BESCHLUSS XI 21 . Februar Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Februar Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. beschlossen : Gehörsrüge Klägers Beschluss Senats 9 . Januar wird Kosten zurückgewiesen . erneute Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe Antrag Klägers vorläufige Einstellung Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen . Gründe : 1 . Anhörungsrüge aufzufassende " Beschwerde " Klägers 6 . Februar Telefax eingegangenen unzutreffend " 2 . September " datierten Schreiben ist unbegründet Senat Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblicher Weise verletzt hat 321a Abs. Satz Nr. Abs. Satz . Senat hat Vorbringen Klägers umfassend geprüft durchgreifend erachtet . 2 . gleichzeitig erneut gestellte Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat . Nichtzulassungsbeschwerde Klägers Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 Juli ist Beschluss 9 . Januar unzulässig verworfen worden . Umstände Wiedereinsetzung versäumte Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde § rechtfertigen könnten liegen . hätte Antrag Klägers 4 . Dezember verlängerten Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Antrag Gewährung Prozesskostenhilfe auch Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Partei erforderlichen Nachweisen vgl. § Abs. Satz Abs. vorgelegt werden müssen vgl. Beschlüsse 18 . Januar ZB . 5 . Februar XI ZA . 27 . August juris . 14 Juli ZA juris . 18 . August juris . 12 . April XI juris . jeweils . ist geschehen . Formblatt Unterlagen 6 . Februar eingegangenen Telefax nachgereicht worden sind können Frist wahren . begründet auch Wiedereinsetzung rechtfertigenden Hinderungsgrund § Kläger glaubhaft gemachten Vortrag Entscheidung Rechtsschutzversicherung Deckungszusage habe abwarten wollen . Partei Deckungszusage Rechtsschutzversicherung mittellos Lage ist Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eigene Kosten durchzuführen ist gehalten wahrenden Frist Umstand umfassenden beschriebenen Anforderungen entsprechenden Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe einzureichen vgl. Beschlüsse 24 November . 20 Juli . . 3 . weiter gestellte Antrag Klägers einstweilige Einstellung Zwangsvollstreckung ist unzulässig Kläger § Abs. Satz Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird vgl. Senatsbeschluss 22 . Februar XI . . Unabhängig kann Einstellung Zwangsvollstreckung auch sachlich gewährt werden ausgeführt Nichtzulassungsbeschwerde Klägers verworfen worden ist Wiedereinsetzung versäumte Begründungsfrist Betracht kommt sodass Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht Erfolg hat vgl. Beschlüsse 11 . Oktober juris . 26 Juli XI juris . . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 31.07.2017 I-5