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231 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
XI
7
.
März
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerden
Nichtzulassung
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
4
November
werden
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
gilt
auch
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
Vorschriften
§
InsO
§
270b
Abs.
Satz
InsO
normative
Vorgabe
Frage
zulässigen
Dauer
Überbrückungskredits
entnommen
hat
.
Frage
Laufzeit
Überbrückungskredit
"
bezeichnetes
Darlehen
sittenwidrig
ist
kann
pauschal
nur
Grund
umfassenden
Gesamtwürdigung
einzelnen
Vertrages
Berücksichtigung
Vertrag
kennzeichnenden
Umstände
beurteilt
werden
Senatsurteil
12
.
April
XI
.
.
Grenze
Bank
Gewährung
Sicherung
Kredite
noch
erlaubt
ist
redlichen
Verkehr
unerträglich
sittlich
unstatthaft
ist
kann
Hilfe
starrer
Fristen
gezogen
werden
Urteil
9
.
Dezember
f.
;
Weiß/v
.
;
Längsfeld/Meyer-
;
EWiR
;
Längsfeld
EWiR
.
ist
Revision
zuzulassen
Berufungsgericht
Entscheidung
rechtsfehlerfrei
Verstoß
Verfahrensgrundrechte
Parteien
auch
selbstständig
tragende
Beschwerde
Klägerin
angegriffene
Begründung
gestützt
hat
Klägerin
schon
Gewährung
ersten
Darlehens
Überbrückung
kurzfristigen
Liquiditätsengpasses
Klärung
Sanierungsfähigkeit
V.
-Gesellschaften
vornherein
Bereitstellung
Finanzmitteln
gegangen
sei
mittleren
Frist
Abschluss
Projekte
initiierten
Bauträgermaßnahmen
Überleben
Gesellschaften
gewährleisten
sollten
.
tatrichterliche
Würdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
außergerichtlichen
Kosten
Streithelferin
Klägerin
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
analog
§
Abs.
.
beträgt
.
Ellenberger
Derstadt
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung