufungsgericht verletzt indessen anerkannte Grundsätze Auslegung Wortlaut Erklärung verfehlt . tatrichterliche Auslegung Prozesshandlung zugleich materiell-rechtliche Erklärung enthält enthalten kann unterliegt revisionsrechtlichen Prüfung jedenfalls anerkannte Auslegungsgrundsätze gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind Urteil 4 . April 576 ; Urteil 11 . Mai . Prozesshandlungen Sinne Doppelnatur zukommt Revisionsgericht materiell-rechtlichen Teil betrifft weitergehendem Umfang unbeschränkt selbständig ausgelegt werden können vgl. Auslegung Prozessvergleichen Urteil 4 . April 576 ; Urteil 6 . März 739 ; Urteil 15 . Juni ; Urteil 11 . Mai ; Urteil 8 . Dezember bedarf Entscheidung Auslegung Tatrichters schon beschränkten Nachprüfung rechtsfehlerhaft erweist . Berufungsgericht hat Klageerwiderung Weise interpretiert klaren Wortlaut Widerspruch steht . allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört erster Linie Parteien gewählte Wortlaut Wortlaut entnehmende objektiv erklärte Parteiwille berücksichtigen sind vgl. Urteil 26 . Oktober ZR . 18 ; Palandt/ Ellenberger 72 . Aufl . . . Formulierung Klageerwiderung allein Wirksamkeit Erklärung 22 Juli auseinandersetzt ergibt unmissverständlich selbst Beendigung Vertragsverhältnisses Klägerin ausgesprochen werden sollte . Zwar kann Verhalten Partei Rechtsstreit Vertragspartner Fort-)Bestehen Vertragsverhältnisses streitet Ausdruck Kündigungswillens gewertet werden vgl. Urteil 19 . März Nr. § . Voraussetzung ist allerdings Kündigungswille Übereinstimmung vertraglichen Regelung Kündigungsrecht gestützt wird Ausdruck kommt . Hier hat Beklagte nur Äußerung Inhalts unterlassen wolle wenigstens Zugang Klageerwiderung Vertragsverhältnis Klägerin beenden Fristsetzung Nr. Abs. Satz AGB-Banken abgesehen . Versäumnis kann Berufungsgericht versucht Verweis Geltungsdauer einstweiligen Verfügung ersetzt werden Beklagte erkennbar orientiert hat . . Entscheidung stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere lässt Abweisung Klage rechtfertigen Beklagte habe Girovertrag Klägerin Schreiben 22 Juli wirksam gekündigt . 1 . Allerdings brachte Schreiben Grundlage Nr. Abs. AGB-Banken Kündigung klar Ausdruck . sachlichen Grundes Interessenabwägung bedurfte Wirksamkeit Kündigung . Auch war Fristsetzung angemessen . 2 . Berufungsgericht hat aber aufgeklärt Beklagte Klägerin bestritten hat Erklärung Kündigung wirksam vertreten war . Revisionsverfahren ist unzureichenden Vertretung Beklagten Folge auszugehen Kündigung wirksam angesehen werden kann . 3 . Würdigung Prozessverhaltens Beklagten Genehmigung etwa wirksamer Vertretung schwebend unwirksamen Erklärung 22 Juli kommt Betracht . Kündigung 22 Juli war unabhängig Voraussetzungen § Satz vgl. Urteil 10 Juli Gestaltungsakt Genehmigung jedenfalls Ablauf gesetzten Kündigungsfrist 3 . September Klageerwiderung 26 . Februar 22 . Januar mehr zugänglich vgl. Palandt/ Ellenberger 72 . Aufl . . § . . Hat Fristsetzung Gestaltungswirkung Fristablauf gegenseitigen Verpflichtungen Vertrag erlöschen muss Genehmigung jedenfalls Ablauf gesetzten Frist erfolgen Urteil 29 . Mai 366 ; Urteil 22 . Oktober . Fristablauf erteilte Genehmigung Erklärung vollmachtlosen Vertreters ist wirkungslos Urteil 15 . April . Genehmigung Klägerin vorgelegten Schreiben 20 . August 27 . August hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . wird entsprechend Vertretungsverhältnisse Abgabe Erklärung 22 Juli aufzuklären haben . Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung