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353 lines
2.8 KiB

BESCHLUSS
XI
21
.
Februar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Februar
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Gehörsrüge
Klägers
Beschluss
Senats
9
.
Januar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
erneute
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Antrag
Klägers
vorläufige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
werden
zurückgewiesen
.
Gründe
:
1
.
Anhörungsrüge
aufzufassende
"
Beschwerde
"
Klägers
6
.
Februar
Telefax
eingegangenen
unzutreffend
"
2
.
September
"
datierten
Schreiben
ist
unbegründet
Senat
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
321a
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
.
Senat
hat
Vorbringen
Klägers
umfassend
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
2
.
gleichzeitig
erneut
gestellte
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ist
zurückzuweisen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
.
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
Juli
ist
Beschluss
9
.
Januar
unzulässig
verworfen
worden
.
Umstände
Wiedereinsetzung
versäumte
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
§
rechtfertigen
könnten
liegen
.
hätte
Antrag
Klägers
4
.
Dezember
verlängerten
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Antrag
Gewährung
Prozesskostenhilfe
auch
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Partei
erforderlichen
Nachweisen
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
vorgelegt
werden
müssen
vgl.
Beschlüsse
18
.
Januar
ZB
.
5
.
Februar
XI
ZA
.
27
.
August
juris
.
14
Juli
ZA
juris
.
18
.
August
juris
.
12
.
April
XI
juris
.
jeweils
.
ist
geschehen
.
Formblatt
Unterlagen
6
.
Februar
eingegangenen
Telefax
nachgereicht
worden
sind
können
Frist
wahren
.
begründet
auch
Wiedereinsetzung
rechtfertigenden
Hinderungsgrund
§
Kläger
glaubhaft
gemachten
Vortrag
Entscheidung
Rechtsschutzversicherung
Deckungszusage
habe
abwarten
wollen
.
Partei
Deckungszusage
Rechtsschutzversicherung
mittellos
Lage
ist
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
eigene
Kosten
durchzuführen
ist
gehalten
wahrenden
Frist
Umstand
umfassenden
beschriebenen
Anforderungen
entsprechenden
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
einzureichen
vgl.
Beschlüsse
24
November
.
20
Juli
.
.
3
.
weiter
gestellte
Antrag
Klägers
einstweilige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ist
unzulässig
Kläger
§
Abs.
Satz
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
vertreten
wird
vgl.
Senatsbeschluss
22
.
Februar
XI
.
.
Unabhängig
kann
Einstellung
Zwangsvollstreckung
auch
sachlich
gewährt
werden
ausgeführt
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
verworfen
worden
ist
Wiedereinsetzung
versäumte
Begründungsfrist
Betracht
kommt
sodass
Nichtzulassungsbeschwerde
Aussicht
Erfolg
hat
vgl.
Beschlüsse
11
.
Oktober
juris
.
26
Juli
XI
juris
.
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
31.07.2017
I-5