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3728 lines
30 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
9
.
Januar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Nr.
Fassung
20
.
März
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
§
Darlehensvertrag
Bestellung
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
gesichert
wird
fällt
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Verbraucherdarlehensvertrag
Grund
formunwirksam
erteilten
Vollmacht
geschlossen
wurde
kann
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
geheilt
werden
.
Wird
Darlehen
vollmachtlosen
Vertreter
Empfangsboten
ausbezahlt
ist
Verbraucherdarlehensvertrag
erst
dann
geheilt
Darlehensvaluta
Einverständnis
Darlehensnehmer
weiterleitet
neuen
Weisung
Darlehensnehmers
disponiert
.
Teilurteil
9
.
Januar
XI
OLG
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Januar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
15
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Anspruch
Klägers
Herausgabe
Inhabergrundschuldbriefs
verneint
worden
ist
.
Herausgabeanspruch
§
Abs.
besteht
.
Prüfung
Herausgabeanspruchs
§
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Übrigen
bleibt
Revisionsverfahren
unterbrochen
.
Kostenentscheidung
bleibt
Schlussentscheidung
vorbehalten
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Insolvenzverwalter
Vermögen
GmbH
Co.
Folgenden
:
Herausgabe
Inhabergrundschuldbriefs
.
Schuldnerin
Vermögen
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
ist
betrieb
Grund
Erlaubnis
§
GewO
Pfandleihgewerbe
.
Jahre
wandte
Kläger
Bitte
Vermittlung
Kredits
GmbH
.
Mitarbeiter
GmbH
Folgenden
:
führten
Herrn
Vermittlungsgespräch
Schuldnerin
.
notarieller
Urkunde
22
.
Dezember
bestellte
Kläger
Grundstück
.
Grundschuld
jeweiligen
Inhabers
Grundschuldbriefs
unterwarf
Verpflichtung
Grundschuld
sofortigen
Zwangsvollstreckung
.
notariellen
Urkunde
wird
Überschrift
"
IV
.
Grundbucherklärungen
Unwiderrufliche
Abtretung
Durchführung
Folgendes
ausgeführt
:
"
Eigentümer
hat
GmbH
Co.
nachstehend
"
"
genannt
geeinigt
Eigentümerin
neuen
Inhabergrundschuldbriefes
werden
soll
.
Übergabe
ist
ersetzt
worden
Eigentümer
Anspruch
Herausgabe
Grundschuldbriefes
abtritt
.
Eigentümer
verzichtet
Zugang
Annahmeerklärung
.
"
Veranlassung
Klägers
übersandte
Notar
Grundbuchamt
erteilten
Inhabergrundschuldbrief
Schuldnerin
.
6
.
Januar
wandte
Kläger
folgendem
Schreiben
Schuldnerin
:
"
Pfandbetrag
.
Sehr
geehrte
Damen
Herren
Bitte
zahlen
gesamten
Pfandbetrag
Herrn
.
Herr
mieren
.
"
wird
Personalausweis
Reisepass
zahlte
Schuldnerin
Herrn
11
.
Januar
zunächst
Betrag
Höhe
Übergabe
vollstreckbare
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
erhalten
hatte
13
.
Januar
weiteren
Betrag
Höhe
.
Tag
übergab
Schuldnerin
Herrn
Original
nachfolgend
abgedruckten
neuen
scheins
Gesamtbetrag
:
"
Geschäftsbedingungen
umseitig
"
Pfandschein
Bezug
genommenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Schuldnerin
trafen
folgende
Regelungen
:
"
1
.
Übergabe
Pfandes
Entgegennahme
Pfandscheins
Auszahlung
Darlehens
wird
Pfandkreditvertrag
Verordnung
Geschäftsbetrieb
gewerblichen
Pfandleiher
sonstigen
einschlägigen
Vorschriften
Geschäftsbedingungen
geschlossen
.
3
.
Ist
Pfandrecht
gültig
bestellt
worden
so
ist
Verpfänder
persönlichen
Verpflichtung
Pfandleiher
Pfandkredit
befreit
.
Wird
Pfand
ausgelöst
Ziffer
kann
Pfandleiher
ausschließlich
Pfand
befriedigen
.
4
.
Zahlung
Darlehens
Zinsen
Unkostenvergütung
kann
Pfand
Ablieferung
Pfandscheins
ausgelöst
werden
Zwecke
Verwertung
Versteigerer
ausgehändigt
worden
ist
.
8
.
Wird
Pfand
ausgelöst
erneuert
wird
öffentliche
Versteigerung
verwertet
.
"
Kläger
hat
Herausgabeverlangen
§
§
Abs.
Satz
Fall
gestützt
geltend
gemacht
habe
wirksamen
pfandbesicherten
Darlehensvertrag
Schuldnerin
geschlossen
.
habe
selbst
Vertrag
unterschrieben
noch
habe
Herrn
bevollmächtigt
.
Überdies
wäre
vertrag
§
Abs.
Abs.
formunwirksam
.
Kläger
hat
gemeint
habe
Schuldnerin
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
Pfandrecht
bestellt
Eigentum
Inhabergrundschuldbrief
übertragen
.
sei
Pfandkreditvertrag
grundpfandrechtlich
gesichertes
Immobiliendarlehen
gewährt
worden
.
Kläger
hat
deliktischen
Schadensersatzanspruch
gemäß
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
KWG
berufen
Schuldnerin
Bankgeschäft
erforderliche
Erlaubnis
betrieben
habe
.
rung
Darlehens
Verpfändung
Inhabergrundschuldbriefs
falle
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
KWG
.
Schuldnerin
hat
geltend
gemacht
Kläger
habe
vertreten
GmbH
Herrn
Unterbevollmächtigten
Gewährung
Pfandkredits
gebeten
.
mündliche
Abschluss
pfandbesicherten
Darlehensvertrags
Kläger
Herren
vertreten
worden
sei
ergebe
Schreiben
Klägers
6
.
Januar
.
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
Eigentumsübertragung
Inhabergrundschuldbrief
Rede
sei
handele
falsa
demonstratio
.
Schuldnerin
hat
Ausnahmeregelungen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
KWG
berufen
.
Kläger
hat
Schuldnerin
Herausgabe
hilfsweise
zusätzlich
Herausgabe
auch
Übereignung
Grundschuldbriefs
Zahlung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Schuldnerin
antragsgemäß
Herausgabe
Übereignung
Grundschuldbriefs
Zahlung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
verurteilt
.
Berufung
Schuldnerin
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Kläger
Revisionsbegründungsfrist
zunächst
ausschließlich
Bereicherungsanspruch
Unwirksamkeit
Darlehens
§
Abs.
Satz
Fall
deliktischen
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
KWG
§
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
zusätzlich
wieder
Herausgabeanspruch
§
erstmals
Herausgabeanspruch
gemäß
Abs.
begründet
hat
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Revisionsverfahren
ist
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
Beschluss
Amtsgerichts
26
Juli
gemäß
§
unterbrochen
worden
.
Schriftsatz
16
November
hat
Beklagte
Insolvenzverwalter
Aufnahme
Rechtsstreits
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
hat
Revisionsverfahren
§
Abs.
Nr.
InsO
.
V.m
.
InsO
nur
insoweit
wirksam
aufgenommen
Kläger
Herausgabe
Inhabergrundschuldbriefs
Sinne
Verschaffung
unmittelbaren
Besitzes
§
§
Abs.
verlangt
.
Nur
Ansprüchen
kommt
Aussonderungskraft
.
Übrigen
bleibt
Revisionsverfahren
§
unterbrochen
.
1
.
Auch
Kläger
Herausgabeklage
Revisionsbegründungsfrist
ausschließlich
Bereicherungsanspruch
gemäß
Abs.
Satz
Fall
Unwirksamkeit
Darlehens
deliktischen
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
KWG
Eigentumsbeeinträchtigung
Grundstück
"
gegebenenfalls
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
"
gestützt
hat
sind
mögliche
Ansprüche
§
§
Abs.
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
aufgegriffen
worden
sind
prüfen
.
handelt
lediglich
unterschiedliche
rechtliche
Begründungen
einheitlichen
prozessualen
Anspruchs
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
wird
Streitgegenstand
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
Anspruchsgrund
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
Anspruchsgrund
sind
Tatsachen
rechnen
natürlichen
Standpunkt
Parteien
ausgehenden
Sachverhalt
Wesen
erfassenden
Betrachtungsweise
Entscheidung
gestellten
Tatsachenkomplex
gehören
Kläger
Stützung
Rechtsschutzbegehrens
Gericht
vorträgt
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteil
5
Juli
XI
.
.
gilt
unabhängig
einzelne
Tatsachen
Lebenssachverhalts
Kläger
vorgetragen
worden
sind
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
.
Beschluss
3
.
März
IX
.
.
Hier
bildet
Verpfändung
Inhabergrundschuldbriefs
Absicherung
Pfanddarlehens
einheitlichen
Tatsachenkomplex
.
Pfandrecht
mögliches
Recht
Besitz
§
Abs.
Satz
ist
akzessorisch
Entstehen
gesicherten
Forderung
unmittelbar
Fragen
verknüpft
Revision
Rahmen
bereicherungsrechtlichen
Anspruchs
aufwirft
.
deliktische
Schadensersatzanspruch
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
KWG
knüpft
ebenfalls
vertragliche
Abrede
Ausführung
Bankgeschäfts
Finanzdienstleistung
ist
abgesehen
fehlenden
Erlaubnis
Unterrichtungspflicht
regelmäßig
anzunehmenden
fahrlässigen
Verstoß
besondere
zusätzliche
Voraussetzungen
gekoppelt
Urteil
25
.
Oktober
.
.
2
.
§
Abs.
Nr.
InsO
können
Schuldner
anhängige
unterbrochene
Verfahren
Insolvenzverwalter
aufgenommen
-9-
werden
Aussonderung
Gegenstands
Insolvenzmasse
gerichtet
sind
.
Eigentum
gestützte
Herausgabeanspruch
§
begründet
Aussonderungsrecht
:
31
.
Oktober
§
.
7
;
HK-InsO/Kayser
8
.
Aufl
.
§
.
7
;
Plathner
§
.
3
;
MünchKommInsO/Schumacher
3
.
Aufl
.
§
.
.
Anspruch
Verpfänders
Pfandgläubiger
§
Abs.
Herausgabe
verpfändeten
Sache
Erlöschen
hat
ebenfalls
Aussonderungskraft
A/G/R-Homann
InsO
3
.
Aufl
.
.
27
;
HambKomm/Büchler/Scholz
InsO
6
.
Aufl
.
.
29
;
.
;
allgemein
Ansprüche
Rückgabe
Sicherheit
Wegfall
Sicherungszwecks
Haneke
Stand
:
31
.
Oktober
§
Rn
.
116a
;
MünchKommInsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
.
3
.
Herausgabeanspruch
§
gemäß
Abs.
konnte
Beklagte
Rechtsstreit
jedoch
aufnehmen
so
Revisionsverfahren
insoweit
gemäß
§
unterbrochen
bleibt
.
Kläger
Herausgabeklage
unabhängig
Eigentum
Inhabergrundschuldbrief
Bereicherungsanspruch
gemäß
Abs.
Satz
Fall
deliktischen
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
KWG
stützt
handelt
Rechtsstreit
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO.
Herausgabeanspruch
§
Abs.
Satz
Fall
Kläger
begründet
abzusichernde
Darlehen
Vertretungsmacht
wirksam
geschlossen
jedenfalls
aber
formunwirksam
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
§
Abs.
sittenwidrig
§
sei
noch
Naturalrestitution
gerichtete
deliktische
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
KWG
Betreibens
Bankgeschäfts
erforderliche
Erlaubnis
bringen
Ausdruck
herausverlangte
Gegenstand
haftungsrechtlich
Insolvenzmasse
Anspruchssteller
zuzuordnen
ist
Abgrenzung
vgl.
Urteil
10
.
Februar
.
.
Ansprüche
sind
Gegenteil
gerichtet
rechtsgrundlos
Schuldners
erfolgte
Vermögensverschiebung
Masse
korrigieren
rechtswidriges
Handeln
Schuldners
bewirkten
Schaden
Masse
wieder
auszugleichen
.
Derartige
Verschaffungsansprüche
begründen
Aussonderungsrecht
abgesehen
hier
vorliegenden
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
nur
Insolvenzforderung
A/G/R-Homann
InsO
3
.
Aufl
.
.
;
InsO/Haneke
Stand
:
31
.
Oktober
§
.
8
;
FK-InsO/Imberger
8
.
Aufl
.
.
;
.
;
HK-InsO/Lohmann
8
.
Aufl
.
InsO
.
;
19
.
Aufl
.
.
;
MünchKommInsO/Ganter
3
.
Aufl
.
.
;
InsO
Stand
:
September
§
.
50
;
Prütting
InsO
Stand
:
September
§
.
.
Insolvenzgläubiger
können
Forderung
aber
nur
Vorschriften
Insolvenzverfahren
verfolgen
§
InsO
.
Fortsetzung
Revisionsverfahrens
käme
mithin
nur
§
§
.
Abs.
§
InsO
Betracht
.
gilt
ebenso
Zahlung
vorgerichtlich
entstandener
Anwaltskosten
gerichteten
Klageantrag
hilfsweise
weiter
verfolgten
Antrag
Übereignung
Inhabergrundschuldbriefs
.
Auch
insoweit
handelt
Insolvenzforderungen
.
4
.
teilweisen
Aufnahme
Rechtsstreits
steht
aufgenommene
weiterhin
unterbrochene
Teil
Rechtsfragen
aufwerfen
.
Zwar
darf
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Teilentscheidung
grundsätzlich
nur
ergehen
Entscheidung
verbleibenden
Teil
Art
unabhängig
ist
Gefahr
widerstreitender
Erkenntnisse
Schlussentscheidung
besteht
vgl.
zuletzt
Senatsurteil
20
.
Juni
XI
.
.
gilt
aber
Aufnahme
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unterbrochenen
Rechtsstreits
Insolvenzverwalter
Gläubiger
Schuldner
nur
Teil
möglich
ist
Anhaltspunkte
unterbrochene
Teil
Verfahrens
alsbald
fortgesetzt
werden
kann
hier
ersichtlich
sind
.
andernfalls
würde
Rechtsschutz
Verfahren
aufnehmenden
Insolvenzverwalters
Gläubigers
Schuldners
sachliche
Rechtfertigung
verkürzt
Beschluss
7
Juli
.
.
;
Urteil
30
November
.
15
;
Senatsbeschluss
6
.
Dezember
XI
juris
.
.
Beklagte
Rechtsstreit
wirksam
aufgenommen
hat
hat
Revision
teilweise
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
soweit
Anspruch
§
verneint
worden
ist
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Hinblick
§
Abs.
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
aufgenommenen
Teil
Rechtsstreits
relevant
Wesentlichen
ausgeführt
:
Herausgabeverlangen
Klägers
§
stehe
wirksame
Pfandrecht
Schuldnerin
Recht
Besitz
.
Kläger
habe
Schuldnerin
wirksam
Pfanddarlehensvertrag
geschlossen
Inhabergrundschuldbrief
verpfändet
.
habe
Schuldnerin
Grundschuldbrief
übereignet
.
ergebe
auch
Ziffer
IV
.
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
.
Dort
sei
lediglich
wiedergegeben
Kläger
Schuldnerin
angeblich
zuvor
geeinigt
hätten
.
Einigung
Schuldnerin
solle
Eigentümerin
neuen
Inhabergrundschuldbriefs
werden
tatsächlich
gegeben
habe
sei
allerdings
vorgetragen
ersichtlich
.
Schuldnerin
habe
Herrn
Gewährung
Pfanddarlehens
Höhe
Verpfändung
Grundschuldbriefs
geeinigt
Grundschuldbrief
erhalten
ausgezahlt
.
Vortrag
Schuldnerin
Einigung
bereits
22
.
Dezember
erfolgt
sei
könne
dahinstehen
spätestens
Eingang
Grundschuldbriefs
Schuldnerin
Aushändigung
Pfandscheine
Herrn
vertrag
geschlossen
auch
wirksames
Pfandrecht
Grundschuldbrief
bestellt
worden
sei
.
Herrn
sei
Einigung
troffen
worden
Grundschuldbrief
verpfändet
werden
solle
.
Allein
Sinne
sei
Entgegennahme
Pfandscheine
Darlehensvaluta
Herrn
verstehen
.
Entsprechend
Allgemeinen
schäftsbedingungen
Schuldnerin
sei
Übergabe
Pfandes
gennahme
Pfandscheins
Auszahlung
Darlehens
Pfandkreditvertrag
Pfandleiherverordnung
geschlossen
worden
.
sei
Kläger
wirksam
Herrn
vertreten
worden
.
habe
Schreiben
6
.
Januar
hinreichend
deutlich
gemäß
Abschluss
Pfanddarlehensvertrags
bevollmächtigt
.
könne
ebenfalls
dahinstehen
schon
vorher
schuldrechtliche
Einigung
Schuldnerin
Herrn
Namen
Klägers
fen
worden
sei
Kläger
Schreiben
6
.
Januar
gemäß
genehmigt
habe
endgültige
Einigung
erst
Übergabe
Pfandscheine
Geldes
11
.
13
.
Januar
erfolgt
sei
Kläger
Herrn
Schreiben
6
.
Januar
gemäß
§
Vollmacht
erteilt
habe
.
Formvorschriften
§
Abs.
Abs.
Verbraucherdarlehensverträge
seien
gemäß
§
Abs.
Nr.
Pfanddarlehensvertrag
Vollmacht
anwendbar
Haftung
Klägers
Grundschuldbrief
verkörperte
Grundschuld
beschränke
.
Ziffer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Schuldnerin
sei
Verpfänder
persönlichen
Verpflichtung
Pfandkredit
befreit
.
Pfand
ausgelöst
werde
könne
Pfandleiher
ausschließlich
Pfand
befriedigen
.
Kläger
hafte
persönlich
unmittelbar
Grundstück
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Prüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hätte
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
annehmen
dürfen
langen
Klägers
gemäß
§
scheitere
§
Schuldnerin
Pfandrecht
Inhabergrundschuldbrief
zustehe
.
1
.
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Schuldnerin
Eigentum
Inhabergrundschuldbrief
erworben
hat
.
Satz
kann
Grundschuld
Weise
bestellt
werden
Grundschuldbrief
Inhaber
ausgestellt
wird
.
Inhabergrundschuld
erstellt
wird
ist
Inhaberpapier
.
§
.
8)
.
verbriefte
Inhabergrundschuld
steht
Entstehung
stets
Grundstückseigentümer
wird
Übereignung
Briefs
Vorschriften
Übereignung
beweglicher
Sachen
.
übertragen
Stand
:
1
Juli
§
.
6
;
MünchKommBGB/Lieder
7
.
Aufl
.
.
4
;
.
§
.
.
tatrichterliche
Auslegung
Berufungsgerichts
notarielle
Grundschuldbestellungsurkunde
enthalte
dahingehende
Willenserklärung
Klägers
unterliegt
Revisionsverfahren
nur
eingeschränkten
Überprüfung
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
sind
wesentlicher
Auslegungsstoff
Acht
gelassen
wurde
.
.
;
vgl.
nur
Senatsurteil
12
.
April
XI
.
.
Rechtsfehler
sind
ersichtlich
werden
Revision
auch
gerügt
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
vertreten
Herrn
Schuldnerin
Bestellung
rechts
Inhabergrundschuldbrief
geeinigt
§
.
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
ebenfalls
stand
.
Rechtsfehlerfrei
Revision
unbeanstandet
ist
Berufungsgericht
Ergebnis
gelangt
Auszahlung
insgesamt
Herrn
Entgegennahme
entsprechenden
13
.
Januar
habe
Namen
Klägers
Schuldnerin
Bestellung
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
bereits
Besitz
Schuldnerin
befunden
habe
geeinigt
§
Abs.
Satz
auch
Abschluss
pfandgesicherten
Darlehensvertrags
.
Erfolg
wendet
Revision
Ansicht
Berufungsgerichts
Herr
sei
Bestellung
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
Namen
Klägers
auch
bevollmächtigt
gewesen
§
Abs.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schreiben
6
.
Januar
Kläger
Eingangszeile
"
Pfandbetrag
Herrn
.
1
"
Schuldnerin
bat
gesamten
Pfandbetrag
auszuzahlen
beinhalte
maßgeblichen
Sicht
Schuldnerin
Erklärungsempfängerin
Außenvollmacht
Pfandrecht
Schuldnerin
bereits
übersandten
Inhabergrundschuldbrief
bestellen
auch
pfandgesicherten
Darlehensvertrag
schließen
lässt
revisionsrechtlich
beachtliche
Fehler
erkennen
.
Gerade
Grundlage
Revision
Bezug
genommenen
Klägervortrags
habe
Übersendung
Schreibens
rechtsgeschäftliche
Einigung
Schuldnerin
gegeben
lässt
Schreiben
nur
so
auffassen
Auszahlung
Geldbetrags
noch
kommen
sollte
.
Revision
geltend
macht
Berufungsgericht
habe
wesentlichen
Auslegungsstoff
übergangen
ist
Verfahrensrüge
schon
ordnungsgemäß
ausgeführt
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
.
wäre
erforderlich
gewesen
Tatsachen
bezeichnen
Verfahrensverletzung
ergeben
soll
Angabe
Fundstelle
Schriftsätzen
Tatsacheninstanzen
Senatsurteil
22
.
Februar
XI
.
fehlt
.
Vortrag
angeblich
übergangen
worden
sein
soll
wird
Revisionsbegründung
wiedergegeben
.
3
.
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
gesicherte
Darlehensforderung
Entstehen
Pfandrecht
Inhabergrundschuldbrief
akzessorisch
ist
vgl.
§
sei
wirksam
begründet
worden
ist
jedoch
rechtsfehlerhaft
.
Erfolg
bleibt
Revision
allerdings
geltend
macht
Darlehensvertrag
sei
gemäß
§
Abs.
unwirksam
Konditionen
Schuldnerin
besonders
grobem
Missverhältnis
Marktzins
grundpfandrechtlich
gesicherte
Kredite
gestanden
hätten
Vereinbarung
Pfanddarlehens
Anfang
Jahres
gegolten
hätten
.
Vorbringen
Berufungsurteil
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
ist
revisionsrechtlich
unbeachtlich
§
Abs.
Satz
.
Revisionsbegründung
zeigt
Vergleich
bereits
Berufungsinstanz
angestellt
haben
so
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
§
gestützte
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
ebenfalls
Erfolg
verhelfen
kann
.
Unabhängig
lässt
Revision
Betrachtung
Besonderheiten
Pfanddarlehens
Immobiliardarlehen
Acht
.
hat
Pfandleiher
Bestimmungen
Verordnung
Geschäftsbetrieb
gewerblichen
Pfandleiher
Folgenden
:
Pfandleiherverordnung
Vertragsverhältnis
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Schuldnerin
hier
ausgerichtet
ist
spätestens
Monate
Eintritt
Verwertungsberechtigung
regelmäßig
Monat
Fälligkeit
gesamten
Darlehens
entsteht
verwerten
§
Abs.
Abs.
verordnung
.
Zeit
werden
Zinsen
Unkostenvergütung
mehr
geschuldet
Damrau
Pfandleiherverordnung
2
.
Aufl
.
.
.
ist
Verpfänder
persönlichen
Verpflichtung
Pfandleiher
Pfandkredit
befreit
.
Wird
Pfand
ausgelöst
kann
Pfandleiher
ausschließlich
Pfand
befriedigen
vgl.
Ziffer
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Schuldnerin
§
Abs.
Satz
Nr.
Pfandleiherverordnung
.
Darlehensvertrag
ist
auch
gemäß
§
nichtig
.
kann
dahinstehen
Schuldnerin
Revision
meint
§
Abs.
Satz
KWG
erforderliche
Erlaubnis
abgeschlossen
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
führt
Erfordernis
Erlaubnis
Betreiben
Kreditgeschäften
Erlaubnis
abgeschlossenen
Darlehensverträge
gemäß
§
nichtig
sind
vgl.
Senatsurteil
19
.
April
XI
.
.
gegebenen
Begründung
hätte
Berufungsgericht
jedoch
ausgehen
dürfen
Abschluss
vorliegenden
Darlehensvertrags
Herrn
erteilte
Vollmacht
Darlehensvertrag
seien
gemäß
§
Abs.
hier
maßgeblichen
30
Juli
20
.
März
geltenden
Fassung
formunwirksam
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
revisionsrechtlich
unterstellen
Kläger
vorliegend
Verbraucher
gehandelt
hat
.
bereits
ausgeführt
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
Berufungsgericht
Schreiben
6
.
Januar
Außenvollmacht
§
Abs.
Abschluss
Darlehensvertrags
Pfandschein
niedergelegten
Konditionen
ausgelegt
hat
.
Berufungsgericht
hat
verkannt
Schreiben
6
.
Januar
Pfandschein
niedergelegte
Darlehensvertrag
Anforderungen
Abs.
Abs.
Abs.
Satz
Form
Inhalt
Verbraucherdarlehensvertrags
Abschluss
Vertrags
erteilten
Vollmacht
erfüllen
.
Annahme
Berufungsgerichts
ist
Anwendbarkeit
verbraucherkreditrechtlichen
Formvorschriften
vorliegend
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
hier
maßgeblichen
11
.
Juni
20
.
März
geltenden
Fassung
Folgenden
:
;
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
ausgeschlossen
.
Abs.
Nr.
aF
sind
Verträge
Haftung
Darlehensnehmers
Darlehensgeber
Pfand
übergebene
Sache
beschränkt
Verbraucherdarlehensverträge
.
Voraussetzungen
erfüllt
Darlehensvertrag
Bestellung
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
abgesichert
wird
aA
Bankrechts-Handbuch
5
.
Aufl
.
.
.
Bereits
Inkrafttreten
gesetzlichen
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
aF
Zuge
Umsetzung
vorliegenden
Fall
bereits
anderen
Gründen
anwendbaren
vgl.
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
23
.
April
Verbraucherkreditverträge
Aufhebung
Richtlinie
87/102/EWG
Rates
.
S.
wurde
Vergabe
Darlehen
gewerbliche
Pfandleiher
§
GewO
anerkanntermaßen
Vorschriften
Verbraucherkreditrecht
ausschließlich
Regelungen
Ermächtigungsnorm
§
Abs.
GewO
erlassenen
Pfandleiherverordnung
erfasst
auch
Vorgaben
macht
Pfandleihverhältnis
auszugestalten
ist
Verbraucherkreditrecht
9
.
Aufl
.
.
;
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
10
;
Münstermann/Hannes
VerbrKrG
.
14
;
Staudinger/
.
§
.
.
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
setzt
Pfandrecht
beweglichen
Sache
.
vereinbart
verpfändete
Sache
übergeben
worden
ist
.
Begriff
"
Haftung
umschreibt
Verpflichtungen
Darlehensvertrag
.
Pfandgegenstand
muss
Vertrags
zukünftigen
Zahlungsverpflichtungen
Darlehensnehmers
abdecken
.
Vorschriften
Verbraucherdarlehen
sind
nur
dann
anwendbar
Darlehensgeber
weiteren
Ansprüche
Darlehensvertrag
Gesetz
Verzug
Nichterfüllung
Darlehensnehmer
geltend
machen
kann
Befriedigung
Pfand
BT-Drucks
.
S.
;
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
;
12
.
Aufl
.
.
31
;
.
§
.
.
Bestellung
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
gesicherte
Darlehensvertrag
Kläger
Schuldnerin
wird
Wortlaut
Sinn
Zweck
grundsätzlich
eng
auszulegenden
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
.
;
Staudinger/
.
§
.
Ausnahmeregelung
erfasst
.
Zwar
wird
Inhabergrundschuldbrief
Inhaberpapier
Vorschriften
Pfandrecht
beweglichen
Sachen
§
§
verpfändet
§
.
Wirtschaftliche
Bedeutung
hat
Verpfändung
Briefs
aber
nur
ermöglicht
verbriefte
Grundschuld
verwerten
.
Pfandrecht
Inhaberpapier
festgemacht
wird
ist
wesentlicher
Gegenstand
Recht
Papier
Damrau
7
.
Aufl
.
.
1
;
.
.
.
§
kann
Pfandrechtsinhaber
Inhaberpapier
verbriefte
Forderung
bereits
Pfandreife
Sinne
Abs.
Rücksicht
Höhe
eigenen
Forderung
vollem
Umfang
einziehen
MünchKommBGB/Damrau
7
.
Aufl
.
§
.
3
;
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
§
.
1
;
.
§
.
.
Eintritt
Pfandreife
Höhe
gesicherten
Forderung
kann
Zahlungs
gemäß
§
Abs.
Satz
auch
Abtretung
verbrieften
Forderung
verlangen
vgl.
Damrau
7
.
Aufl
.
§
.
4
;
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
§
.
1
;
.
§
.
4
;
13
.
Aufl
.
§
.
.
Wahlweise
kann
verbriefte
Recht
Vollstreckungstitel
Pfandverkauf
gemäß
§
§
Abs.
Vollstreckungstitel
gemäß
§
Abs.
§
Wege
Zwangsvollstreckung
verwerten
7
.
Aufl
.
.
4
;
Palandt/Wicke
77
.
Aufl
.
.
3
;
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
.
5
;
.
§
.
.
Vorliegend
wurde
Schuldnerin
bereits
vollstreckbare
Ausfertigung
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
erteilt
Pfandgläubigerin
ermöglicht
Zwangsversteigerung
Grundstücks
betreiben
vgl.
Staudinger/
.
§
.
.
Verwertungsmöglichkeiten
Inhabers
Pfandrechts
Inhabergrundschuldbrief
verdeutlichen
Verpfänder
ausschließlich
"
Pfand
übergebenen
Sache
"
verbrieften
Recht
haftet
.
Umstand
Übertragung
Belastung
Inhabergrundschuld
Interesse
Verkehrsfähigkeit
vgl.
BeckOGK/R.
Stand
:
1
Juli
§
.
Brief
bewegliche
Sache
knüpfen
ändert
.
Bereits
Wortlaut
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
ist
allein
entscheidend
Verpfänder
haftet
Weise
Haftung
begründet
wird
.
lässt
Sinn
Zweck
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
vereinbaren
Verbraucher
aufgenommene
Darlehen
Pfandrecht
Inhabergrundschuldbrief
abgesichert
sind
Anwendungsbereich
verbraucherschützenden
Vorschriften
generell
auszunehmen
.
Ausnahmetatbestände
§
Abs.
jetzt
:
Abs.
Satz
tragen
besonderen
Situationen
Rechnung
einerseits
Verbraucher
signifikant
weniger
schutzbedürftig
ist
andererseits
Einhaltung
§
.
Unternehmer
zumutbar
ist
Sicht
Verbrauchers
nur
sachlich
gerechtfertigten
Verteuerung
Darlehens
führte
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
.
Verpfänder
beweglichen
Sache
§
Abs.
Nr.
jetzt
:
Abs.
Satz
Nr.
Blick
hat
ist
weniger
schutzbedürftig
Sache
Verlust
schlimmsten
Falle
besorgen
hat
bereits
übergeben
erkennen
gegeben
hat
Notsituation
entbehren
kann
.
Übergabe
Pfandgegenstands
ist
Verpfänder
hinreichend
Folgen
gewarnt
Bankrechts-Handbuch
5
.
Aufl
.
.
.
lässt
vorliegende
Fall
vergleichen
.
Übergabe
Inhabergrundschuldbriefs
führt
Verbraucher
wirtschaftlichen
Folgen
rechtzeitiger
Auslösung
Pfandes
drohen
gerade
Augen
.
Auch
Schuldnerin
Kläger
persönlich
Zahlung
verlangen
"
nur
"
Grundschuld
verwerten
kann
ist
Kläger
signifikant
weniger
schutzbedürftig
Darlehensnehmer
Darlehensgeber
Absicherung
Ansprüche
Darlehensvertrag
Grundstück
Grundschuld
bestellt
hat
.
.
Maßgabe
vorliegend
zulässigen
Prüfungsumfangs
stellt
Berufungsurteil
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Kläger
Darlehen
Verbraucher
aufgenommen
hat
so
revisionsrechtlich
Gunsten
unterstellen
ist
.
Basis
kann
Senat
hinreichender
Feststellungen
ausgehen
formunwirksam
geschlossene
Verbraucherdarlehensvertrag
§
Abs.
Satz
geheilt
worden
ist
.
Kläger
Darlehensnehmer
hat
empfangen
Schreibens
6
.
Januar
Herrn
ausbezahlt
wurde
.
1
.
Heilungsmöglichkeit
§
Abs.
Satz
ist
auch
dann
eröffnet
hier
fehlender
Angaben
gemäß
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
Nr.
Nr.
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete
Vollmacht
formunwirksam
erteilt
wurde
.
Sind
Voraussetzungen
Genehmigung
vollmachtlosen
Vertreterhandels
gemäß
§
Abs.
schlüssige
Erklärung
voraussetzt
Genehmigende
Unwirksamkeit
kennt
zumindest
rechnet
vgl.
Senatsurteil
14
.
Mai
XI
erfüllt
tritt
§
Abs.
Satz
genannten
Voraussetzungen
Heilung
Vertrags
genauso
Verbraucher
selbst
formwidrigen
Vertrag
abgeschlossen
hätte
Verbraucherkreditrecht
9
.
Aufl
.
.
59
;
Möller
3
.
Aufl
.
.
18
;
MünchKommBGB/Schürnbrand
7
.
Aufl
.
.
;
77
.
Aufl
.
.
4
;
Nobbe/
Müller-Christmann
Kommentar
Kreditrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Bankrechts-Handbuch
5
.
Aufl
.
.
;
2358
;
13
.
Aufl
.
.
;
Beilage
30
;
wohl
auch
Habersack
Neues
Schuldrecht
Bankgeschäfte
Wissenszurechnung
Kreditinstituten
Schriftenreihe
Bankrechtlichen
Vereinigung
S.
f.
;
aA
nur
Genehmigung
§
Abs.
:
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
.
4
;
Staudinger/
.
§
.
.
spricht
bereits
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Möglichkeit
Heilung
Vertrags
Fällen
Absatz
benannten
Mängel
besteht
.
Gesetzeszweck
§
Abs.
Satz
Formvorschriften
erstrebten
Verbraucherschutz
Vertretungsfällen
leer
laufen
lassen
BT-Drucks
.
S.
rechtfertigt
unterschiedliche
Behandlung
Formfehler
ebenfalls
.
gibt
Grund
Verbraucher
Fällen
Formvorschriften
auch
nur
Vollmachtserteilung
missachtet
wurden
Heilungsmöglichkeit
§
Abs.
Satz
günstigen
Modifikationen
Abs.
Satz
Abs.
versagen
ausschließlich
Möglichkeit
verweisen
Vertrag
Inkaufnahme
vorgesehenen
Vertragsinhalts
genehmigen
Bereicherungsrecht
Darlehensvaluta
sofort
zurückzahlen
müssen
.
Stellungnahme
Rechtsausschusses
Gesetzgebungsverfahren
führt
anderen
Auslegungsergebnis
.
hielt
nur
erforderlich
Heilungsmöglichkeit
auch
formunwirksam
erteilte
Vollmacht
erstrecken
rechtsirrig
ausging
Empfangnahme
Darlehens
Darlehensnehmer
bringe
bereits
konkludent
Genehmigung
Darlehensvertrags
§
§
Ausdruck
BT-Drucks
.
S.
.
2
.
Voraussetzungen
Heilung
Vertrags
gemäß
§
Abs.
Satz
lassen
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
Feststellungen
jedoch
bejahen
.
Auszahlung
Herrn
führte
Kläger
Darlehensnehmer
empfangen
hat
.
Anders
Revision
meint
folgt
allerdings
Herr
verlängerter
Arm
"
Schuldnerin
gehandelt
hat
.
gefestigten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Empfang
Darlehens
auszugehen
Darlehensgegenstand
Vermögen
Darlehensgebers
ausgeschieden
Vermögen
Vertragsgegners
vereinbarten
Form
endgültig
zugeführt
wurde
Senatsurteile
9
.
Mai
XI
.
9
.
Dezember
XI
.
.
Wird
Weisung
Darlehensnehmers
Dritten
ausgezahlt
so
hat
Darlehensnehmer
regelmäßig
Kreditbetrag
empfangen
Empfänger
namhaft
gemachte
Dritte
Geld
Darlehensgeber
erhalten
hat
sei
denn
Dritte
ist
überwiegend
Interesse
Darlehensnehmers
sozusagen
verlängerter
Arm
"
tätig
geworden
Senatsurteile
12
November
XI
f.
25
.
April
XI
f.
9
.
Mai
XI
.
15
.
Juni
XI
.
jeweils
.
liegt
hier
.
sind
Anhaltspunkte
ersichtlich
Darlehen
überwiegend
zumindest
gleichrangig
Sicherungs-)Interesse
Schuldnerin
Herrn
ausbezahlt
worden
sein
könnte
vgl.
Urteile
13
.
April
7
.
März
.
Anhaltspunkte
ergeben
auch
Revision
Bezug
genommenen
trag
Herr
"
Lager
"
Schuldnerin
gestanden
habe
Pfandvermittler
tätig
geworden
sei
.
lässt
Interesse
Schuldnerin
Dritten
auszukehren
herleiten
.
Schreiben
6
.
Januar
liegt
jedoch
Kläger
zurechenbare
Auszahlungsanweisung
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
formunwirksam
erteilte
Vollmacht
kann
Fällen
Vertreter
auch
Erfüllungsgeschäft
vornimmt
herangezogen
werden
Heilung
Kausalgeschäfts
Entgegenahme
Darlehensvaluta
Vertreter
Empfangsboten
begründen
zutreffend
BT-Drucks
.
S.
;
.
Wird
Darlehen
vollmachtlosen
Vertreter
Empfangsboten
ausbezahlt
ist
formunwirksam
geschlossene
Darlehensvertrag
vielmehr
erst
dann
§
Abs.
Satz
geheilt
Darlehensvaluta
Einverständnis
Darlehensnehmer
weiterleitet
neuen
Weisung
Darlehensnehmers
disponiert
Verbraucherkreditrecht
9
.
Aufl
.
.
;
7
.
Aufl
.
.
;
Nobbe/
Müller-Christmann
Kommentar
Kreditrecht
2
.
Aufl
.
.
;
Palandt/
77
.
Aufl
.
.
4
;
.
fehlen
Feststellungen
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Berufungsgericht
Anspruch
Herausgabe
Inhabergrundschuldbriefs
verneint
hat
Abs.
.
1
.
Herausgabeanspruch
§
Abs.
Aufnahme
Rechtsstreits
Beklagten
erfasst
ist
vgl.
oben
2
.
steht
Kläger
Ansicht
Revision
.
Anspruch
ist
Teil
§
§
.
näher
geregelten
gesetzlichen
Schuldverhältnisses
Verpfändung
Sache
Verpfänder
Pfandgläubiger
entsteht
.
setzt
einmal
wirksam
bestellte
Pfandrecht
nachträglich
eingetretene
Umstände
Tilgung
gesicherten
Forderung
§
Übertragung
Forderung
Ausschluss
Pfandrechtsübergangs
§
Abs.
rechtsgeschäftliche
Aufhebung
Pfandrechts
§
Zusammentreffen
Pfandrecht
Eigentum
§
Eintritt
auflösenden
Bedingung
§
Abs.
erloschen
ist
15
.
Aufl
.
.
3
;
PWW/Nobbe
12
.
Aufl
.
.
1
;
Damrau
7
.
Aufl
.
.
2
;
.
.
.
Sachverhalt
steht
hier
Rede
.
Revision
angeführten
Urteilen
Bundesgerichtshofs
3
.
Februar
26
.
Januar
.
Pfandrecht
künftige
Forderung
bestellt
wurde
§
Abs.
ergibt
.
2
.
Mangels
Entscheidungsreife
ist
Sache
aber
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Herausgabeanspruch
§
verneint
hat
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung