BESCHLUSS XI 7 . März Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Beschwerden Nichtzulassung Revision Urteil 24 . Zivilsenats 4 November werden zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . gilt auch Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Vorschriften § InsO § 270b Abs. Satz InsO normative Vorgabe Frage zulässigen Dauer Überbrückungskredits entnommen hat . Frage Laufzeit Überbrückungskredit " bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist kann pauschal nur Grund umfassenden Gesamtwürdigung einzelnen Vertrages Berücksichtigung Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden Senatsurteil 12 . April XI . . Grenze Bank Gewährung Sicherung Kredite noch erlaubt ist redlichen Verkehr unerträglich sittlich unstatthaft ist kann Hilfe starrer Fristen gezogen werden Urteil 9 . Dezember f. ; Weiß/v . ; Längsfeld/Meyer- ; EWiR ; Längsfeld EWiR . ist Revision zuzulassen Berufungsgericht Entscheidung rechtsfehlerfrei Verstoß Verfahrensgrundrechte Parteien auch selbstständig tragende Beschwerde Klägerin angegriffene Begründung gestützt hat Klägerin schon Gewährung ersten Darlehens Überbrückung kurzfristigen Liquiditätsengpasses Klärung Sanierungsfähigkeit V. -Gesellschaften vornherein Bereitstellung Finanzmitteln gegangen sei mittleren Frist Abschluss Projekte initiierten Bauträgermaßnahmen Überleben Gesellschaften gewährleisten sollten . tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Beklagte trägt Kosten Beschwerdeverfahrens außergerichtlichen Kosten Streithelferin Klägerin § Abs. . V.m . § Abs. Nr. analog § Abs. . beträgt . Ellenberger Derstadt Dauber Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung