NAMEN XI Verkündet : 9 . Januar Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Nr. Fassung 20 . März jetzt : Abs. Satz Nr. § Darlehensvertrag Bestellung Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief gesichert wird fällt Ausnahmeregelung § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. . § Abs. Satz § Abs. Satz Verbraucherdarlehensvertrag Grund formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossen wurde kann Voraussetzungen § Abs. Satz geheilt werden . Wird Darlehen vollmachtlosen Vertreter Empfangsboten ausbezahlt ist Verbraucherdarlehensvertrag erst dann geheilt Darlehensvaluta Einverständnis Darlehensnehmer weiterleitet neuen Weisung Darlehensnehmers disponiert . Teilurteil 9 . Januar XI OLG ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Januar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 15 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Anspruch Klägers Herausgabe Inhabergrundschuldbriefs verneint worden ist . Herausgabeanspruch § Abs. besteht . Prüfung Herausgabeanspruchs § wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Übrigen bleibt Revisionsverfahren unterbrochen . Kostenentscheidung bleibt Schlussentscheidung vorbehalten . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Insolvenzverwalter Vermögen GmbH Co. Folgenden : Herausgabe Inhabergrundschuldbriefs . Schuldnerin Vermögen Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet worden ist betrieb Grund Erlaubnis § GewO Pfandleihgewerbe . Jahre wandte Kläger Bitte Vermittlung Kredits GmbH . Mitarbeiter GmbH Folgenden : führten Herrn Vermittlungsgespräch Schuldnerin . notarieller Urkunde 22 . Dezember bestellte Kläger Grundstück . Grundschuld € jeweiligen Inhabers Grundschuldbriefs unterwarf Verpflichtung Grundschuld sofortigen Zwangsvollstreckung . notariellen Urkunde wird Überschrift " IV . Grundbucherklärungen Unwiderrufliche Abtretung Durchführung Folgendes ausgeführt : " Eigentümer hat GmbH Co. nachstehend " " genannt geeinigt Eigentümerin neuen Inhabergrundschuldbriefes werden soll . Übergabe ist ersetzt worden Eigentümer Anspruch Herausgabe Grundschuldbriefes abtritt . Eigentümer verzichtet Zugang Annahmeerklärung . " Veranlassung Klägers übersandte Notar Grundbuchamt erteilten Inhabergrundschuldbrief Schuldnerin . 6 . Januar wandte Kläger folgendem Schreiben Schuldnerin : " Pfandbetrag . Sehr geehrte Damen Herren Bitte zahlen gesamten Pfandbetrag Herrn . Herr mieren . " wird Personalausweis Reisepass zahlte Schuldnerin Herrn 11 . Januar zunächst Betrag Höhe € Übergabe vollstreckbare Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde erhalten hatte 13 . Januar weiteren Betrag Höhe € . Tag übergab Schuldnerin Herrn Original nachfolgend abgedruckten neuen scheins Gesamtbetrag € : " Geschäftsbedingungen umseitig " Pfandschein Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schuldnerin trafen folgende Regelungen : " 1 . Übergabe Pfandes Entgegennahme Pfandscheins Auszahlung Darlehens wird Pfandkreditvertrag Verordnung Geschäftsbetrieb gewerblichen Pfandleiher sonstigen einschlägigen Vorschriften Geschäftsbedingungen geschlossen . 3 . Ist Pfandrecht gültig bestellt worden so ist Verpfänder persönlichen Verpflichtung Pfandleiher Pfandkredit befreit . Wird Pfand ausgelöst Ziffer kann Pfandleiher ausschließlich Pfand befriedigen . 4 . Zahlung Darlehens Zinsen Unkostenvergütung kann Pfand Ablieferung Pfandscheins ausgelöst werden Zwecke Verwertung Versteigerer ausgehändigt worden ist . 8 . Wird Pfand ausgelöst erneuert wird öffentliche Versteigerung verwertet . " Kläger hat Herausgabeverlangen § § Abs. Satz Fall gestützt geltend gemacht habe wirksamen pfandbesicherten Darlehensvertrag Schuldnerin geschlossen . habe selbst Vertrag unterschrieben noch habe Herrn bevollmächtigt . Überdies wäre vertrag § Abs. Abs. formunwirksam . Kläger hat gemeint habe Schuldnerin notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Pfandrecht bestellt Eigentum Inhabergrundschuldbrief übertragen . sei Pfandkreditvertrag grundpfandrechtlich gesichertes Immobiliendarlehen gewährt worden . Kläger hat deliktischen Schadensersatzanspruch gemäß Abs. . V.m . § Abs. Satz KWG berufen Schuldnerin Bankgeschäft erforderliche Erlaubnis betrieben habe . rung Darlehens Verpfändung Inhabergrundschuldbriefs falle Ausnahmeregelung § Abs. Nr. KWG . Schuldnerin hat geltend gemacht Kläger habe vertreten GmbH Herrn Unterbevollmächtigten Gewährung Pfandkredits gebeten . mündliche Abschluss pfandbesicherten Darlehensvertrags Kläger Herren vertreten worden sei ergebe Schreiben Klägers 6 . Januar . notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Eigentumsübertragung Inhabergrundschuldbrief Rede sei handele falsa demonstratio . Schuldnerin hat Ausnahmeregelungen § Abs. Nr. § Abs. Nr. KWG berufen . Kläger hat Schuldnerin Herausgabe hilfsweise zusätzlich Herausgabe auch Übereignung Grundschuldbriefs Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten Anspruch genommen . Landgericht hat Schuldnerin antragsgemäß Herausgabe Übereignung Grundschuldbriefs Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt . Berufung Schuldnerin hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Kläger Revisionsbegründungsfrist zunächst ausschließlich Bereicherungsanspruch Unwirksamkeit Darlehens § Abs. Satz Fall deliktischen Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § Abs. Satz KWG § Ablauf Revisionsbegründungsfrist zusätzlich wieder Herausgabeanspruch § erstmals Herausgabeanspruch gemäß Abs. begründet hat verfolgt Kläger Begehren . Revisionsverfahren ist Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin Beschluss Amtsgerichts 26 Juli gemäß § unterbrochen worden . Schriftsatz 16 November hat Beklagte Insolvenzverwalter Aufnahme Rechtsstreits erklärt . Entscheidungsgründe : Beklagte hat Revisionsverfahren § Abs. Nr. InsO . V.m . InsO nur insoweit wirksam aufgenommen Kläger Herausgabe Inhabergrundschuldbriefs Sinne Verschaffung unmittelbaren Besitzes § § Abs. verlangt . Nur Ansprüchen kommt Aussonderungskraft . Übrigen bleibt Revisionsverfahren § unterbrochen . 1 . Auch Kläger Herausgabeklage Revisionsbegründungsfrist ausschließlich Bereicherungsanspruch gemäß Abs. Satz Fall Unwirksamkeit Darlehens deliktischen Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . Abs. Satz KWG Eigentumsbeeinträchtigung Grundstück " gegebenenfalls . V.m . § Abs. Satz " gestützt hat sind mögliche Ansprüche § § Abs. erst Eröffnung Insolvenzverfahrens aufgegriffen worden sind prüfen . handelt lediglich unterschiedliche rechtliche Begründungen einheitlichen prozessualen Anspruchs . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs wird Streitgegenstand Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt Anspruchsgrund bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . Anspruchsgrund sind Tatsachen rechnen natürlichen Standpunkt Parteien ausgehenden Sachverhalt Wesen erfassenden Betrachtungsweise Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören Kläger Stützung Rechtsschutzbegehrens Gericht vorträgt . . ; vgl. nur Senatsurteil 5 Juli XI . . gilt unabhängig einzelne Tatsachen Lebenssachverhalts Kläger vorgetragen worden sind vgl. Urteil 25 . Oktober . Beschluss 3 . März IX . . Hier bildet Verpfändung Inhabergrundschuldbriefs Absicherung Pfanddarlehens einheitlichen Tatsachenkomplex . Pfandrecht mögliches Recht Besitz § Abs. Satz ist akzessorisch Entstehen gesicherten Forderung unmittelbar Fragen verknüpft Revision Rahmen bereicherungsrechtlichen Anspruchs aufwirft . deliktische Schadensersatzanspruch Abs. . V.m . § Abs. Satz KWG knüpft ebenfalls vertragliche Abrede Ausführung Bankgeschäfts Finanzdienstleistung ist abgesehen fehlenden Erlaubnis Unterrichtungspflicht regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt Urteil 25 . Oktober . . 2 . § Abs. Nr. InsO können Schuldner anhängige unterbrochene Verfahren Insolvenzverwalter aufgenommen -9- werden Aussonderung Gegenstands Insolvenzmasse gerichtet sind . Eigentum gestützte Herausgabeanspruch § begründet Aussonderungsrecht : 31 . Oktober § . 7 ; HK-InsO/Kayser 8 . Aufl . § . 7 ; Plathner § . 3 ; MünchKommInsO/Schumacher 3 . Aufl . § . . Anspruch Verpfänders Pfandgläubiger § Abs. Herausgabe verpfändeten Sache Erlöschen hat ebenfalls Aussonderungskraft A/G/R-Homann InsO 3 . Aufl . . 27 ; HambKomm/Büchler/Scholz InsO 6 . Aufl . . 29 ; . ; allgemein Ansprüche Rückgabe Sicherheit Wegfall Sicherungszwecks Haneke Stand : 31 . Oktober § Rn . 116a ; MünchKommInsO/Ganter 3 . Aufl . . . 3 . Herausgabeanspruch § gemäß Abs. konnte Beklagte Rechtsstreit jedoch aufnehmen so Revisionsverfahren insoweit gemäß § unterbrochen bleibt . Kläger Herausgabeklage unabhängig Eigentum Inhabergrundschuldbrief Bereicherungsanspruch gemäß Abs. Satz Fall deliktischen Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § Abs. Satz KWG stützt handelt Rechtsstreit Sinne § Abs. Nr. InsO. Herausgabeanspruch § Abs. Satz Fall Kläger begründet abzusichernde Darlehen Vertretungsmacht wirksam geschlossen jedenfalls aber formunwirksam Abs. Abs. Abs. Satz § Abs. sittenwidrig § sei noch Naturalrestitution gerichtete deliktische Schadensersatzanspruch § Abs. . V.m . § Abs. Satz KWG Betreibens Bankgeschäfts erforderliche Erlaubnis bringen Ausdruck herausverlangte Gegenstand haftungsrechtlich Insolvenzmasse Anspruchssteller zuzuordnen ist Abgrenzung vgl. Urteil 10 . Februar . . Ansprüche sind Gegenteil gerichtet rechtsgrundlos Schuldners erfolgte Vermögensverschiebung Masse korrigieren rechtswidriges Handeln Schuldners bewirkten Schaden Masse wieder auszugleichen . Derartige Verschaffungsansprüche begründen Aussonderungsrecht abgesehen hier vorliegenden Voraussetzungen § Abs. InsO nur Insolvenzforderung A/G/R-Homann InsO 3 . Aufl . . ; InsO/Haneke Stand : 31 . Oktober § . 8 ; FK-InsO/Imberger 8 . Aufl . . ; . ; HK-InsO/Lohmann 8 . Aufl . InsO . ; 19 . Aufl . . ; MünchKommInsO/Ganter 3 . Aufl . . ; InsO Stand : September § . 50 ; Prütting InsO Stand : September § . . Insolvenzgläubiger können Forderung aber nur Vorschriften Insolvenzverfahren verfolgen § InsO . Fortsetzung Revisionsverfahrens käme mithin nur § § . Abs. § InsO Betracht . gilt ebenso Zahlung vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten gerichteten Klageantrag hilfsweise weiter verfolgten Antrag Übereignung Inhabergrundschuldbriefs . Auch insoweit handelt Insolvenzforderungen . 4 . teilweisen Aufnahme Rechtsstreits steht aufgenommene weiterhin unterbrochene Teil Rechtsfragen aufwerfen . Zwar darf Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Teilentscheidung grundsätzlich nur ergehen Entscheidung verbleibenden Teil Art unabhängig ist Gefahr widerstreitender Erkenntnisse Schlussentscheidung besteht vgl. zuletzt Senatsurteil 20 . Juni XI . . gilt aber Aufnahme Eröffnung Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits Insolvenzverwalter Gläubiger Schuldner nur Teil möglich ist Anhaltspunkte unterbrochene Teil Verfahrens alsbald fortgesetzt werden kann hier ersichtlich sind . andernfalls würde Rechtsschutz Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters Gläubigers Schuldners sachliche Rechtfertigung verkürzt Beschluss 7 Juli . . ; Urteil 30 November . 15 ; Senatsbeschluss 6 . Dezember XI juris . . Beklagte Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat hat Revision teilweise Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils soweit Anspruch § verneint worden ist Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Hinblick § Abs. hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung aufgenommenen Teil Rechtsstreits relevant Wesentlichen ausgeführt : Herausgabeverlangen Klägers § stehe wirksame Pfandrecht Schuldnerin Recht Besitz . Kläger habe Schuldnerin wirksam Pfanddarlehensvertrag geschlossen Inhabergrundschuldbrief verpfändet . habe Schuldnerin Grundschuldbrief übereignet . ergebe auch Ziffer IV . notariellen Grundschuldbestellungsurkunde . Dort sei lediglich wiedergegeben Kläger Schuldnerin angeblich zuvor geeinigt hätten . Einigung Schuldnerin solle Eigentümerin neuen Inhabergrundschuldbriefs werden tatsächlich gegeben habe sei allerdings vorgetragen ersichtlich . Schuldnerin habe Herrn Gewährung Pfanddarlehens Höhe € Verpfändung Grundschuldbriefs geeinigt Grundschuldbrief erhalten ausgezahlt . Vortrag Schuldnerin Einigung bereits 22 . Dezember erfolgt sei könne dahinstehen spätestens Eingang Grundschuldbriefs Schuldnerin Aushändigung Pfandscheine Herrn vertrag geschlossen auch wirksames Pfandrecht Grundschuldbrief bestellt worden sei . Herrn sei Einigung troffen worden Grundschuldbrief verpfändet werden solle . Allein Sinne sei Entgegennahme Pfandscheine Darlehensvaluta Herrn verstehen . Entsprechend Allgemeinen schäftsbedingungen Schuldnerin sei Übergabe Pfandes gennahme Pfandscheins Auszahlung Darlehens Pfandkreditvertrag Pfandleiherverordnung geschlossen worden . sei Kläger wirksam Herrn vertreten worden . habe Schreiben 6 . Januar hinreichend deutlich gemäß Abschluss Pfanddarlehensvertrags bevollmächtigt . könne ebenfalls dahinstehen schon vorher schuldrechtliche Einigung Schuldnerin Herrn Namen Klägers fen worden sei Kläger Schreiben 6 . Januar gemäß genehmigt habe endgültige Einigung erst Übergabe Pfandscheine Geldes 11 . 13 . Januar erfolgt sei Kläger Herrn Schreiben 6 . Januar gemäß § Vollmacht erteilt habe . Formvorschriften § Abs. Abs. Verbraucherdarlehensverträge seien gemäß § Abs. Nr. Pfanddarlehensvertrag Vollmacht anwendbar Haftung Klägers Grundschuldbrief verkörperte Grundschuld beschränke . Ziffer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schuldnerin sei Verpfänder persönlichen Verpflichtung Pfandkredit befreit . Pfand ausgelöst werde könne Pfandleiher ausschließlich Pfand befriedigen . Kläger hafte persönlich unmittelbar Grundstück . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hätte Grundlage bislang getroffenen Feststellungen annehmen dürfen langen Klägers gemäß § scheitere § Schuldnerin Pfandrecht Inhabergrundschuldbrief zustehe . 1 . Rechtsfehler ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Schuldnerin Eigentum Inhabergrundschuldbrief erworben hat . Satz kann Grundschuld Weise bestellt werden Grundschuldbrief Inhaber ausgestellt wird . Inhabergrundschuld erstellt wird ist Inhaberpapier . § . 8) . verbriefte Inhabergrundschuld steht Entstehung stets Grundstückseigentümer wird Übereignung Briefs Vorschriften Übereignung beweglicher Sachen . übertragen Stand : 1 Juli § . 6 ; MünchKommBGB/Lieder 7 . Aufl . . 4 ; . § . . tatrichterliche Auslegung Berufungsgerichts notarielle Grundschuldbestellungsurkunde enthalte dahingehende Willenserklärung Klägers unterliegt Revisionsverfahren nur eingeschränkten Überprüfung gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind wesentlicher Auslegungsstoff Acht gelassen wurde . . ; vgl. nur Senatsurteil 12 . April XI . . Rechtsfehler sind ersichtlich werden Revision auch gerügt . 2 . Annahme Berufungsgerichts Kläger habe vertreten Herrn Schuldnerin Bestellung rechts Inhabergrundschuldbrief geeinigt § . hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand . Rechtsfehlerfrei Revision unbeanstandet ist Berufungsgericht Ergebnis gelangt Auszahlung insgesamt € Herrn Entgegennahme entsprechenden 13 . Januar habe Namen Klägers Schuldnerin Bestellung Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief bereits Besitz Schuldnerin befunden habe geeinigt § Abs. Satz auch Abschluss pfandgesicherten Darlehensvertrags . Erfolg wendet Revision Ansicht Berufungsgerichts Herr sei Bestellung Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief Namen Klägers auch bevollmächtigt gewesen § Abs. . Annahme Berufungsgerichts Schreiben 6 . Januar Kläger Eingangszeile " Pfandbetrag Herrn . 1 " Schuldnerin bat gesamten Pfandbetrag auszuzahlen beinhalte maßgeblichen Sicht Schuldnerin Erklärungsempfängerin Außenvollmacht Pfandrecht Schuldnerin bereits übersandten Inhabergrundschuldbrief bestellen auch pfandgesicherten Darlehensvertrag schließen lässt revisionsrechtlich beachtliche Fehler erkennen . Gerade Grundlage Revision Bezug genommenen Klägervortrags habe Übersendung Schreibens rechtsgeschäftliche Einigung Schuldnerin gegeben lässt Schreiben nur so auffassen Auszahlung Geldbetrags noch kommen sollte . Revision geltend macht Berufungsgericht habe wesentlichen Auslegungsstoff übergangen ist Verfahrensrüge schon ordnungsgemäß ausgeführt § Abs. Satz Nr. Buchst . . wäre erforderlich gewesen Tatsachen bezeichnen Verfahrensverletzung ergeben soll Angabe Fundstelle Schriftsätzen Tatsacheninstanzen Senatsurteil 22 . Februar XI . fehlt . Vortrag angeblich übergangen worden sein soll wird Revisionsbegründung wiedergegeben . 3 . weitere Annahme Berufungsgerichts gesicherte Darlehensforderung Entstehen Pfandrecht Inhabergrundschuldbrief akzessorisch ist vgl. § sei wirksam begründet worden ist jedoch rechtsfehlerhaft . Erfolg bleibt Revision allerdings geltend macht Darlehensvertrag sei gemäß § Abs. unwirksam Konditionen Schuldnerin besonders grobem Missverhältnis Marktzins grundpfandrechtlich gesicherte Kredite gestanden hätten Vereinbarung Pfanddarlehens Anfang Jahres gegolten hätten . Vorbringen Berufungsurteil Sitzungsprotokoll ersichtlich ist ist revisionsrechtlich unbeachtlich § Abs. Satz . Revisionsbegründung zeigt Vergleich bereits Berufungsinstanz angestellt haben so Verletzung Art . Abs. GG § gestützte Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. Buchst . ebenfalls Erfolg verhelfen kann . Unabhängig lässt Revision Betrachtung Besonderheiten Pfanddarlehens Immobiliardarlehen Acht . hat Pfandleiher Bestimmungen Verordnung Geschäftsbetrieb gewerblichen Pfandleiher Folgenden : Pfandleiherverordnung Vertragsverhältnis Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schuldnerin hier ausgerichtet ist spätestens Monate Eintritt Verwertungsberechtigung regelmäßig Monat Fälligkeit gesamten Darlehens entsteht verwerten § Abs. Abs. verordnung . Zeit werden Zinsen Unkostenvergütung mehr geschuldet Damrau Pfandleiherverordnung 2 . Aufl . . . ist Verpfänder persönlichen Verpflichtung Pfandleiher Pfandkredit befreit . Wird Pfand ausgelöst kann Pfandleiher ausschließlich Pfand befriedigen vgl. Ziffer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schuldnerin § Abs. Satz Nr. Pfandleiherverordnung . Darlehensvertrag ist auch gemäß § nichtig . kann dahinstehen Schuldnerin Revision meint § Abs. Satz KWG erforderliche Erlaubnis abgeschlossen hat . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs führt Erfordernis Erlaubnis Betreiben Kreditgeschäften Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge gemäß § nichtig sind vgl. Senatsurteil 19 . April XI . . gegebenen Begründung hätte Berufungsgericht jedoch ausgehen dürfen Abschluss vorliegenden Darlehensvertrags Herrn erteilte Vollmacht Darlehensvertrag seien gemäß § Abs. hier maßgeblichen 30 Juli 20 . März geltenden Fassung formunwirksam . Feststellungen Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich unterstellen Kläger vorliegend Verbraucher gehandelt hat . bereits ausgeführt ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden Berufungsgericht Schreiben 6 . Januar Außenvollmacht § Abs. Abschluss Darlehensvertrags Pfandschein niedergelegten Konditionen ausgelegt hat . Berufungsgericht hat verkannt Schreiben 6 . Januar Pfandschein niedergelegte Darlehensvertrag Anforderungen Abs. Abs. Abs. Satz Form Inhalt Verbraucherdarlehensvertrags Abschluss Vertrags erteilten Vollmacht erfüllen . Annahme Berufungsgerichts ist Anwendbarkeit verbraucherkreditrechtlichen Formvorschriften vorliegend Ausnahmeregelung § Abs. Nr. hier maßgeblichen 11 . Juni 20 . März geltenden Fassung Folgenden : ; jetzt : Abs. Satz Nr. ausgeschlossen . Abs. Nr. aF sind Verträge Haftung Darlehensnehmers Darlehensgeber Pfand übergebene Sache beschränkt Verbraucherdarlehensverträge . Voraussetzungen erfüllt Darlehensvertrag Bestellung Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief abgesichert wird aA Bankrechts-Handbuch 5 . Aufl . . . Bereits Inkrafttreten gesetzlichen Ausnahmeregelung § Abs. Nr. aF Zuge Umsetzung vorliegenden Fall bereits anderen Gründen anwendbaren vgl. Art . Abs. . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 23 . April Verbraucherkreditverträge Aufhebung Richtlinie 87/102/EWG Rates . S. wurde Vergabe Darlehen gewerbliche Pfandleiher § GewO anerkanntermaßen Vorschriften Verbraucherkreditrecht ausschließlich Regelungen Ermächtigungsnorm § Abs. GewO erlassenen Pfandleiherverordnung erfasst auch Vorgaben macht Pfandleihverhältnis auszugestalten ist Verbraucherkreditrecht 9 . Aufl . . ; MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . 10 ; Münstermann/Hannes VerbrKrG . 14 ; Staudinger/ . § . . Ausnahmeregelung § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. setzt Pfandrecht beweglichen Sache . vereinbart verpfändete Sache übergeben worden ist . Begriff " Haftung umschreibt Verpflichtungen Darlehensvertrag . Pfandgegenstand muss Vertrags zukünftigen Zahlungsverpflichtungen Darlehensnehmers abdecken . Vorschriften Verbraucherdarlehen sind nur dann anwendbar Darlehensgeber weiteren Ansprüche Darlehensvertrag Gesetz Verzug Nichterfüllung Darlehensnehmer geltend machen kann Befriedigung Pfand BT-Drucks . S. ; MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . ; 12 . Aufl . . 31 ; . § . . Bestellung Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief gesicherte Darlehensvertrag Kläger Schuldnerin wird Wortlaut Sinn Zweck grundsätzlich eng auszulegenden PWW/Nobbe 12 . Aufl . . ; Staudinger/ . § . Ausnahmeregelung erfasst . Zwar wird Inhabergrundschuldbrief Inhaberpapier Vorschriften Pfandrecht beweglichen Sachen § § verpfändet § . Wirtschaftliche Bedeutung hat Verpfändung Briefs aber nur ermöglicht verbriefte Grundschuld verwerten . Pfandrecht Inhaberpapier festgemacht wird ist wesentlicher Gegenstand Recht Papier Damrau 7 . Aufl . . 1 ; . . . § kann Pfandrechtsinhaber Inhaberpapier verbriefte Forderung bereits Pfandreife Sinne Abs. Rücksicht Höhe eigenen Forderung vollem Umfang einziehen MünchKommBGB/Damrau 7 . Aufl . § . 3 ; PWW/Nobbe 12 . Aufl . § . 1 ; . § . . Eintritt Pfandreife Höhe gesicherten Forderung kann Zahlungs gemäß § Abs. Satz auch Abtretung verbrieften Forderung verlangen vgl. Damrau 7 . Aufl . § . 4 ; PWW/Nobbe 12 . Aufl . § . 1 ; . § . 4 ; 13 . Aufl . § . . Wahlweise kann verbriefte Recht Vollstreckungstitel Pfandverkauf gemäß § § Abs. Vollstreckungstitel gemäß § Abs. § Wege Zwangsvollstreckung verwerten 7 . Aufl . . 4 ; Palandt/Wicke 77 . Aufl . . 3 ; PWW/Nobbe 12 . Aufl . . 5 ; . § . . Vorliegend wurde Schuldnerin bereits vollstreckbare Ausfertigung notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung erteilt Pfandgläubigerin ermöglicht Zwangsversteigerung Grundstücks betreiben vgl. Staudinger/ . § . . Verwertungsmöglichkeiten Inhabers Pfandrechts Inhabergrundschuldbrief verdeutlichen Verpfänder ausschließlich " Pfand übergebenen Sache " verbrieften Recht haftet . Umstand Übertragung Belastung Inhabergrundschuld Interesse Verkehrsfähigkeit vgl. BeckOGK/R. Stand : 1 Juli § . Brief bewegliche Sache knüpfen ändert . Bereits Wortlaut § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. ist allein entscheidend Verpfänder haftet Weise Haftung begründet wird . lässt Sinn Zweck Ausnahmeregelung § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. vereinbaren Verbraucher aufgenommene Darlehen Pfandrecht Inhabergrundschuldbrief abgesichert sind Anwendungsbereich verbraucherschützenden Vorschriften generell auszunehmen . Ausnahmetatbestände § Abs. jetzt : Abs. Satz tragen besonderen Situationen Rechnung einerseits Verbraucher signifikant weniger schutzbedürftig ist andererseits Einhaltung § . Unternehmer zumutbar ist Sicht Verbrauchers nur sachlich gerechtfertigten Verteuerung Darlehens führte MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . . Verpfänder beweglichen Sache § Abs. Nr. jetzt : Abs. Satz Nr. Blick hat ist weniger schutzbedürftig Sache Verlust schlimmsten Falle besorgen hat bereits übergeben erkennen gegeben hat Notsituation entbehren kann . Übergabe Pfandgegenstands ist Verpfänder hinreichend Folgen gewarnt Bankrechts-Handbuch 5 . Aufl . . . lässt vorliegende Fall vergleichen . Übergabe Inhabergrundschuldbriefs führt Verbraucher wirtschaftlichen Folgen rechtzeitiger Auslösung Pfandes drohen gerade Augen . Auch Schuldnerin Kläger persönlich Zahlung verlangen " nur " Grundschuld verwerten kann ist Kläger signifikant weniger schutzbedürftig Darlehensnehmer Darlehensgeber Absicherung Ansprüche Darlehensvertrag Grundstück Grundschuld bestellt hat . . Maßgabe vorliegend zulässigen Prüfungsumfangs stellt Berufungsurteil auch anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Kläger Darlehen Verbraucher aufgenommen hat so revisionsrechtlich Gunsten unterstellen ist . Basis kann Senat hinreichender Feststellungen ausgehen formunwirksam geschlossene Verbraucherdarlehensvertrag § Abs. Satz geheilt worden ist . Kläger Darlehensnehmer hat empfangen Schreibens 6 . Januar Herrn ausbezahlt wurde . 1 . Heilungsmöglichkeit § Abs. Satz ist auch dann eröffnet hier fehlender Angaben gemäß Art . § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Nr. Nr. Nr. Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Vollmacht formunwirksam erteilt wurde . Sind Voraussetzungen Genehmigung vollmachtlosen Vertreterhandels gemäß § Abs. schlüssige Erklärung voraussetzt Genehmigende Unwirksamkeit kennt zumindest rechnet vgl. Senatsurteil 14 . Mai XI erfüllt tritt § Abs. Satz genannten Voraussetzungen Heilung Vertrags genauso Verbraucher selbst formwidrigen Vertrag abgeschlossen hätte Verbraucherkreditrecht 9 . Aufl . . 59 ; Möller 3 . Aufl . . 18 ; MünchKommBGB/Schürnbrand 7 . Aufl . . ; 77 . Aufl . . 4 ; Nobbe/ Müller-Christmann Kommentar Kreditrecht 2 . Aufl . . ; Bankrechts-Handbuch 5 . Aufl . . ; 2358 ; 13 . Aufl . . ; Beilage 30 ; wohl auch Habersack Neues Schuldrecht Bankgeschäfte Wissenszurechnung Kreditinstituten Schriftenreihe Bankrechtlichen Vereinigung S. f. ; aA nur Genehmigung § Abs. : PWW/Nobbe 12 . Aufl . . 4 ; Staudinger/ . § . . spricht bereits Wortlaut § Abs. Satz Möglichkeit Heilung Vertrags Fällen Absatz benannten Mängel besteht . Gesetzeszweck § Abs. Satz Formvorschriften erstrebten Verbraucherschutz Vertretungsfällen leer laufen lassen BT-Drucks . S. rechtfertigt unterschiedliche Behandlung Formfehler ebenfalls . gibt Grund Verbraucher Fällen Formvorschriften auch nur Vollmachtserteilung missachtet wurden Heilungsmöglichkeit § Abs. Satz günstigen Modifikationen Abs. Satz Abs. versagen ausschließlich Möglichkeit verweisen Vertrag Inkaufnahme vorgesehenen Vertragsinhalts genehmigen Bereicherungsrecht Darlehensvaluta sofort zurückzahlen müssen . Stellungnahme Rechtsausschusses Gesetzgebungsverfahren führt anderen Auslegungsergebnis . hielt nur erforderlich Heilungsmöglichkeit auch formunwirksam erteilte Vollmacht erstrecken rechtsirrig ausging Empfangnahme Darlehens Darlehensnehmer bringe bereits konkludent Genehmigung Darlehensvertrags § § Ausdruck BT-Drucks . S. . 2 . Voraussetzungen Heilung Vertrags gemäß § Abs. Satz lassen Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen jedoch bejahen . Auszahlung Herrn führte Kläger Darlehensnehmer empfangen hat . Anders Revision meint folgt allerdings Herr verlängerter Arm " Schuldnerin gehandelt hat . gefestigten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Empfang Darlehens auszugehen Darlehensgegenstand Vermögen Darlehensgebers ausgeschieden Vermögen Vertragsgegners vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde Senatsurteile 9 . Mai XI . 9 . Dezember XI . . Wird Weisung Darlehensnehmers Dritten ausgezahlt so hat Darlehensnehmer regelmäßig Kreditbetrag empfangen Empfänger namhaft gemachte Dritte Geld Darlehensgeber erhalten hat sei denn Dritte ist überwiegend Interesse Darlehensnehmers sozusagen verlängerter Arm " tätig geworden Senatsurteile 12 November XI f. 25 . April XI f. 9 . Mai XI . 15 . Juni XI . jeweils . liegt hier . sind Anhaltspunkte ersichtlich Darlehen überwiegend zumindest gleichrangig Sicherungs-)Interesse Schuldnerin Herrn ausbezahlt worden sein könnte vgl. Urteile 13 . April 7 . März . Anhaltspunkte ergeben auch Revision Bezug genommenen trag Herr " Lager " Schuldnerin gestanden habe Pfandvermittler tätig geworden sei . lässt Interesse Schuldnerin Dritten auszukehren herleiten . Schreiben 6 . Januar liegt jedoch Kläger zurechenbare Auszahlungsanweisung . § Abs. Satz § Abs. formunwirksam erteilte Vollmacht kann Fällen Vertreter auch Erfüllungsgeschäft vornimmt herangezogen werden Heilung Kausalgeschäfts Entgegenahme Darlehensvaluta Vertreter Empfangsboten begründen zutreffend BT-Drucks . S. ; . Wird Darlehen vollmachtlosen Vertreter Empfangsboten ausbezahlt ist formunwirksam geschlossene Darlehensvertrag vielmehr erst dann § Abs. Satz geheilt Darlehensvaluta Einverständnis Darlehensnehmer weiterleitet neuen Weisung Darlehensnehmers disponiert Verbraucherkreditrecht 9 . Aufl . . ; 7 . Aufl . . ; Nobbe/ Müller-Christmann Kommentar Kreditrecht 2 . Aufl . . ; Palandt/ 77 . Aufl . . 4 ; . fehlen Feststellungen . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben Berufungsgericht Anspruch Herausgabe Inhabergrundschuldbriefs verneint hat Abs. . 1 . Herausgabeanspruch § Abs. Aufnahme Rechtsstreits Beklagten erfasst ist vgl. oben 2 . steht Kläger Ansicht Revision . Anspruch ist Teil § § . näher geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisses Verpfändung Sache Verpfänder Pfandgläubiger entsteht . setzt einmal wirksam bestellte Pfandrecht nachträglich eingetretene Umstände Tilgung gesicherten Forderung § Übertragung Forderung Ausschluss Pfandrechtsübergangs § Abs. rechtsgeschäftliche Aufhebung Pfandrechts § Zusammentreffen Pfandrecht Eigentum § Eintritt auflösenden Bedingung § Abs. erloschen ist 15 . Aufl . . 3 ; PWW/Nobbe 12 . Aufl . . 1 ; Damrau 7 . Aufl . . 2 ; . . . Sachverhalt steht hier Rede . Revision angeführten Urteilen Bundesgerichtshofs 3 . Februar 26 . Januar . Pfandrecht künftige Forderung bestellt wurde § Abs. ergibt . 2 . Mangels Entscheidungsreife ist Sache aber insoweit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Herausgabeanspruch § verneint hat § Abs. Satz . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung