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1475 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
15
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
beklagten
Bank
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehemannes
Schadensersatz
fehlerhafter
Anlageberatung
Zusammenhang
Erwerb
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
nachfolgend
:
Fonds
.
liegt
Revisionsverfahren
noch
Interesse
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Klägerin
Ehemann
nachfolgend
:
Anleger
ließen
März
Mitarbeiterin
nachfolgend
:
Beraterin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
nachfolgend
:
Beklagte
Kapitalanlage
beraten
.
Beraterin
empfahl
Anlegern
Erwerb
Anteilen
Fonds
hinzuweisen
Rücknahme
Fondsanteile
Kapitalanlagegesellschaft
ausgesetzt
werden
kann
.
Anleger
erwarben
12
.
März
insgesamt
Anteile
Fonds
Kurs
.
Oktober
wurde
Rücknahme
Fondsanteile
Kapitalanlagegesellschaft
ausgesetzt
.
22
.
Oktober
veräußerten
Anleger
Fondsanteile
Börse
Kurs
.
Klägerin
beansprucht
Beklagten
Ersatz
Differenz
Kurswert
Anteile
12
.
März
22
.
Oktober
erzielten
Erlös
Höhe
Zinsen
.
meint
Beklagten
vorgenommene
Einschätzung
Beteiligung
offenen
Immobilienfonds
grundsolide
wertbeständige
Anlage
sei
bereits
Jahr
mehr
gerechtfertigt
gewesen
.
habe
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Risiko
völligen
Anlageverlustes
aufgeklärt
werden
müssen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
hatte
Erfolg
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
vollem
Umfang
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
.
veröffentlichten
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beratung
Beklagten
sei
fehlerhaft
gewesen
.
Anlage
offenen
Immobilienfonds
Immobilienbesitz
Staaten
gestreut
sei
habe
Beklagte
März
risikoarme
Anlage
empfehlen
dürfen
.
offener
Immobilienfonds
habe
Zeitpunkt
noch
grundsolide
wertbeständige
Anlage
gegolten
.
Anlageform
Jahre
rund
Jahre
problemlos
gelaufen
"
sei
sei
Ende
2005/Anfang
Fällen
vorübergehend
Rücknahme
Anteilen
ausgesetzt
worden
Anlegern
Verluste
entstanden
seien
.
offenen
Immobilienfonds
seien
erst
Folge
Finanzkrise
Schwierigkeiten
geraten
.
Empfehlung
Beklagten
März
sei
ante
betrachtet
vertretbar
gewesen
.
Beklagte
habe
Frühjahr
noch
Möglichkeit
dauerhaften
vorübergehenden
Aussetzung
Anteilsrücknahme
aufklären
müssen
Schutzmaßnahme
Anleger
Kapitalverlust
vermeiden
solle
.
habe
damaligen
Zeitpunkt
Kundenentscheidung
vernünftigem
Ermessen
beeinflussendes
aufklärungspflichtiges
Risiko
dargestellt
.
Jahren
Aussetzung
betroffenen
Beteiligungen
seien
Wert
gesunken
.
Kapitalverlustrisiko
allein
vorübergehenden
Aussetzung
Anteilsrücknahme
sei
damaligen
Zeitpunkt
eher
theoretischer
Natur
gewesen
.
berge
Aufklärung
damaliger
Sicht
eher
theoretisches
Risiko
Gefahr
Beratungsgespräch
Details
überfrachtet
werde
Anlageinteressenten
Gewichtung
verschiedener
Risiken
erschwere
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlicher
Überprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
lässt
Schadensersatzanspruch
Klägerin
§
Abs.
insoweit
verneinen
gestützt
wird
Anleger
Beklagten
Bestehen
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Kapitalanlagegesellschaft
aufgeklärt
wurden
.
1
.
Berufungsgericht
geht
allerdings
zutreffend
unangegriffen
Parteien
März
Beratungsvertrag
geschlossen
worden
ist
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Anleger
jedoch
objektgerecht
beraten
Pflichten
Beratungsvertrag
verletzt
§
Abs.
Satz
.
beratende
Bank
ist
objektgerechten
Beratung
verpflichtet
.
.
vgl.
Senatsurteil
6
Juli
XI
.
Inhalt
Umfang
Beratungspflicht
hängen
Umständen
Einzelfalls
.
Maßgeblich
sind
einerseits
Wissensstand
Risikobereitschaft
Anlageziel
Kunden
andererseits
allgemeinen
speziellen
Risiken
Besonderheiten
Anlageobjekts
ergeben
.
Beratung
hat
Eigenschaften
Anlageobjekts
beziehen
jeweilige
Anlageentscheidung
sentliche
Bedeutung
haben
haben
können
.
Bank
Umstände
richtig
sorgfältig
zeitnah
vollständig
Kunden
verständlich
unterrichten
hat
muss
Bewertung
Empfehlung
Anlageobjekts
Berücksichtigung
genannten
Gegebenheiten
lediglich
ante
betrachtet
vertretbar
sein
.
Risiko
objektgerechter
Beratung
getroffene
Anlageentscheidung
Nachhinein
falsch
erweist
trägt
Anleger
vgl.
zusammenfassend
Senatsurteile
27
.
September
XI
.
XI
.
24
.
September
XI
.
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
unangegriffen
festgestellt
Klägerin
risikoarme
"
Kapitalanlage
gewünscht
habe
.
Berufungsgericht
ist
insoweit
weiter
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Einstufung
Fondsanteile
März
risikoarme
Anlage
ante
betrachtet
vertretbar
gewesen
sei
.
Revision
tatrichterliche
Würdigung
vorgebrachten
Angriffe
rechtfertigen
abweichende
Beurteilung
.
Revision
vorinstanzlichen
Vortrag
Klägerin
verweist
andere
offene
Immobilienfonds
Erwerb
streitgegenständlichen
Fondsanteile
Ende
2005/Anfang
"
Schwierigkeiten
"
geraten
seien
vgl.
etwa
AG
lässt
Berufungsgericht
berücksichtigte
Umstand
genommen
Rückschlüsse
Kapitalverlustrisiko
streitgegenständlichen
Fonds
war
dementsprechend
Beklagten
vorzunehmende
Risikobewertung
vgl.
Senatsurteile
6
Juli
XI
7
.
Oktober
XI
.
27
.
September
XI
.
Belang
.
Revision
zeigt
Klägerin
Vorinstanzen
Umstände
vorgetragen
hätte
streitgegenständliche
Fonds
vergleichbaren
Schwierigkeiten
befunden
hat
.
Revision
erstmals
geltend
macht
Beklagte
Anleger
nur
Erwerb
auch
Zusammenhang
Veräußerung
Fondsanteile
falsch
beraten
habe
handelt
Revisionsinstanz
unzulässige
Klageerweiterung
vgl.
Urteil
10
Juli
ZR
juris
.
;
30
.
Aufl
.
.
soll
neuer
Streitgegenstand
eingeführt
werden
.
Recht
beanstandet
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Anleger
Frühjahr
ungefragt
aufklären
müssen
Rücknahme
Anteile
Kapitalanlagegesellschaft
seinerzeit
gemäß
§
7
.
April
gültigen
Fassung
nachfolgend
:
nunmehr
gemäß
§
KAGB
vorübergehend
ausgesetzt
werden
kann
.
Frage
Bank
Erwerb
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
empfiehlt
Anleger
ungefragt
Bestehen
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Kapitalanlagegesellschaft
aufklären
muss
wird
Instanzrechtsprechung
Literatur
unterschiedlich
beantwortet
.
Auffassung
Berufungsgericht
angeschlossen
hat
hat
Beginn
Finanzkrise
Oktober
Aufklärungspflicht
bestanden
Möglichkeit
Anteilsrücknahme
auszusetzen
fernliegendes
rein
theoretisches
Risiko
gehandelt
habe
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Instrument
Anlegerschutz
sei
Anleger
auch
Aussetzung
Anteile
jederzeit
Börse
veräußern
könnten
vgl.
OLG
.
;
Homberger
EWiR
f.
;
;
.
bejaht
Gegenansicht
Aufklärungspflicht
Bank
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Anlage
offene
Immobilienfonds
prägendes
Strukturprinzip
grundsätzlich
innewohnendes
darstelle
vgl.
OLG
.
.
;
OLG
23
.
August
juris
.
f.
;
Anm
.
6
;
Merk
.
erkennende
Senat
entscheidet
Frage
Sinne
zuletzt
genannten
Meinung
.
Kennzeichnend
regulierte
Immobilien-Sondervermögen
ist
Anleger
gemäß
§
Abs.
aF
nunmehr
§
Abs.
Nr.
KAGB
Fondsanteile
grundsätzlich
jederzeit
liquidieren
Rückgabe
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
aF
geregelten
Rücknahmepreis
Kapitalanlagegesellschaft
verlangen
können
sog.
Open-End-Prinzip
;
vgl.
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
;
Baur/Ziegler
.
;
Gutsche
§
.
.
;
Reiter
Kapitalmarktrecht
4
.
Aufl
.
.
9.55
;
Schödermeier/Baltzer
AuslInvestG
§
.
.
;
Gringel
;
;
;
Döser
Anm
.
.
Grundsatz
macht
§
aF
Ausnahme
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
Schultz-Süchting
aaO
-9-
.
.
wird
Kapitalanlagegesellschaft
ausreichender
Liquidität
Recht
eingeräumt
Rücknahme
Anteile
vorrübergehend
verweigern
Folge
Anleger
Fondsanteile
mehr
gesetzlich
bestimmten
Rücknahmepreis
zurückgeben
können
.
Risiko
hat
Bank
Anleger
Rahmen
geschuldeten
vollständigen
Risikodarstellung
verständlicher
Weise
aufzuklären
.
Verpflichtung
besteht
Anleger
Gesetzes
§
Abs.
aF
gemachte
Versprechen
Investition
offenen
Immobilienfonds
jederzeit
Rückgabe
Anteile
Kapitalanlagegesellschaft
gesetzlich
bestimmten
Rücknahmepreis
liquidieren
können
Vorliegen
Voraussetzungen
§
aF
eingehalten
wird
.
hier
Zeitpunkt
Beratung
März
Fonds
bereits
konkrete
Anhaltspunkte
bevorstehende
Aussetzung
Anteilsrücknahme
vorgelegen
haben
ist
Bestehen
Aufklärungspflicht
Bedeutung
Entscheidung
Anlegers
auch
konkreten
Anhaltspunkte
wesentlicher
Bedeutung
sein
kann
Risiko
gesamten
Investitionsphase
übernimmt
.
Dementsprechend
ist
Beantwortung
Frage
Bank
Anleger
Risiko
aufklären
muss
Auffassung
Berufungsgerichts
unerheblich
Ausbruch
Finanzkrise
Oktober
insoweit
fernliegendes
gar
nur
theoretisches
Risiko
so
auch
;
vgl.
auch
;
bestanden
hat
.
Möglichkeit
Rücknahme
Anteile
auszusetzen
stellt
gesamten
Investitionsphase
bestehendes
Liquiditätsrisiko
Anleger
informiert
sein
muss
Entscheidung
trifft
.
Umstand
Anleger
offenen
Immobilienfonds
Anteile
Aussetzung
Anteilsrücknahme
jederzeit
Börse
veräußern
können
spricht
ebenfalls
Pflicht
Bank
Möglichkeit
Aussetzung
aufzuklären
ebenso
Anm
.
;
.
;
Homberger
EWiR
f.
;
.
Revisionserwiderung
weist
zwar
zutreffend
Anleger
weiter
Möglichkeit
haben
Anteile
jederzeit
liquidieren
.
Möglichkeit
stellt
aber
Börse
sonstigen
Sekundärmarkt
bestehenden
Beeinflussung
Preises
spekulative
Elemente
gleichwertigen
Ersatz
gesetzlich
geregelte
Möglichkeit
Anteile
vorab
festgelegten
Rücknahmepreis
Kapitalanlagegesellschaft
zurück
geben
.
Anleger
wird
Liquidität
Fondsanteile
Fall
Aussetzung
Anteilsrücknahme
mehr
Qualität
vorab
Gesetz
bestimmten
Rücknahmepreises
gewährleistet
.
Revisionserwiderung
meint
Möglichkeit
Aussetzung
Anteilsrücknahme
Schutzmaßnahme
Anleger
handele
kommt
Aufklärungspflicht
Bank
.
Regelungen
§
aF
Aussetzung
Rücknahme
Anteilen
offenen
Immobilienfonds
sollen
Kapitalanlagegesellschaft
ermöglichen
Fall
unerwartet
hohen
Zahl
Rückgabe
angedienter
Fondsanteile
Aussetzung
Liquidität
beschaffen
Bedienung
rückgabewilligen
Anleger
erforderlich
ist
vgl.
Gringel
108
;
Schultz-Süchting
§
.
2
;
Baur
Investmentgesetze
§
.
1
;
Baur/Ziegler
Bankrecht
Bankpraxis
.
9/283
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
BT-Drucks
.
S.
.
Zugleich
soll
Gefahr
wirtschaftlich
sinnvollen
Verwertung
Fondsvermögens
Krisensituation
vorgebeugt
werden
.
Aussetzung
jedoch
dargelegt
Liquiditätsinteresse
Anleger
entgegensteht
ist
Anlagenentscheidung
aufzuklären
.
3
.
bislang
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
hat
Beklagte
Klägerin
entsprechend
aufgeklärt
.
unstreitigen
Sachverhalt
ist
Aufklärung
Beraterin
Rahmen
Beratungsgesprächs
März
erfolgt
.
Revisionserwiderung
geltend
macht
Klägerin
habe
Anfang
"
Basisinformationen
Wertpapier-Vermögensanlagen
nachfolgend
:
Basisinformationen
erhalten
Möglichkeit
vorübergehenden
Aussetzung
Anteilsrücknahme
hingewiesen
werde
kann
Unterlage
Mittel
Aufklärung
zwar
grundsätzlich
geeignet
sein
vgl.
Senatsurteile
11
November
XI
27
.
September
XI
.
;
OLG
;
OLG
.
Vorliegend
konnte
Beklagte
Aufklärungspflicht
jedoch
vornherein
Übergabe
Basisinformationen
Anleger
erfüllen
.
offenen
Immobilienfonds
konnte
Anteilsrücknahme
§
nur
dann
ausgesetzt
werden
Vertragsbedingungen
jeweiligen
Fonds
Befugnis
vorsahen
vgl.
Köndgen/Schmies
Schimansky/Bunte/
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Informationen
hier
Kapitalanlagegesellschaft
Vertragsbedingungen
Befugnis
eingeräumt
worden
war
enthalten
allgemeinen
Basisinformationen
naturgemäß
.
hätte
Beklagte
Anleger
verständlicher
Weise
mündlich
rechtzeitige
Übergabe
streitgegenständlichen
Fonds
bezogenen
Informationsmaterials
schriftlich
aufklären
müssen
.
etwaigen
Aufklärung
Anleger
"
Kundeninformationen
Wertpapiergeschäft
nachfolgend
:
Kundeninformationen
Anleger
Vorbringen
Beklagten
1
November
Post
erhalten
haben
hat
Landgericht
Feststellungen
getroffen
.
Anleger
Erhalt
Broschüre
bestritten
haben
ist
Ermangelung
etwaiger
Feststellungen
Berufungsgerichts
revisionsrechtlich
auszugehen
Anleger
Broschüre
aufgeklärt
worden
sind
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
zunächst
Feststellungen
treffen
haben
Anleger
Kundeninformationen
richtig
sorgfältig
vollständig
zeitnah
Zusammenhang
Erwerb
Fondsanteile
März
Risiko
Aussetzung
Anteilsrücknahme
aufgeklärt
worden
sind
.
Berufungsgericht
Aufklärungspflichtverletzung
Beklagten
feststellen
sollte
wird
Parteien
Gelegenheit
ergänzendem
Sachvortrag
hatten
Frage
Kausalität
fehlenden
Feststellungen
nachzuholen
haben
.
wird
Hinblick
etwaige
Beweisangebote
Parteien
Beweislast
Kausalität
einschlägige
Rechtsprechung
Senats
beachten
haben
vgl.
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
.
Ellenberger
Menges
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung