NAMEN Verkündet : 29 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 29 . April Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 8 . Zivilsenats 15 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt beklagten Bank eigenem abgetretenem Recht Ehemannes Schadensersatz fehlerhafter Anlageberatung Zusammenhang Erwerb Anteilen offenen Immobilienfonds nachfolgend : Fonds . liegt Revisionsverfahren noch Interesse folgender Sachverhalt zugrunde : Klägerin Ehemann nachfolgend : Anleger ließen März Mitarbeiterin nachfolgend : Beraterin Rechtsvorgängerin Beklagten nachfolgend : Beklagte Kapitalanlage beraten . Beraterin empfahl Anlegern Erwerb Anteilen Fonds hinzuweisen Rücknahme Fondsanteile Kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt werden kann . Anleger erwarben 12 . März insgesamt Anteile Fonds Kurs € . Oktober wurde Rücknahme Fondsanteile Kapitalanlagegesellschaft ausgesetzt . 22 . Oktober veräußerten Anleger Fondsanteile Börse Kurs € . Klägerin beansprucht Beklagten Ersatz Differenz Kurswert Anteile 12 . März 22 . Oktober erzielten Erlös Höhe € Zinsen . meint Beklagten vorgenommene Einschätzung Beteiligung offenen Immobilienfonds grundsolide wertbeständige Anlage sei bereits Jahr mehr gerechtfertigt gewesen . habe Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Risiko völligen Anlageverlustes aufgeklärt werden müssen . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Klägerin hatte Erfolg . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren vollem Umfang weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung . veröffentlichten Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Beratung Beklagten sei fehlerhaft gewesen . Anlage offenen Immobilienfonds Immobilienbesitz Staaten gestreut sei habe Beklagte März risikoarme Anlage empfehlen dürfen . offener Immobilienfonds habe Zeitpunkt noch grundsolide wertbeständige Anlage gegolten . Anlageform Jahre rund Jahre problemlos gelaufen " sei sei Ende 2005/Anfang Fällen vorübergehend Rücknahme Anteilen ausgesetzt worden Anlegern Verluste entstanden seien . offenen Immobilienfonds seien erst Folge Finanzkrise Schwierigkeiten geraten . Empfehlung Beklagten März sei ante betrachtet vertretbar gewesen . Beklagte habe Frühjahr noch Möglichkeit dauerhaften vorübergehenden Aussetzung Anteilsrücknahme aufklären müssen Schutzmaßnahme Anleger Kapitalverlust vermeiden solle . habe damaligen Zeitpunkt Kundenentscheidung vernünftigem Ermessen beeinflussendes aufklärungspflichtiges Risiko dargestellt . Jahren Aussetzung betroffenen Beteiligungen seien Wert gesunken . Kapitalverlustrisiko allein vorübergehenden Aussetzung Anteilsrücknahme sei damaligen Zeitpunkt eher theoretischer Natur gewesen . berge Aufklärung damaliger Sicht eher theoretisches Risiko Gefahr Beratungsgespräch Details überfrachtet werde Anlageinteressenten Gewichtung verschiedener Risiken erschwere . II . Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt Schadensersatzanspruch Klägerin § Abs. insoweit verneinen gestützt wird Anleger Beklagten Bestehen Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Kapitalanlagegesellschaft aufgeklärt wurden . 1 . Berufungsgericht geht allerdings zutreffend unangegriffen Parteien März Beratungsvertrag geschlossen worden ist . 2 . Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Anleger jedoch objektgerecht beraten Pflichten Beratungsvertrag verletzt § Abs. Satz . beratende Bank ist objektgerechten Beratung verpflichtet . . vgl. Senatsurteil 6 Juli XI . Inhalt Umfang Beratungspflicht hängen Umständen Einzelfalls . Maßgeblich sind einerseits Wissensstand Risikobereitschaft Anlageziel Kunden andererseits allgemeinen speziellen Risiken Besonderheiten Anlageobjekts ergeben . Beratung hat Eigenschaften Anlageobjekts beziehen jeweilige Anlageentscheidung sentliche Bedeutung haben haben können . Bank Umstände richtig sorgfältig zeitnah vollständig Kunden verständlich unterrichten hat muss Bewertung Empfehlung Anlageobjekts Berücksichtigung genannten Gegebenheiten lediglich ante betrachtet vertretbar sein . Risiko objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung Nachhinein falsch erweist trägt Anleger vgl. zusammenfassend Senatsurteile 27 . September XI . XI . 24 . September XI . . hat Berufungsgericht zutreffend unangegriffen festgestellt Klägerin risikoarme " Kapitalanlage gewünscht habe . Berufungsgericht ist insoweit weiter rechtsfehlerfrei ausgegangen Einstufung Fondsanteile März risikoarme Anlage ante betrachtet vertretbar gewesen sei . Revision tatrichterliche Würdigung vorgebrachten Angriffe rechtfertigen abweichende Beurteilung . Revision vorinstanzlichen Vortrag Klägerin verweist andere offene Immobilienfonds Erwerb streitgegenständlichen Fondsanteile Ende 2005/Anfang " Schwierigkeiten " geraten seien vgl. etwa AG lässt Berufungsgericht berücksichtigte Umstand genommen Rückschlüsse Kapitalverlustrisiko streitgegenständlichen Fonds war dementsprechend Beklagten vorzunehmende Risikobewertung vgl. Senatsurteile 6 Juli XI 7 . Oktober XI . 27 . September XI . Belang . Revision zeigt Klägerin Vorinstanzen Umstände vorgetragen hätte streitgegenständliche Fonds vergleichbaren Schwierigkeiten befunden hat . Revision erstmals geltend macht Beklagte Anleger nur Erwerb auch Zusammenhang Veräußerung Fondsanteile falsch beraten habe handelt Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung vgl. Urteil 10 Juli ZR juris . ; 30 . Aufl . . soll neuer Streitgegenstand eingeführt werden . Recht beanstandet Revision Auffassung Berufungsgerichts Beklagte habe Anleger Frühjahr ungefragt aufklären müssen Rücknahme Anteile Kapitalanlagegesellschaft seinerzeit gemäß § 7 . April gültigen Fassung nachfolgend : nunmehr gemäß § KAGB vorübergehend ausgesetzt werden kann . Frage Bank Erwerb Anteilen offenen Immobilienfonds empfiehlt Anleger ungefragt Bestehen Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Kapitalanlagegesellschaft aufklären muss wird Instanzrechtsprechung Literatur unterschiedlich beantwortet . Auffassung Berufungsgericht angeschlossen hat hat Beginn Finanzkrise Oktober Aufklärungspflicht bestanden Möglichkeit Anteilsrücknahme auszusetzen fernliegendes rein theoretisches Risiko gehandelt habe Aussetzung Anteilsrücknahme Instrument Anlegerschutz sei Anleger auch Aussetzung Anteile jederzeit Börse veräußern könnten vgl. OLG . ; Homberger EWiR f. ; ; . bejaht Gegenansicht Aufklärungspflicht Bank Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Anlage offene Immobilienfonds prägendes Strukturprinzip grundsätzlich innewohnendes darstelle vgl. OLG . . ; OLG 23 . August juris . f. ; Anm . 6 ; Merk . erkennende Senat entscheidet Frage Sinne zuletzt genannten Meinung . Kennzeichnend regulierte Immobilien-Sondervermögen ist Anleger gemäß § Abs. aF nunmehr § Abs. Nr. KAGB Fondsanteile grundsätzlich jederzeit liquidieren Rückgabe § Abs. Satz § Abs. Satz . V.m . § Abs. aF geregelten Rücknahmepreis Kapitalanlagegesellschaft verlangen können sog. Open-End-Prinzip ; vgl. Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . ; Baur/Ziegler . ; Gutsche § . . ; Reiter Kapitalmarktrecht 4 . Aufl . . 9.55 ; Schödermeier/Baltzer AuslInvestG § . . ; Gringel ; ; ; Döser Anm . . Grundsatz macht § aF Ausnahme vgl. BT-Drucks . S. ; Schultz-Süchting aaO -9- . . wird Kapitalanlagegesellschaft ausreichender Liquidität Recht eingeräumt Rücknahme Anteile vorrübergehend verweigern Folge Anleger Fondsanteile mehr gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis zurückgeben können . Risiko hat Bank Anleger Rahmen geschuldeten vollständigen Risikodarstellung verständlicher Weise aufzuklären . Verpflichtung besteht Anleger Gesetzes § Abs. aF gemachte Versprechen Investition offenen Immobilienfonds jederzeit Rückgabe Anteile Kapitalanlagegesellschaft gesetzlich bestimmten Rücknahmepreis liquidieren können Vorliegen Voraussetzungen § aF eingehalten wird . hier Zeitpunkt Beratung März Fonds bereits konkrete Anhaltspunkte bevorstehende Aussetzung Anteilsrücknahme vorgelegen haben ist Bestehen Aufklärungspflicht Bedeutung Entscheidung Anlegers auch konkreten Anhaltspunkte wesentlicher Bedeutung sein kann Risiko gesamten Investitionsphase übernimmt . Dementsprechend ist Beantwortung Frage Bank Anleger Risiko aufklären muss Auffassung Berufungsgerichts unerheblich Ausbruch Finanzkrise Oktober insoweit fernliegendes gar nur theoretisches Risiko so auch ; vgl. auch ; bestanden hat . Möglichkeit Rücknahme Anteile auszusetzen stellt gesamten Investitionsphase bestehendes Liquiditätsrisiko Anleger informiert sein muss Entscheidung trifft . Umstand Anleger offenen Immobilienfonds Anteile Aussetzung Anteilsrücknahme jederzeit Börse veräußern können spricht ebenfalls Pflicht Bank Möglichkeit Aussetzung aufzuklären ebenso Anm . ; . ; Homberger EWiR f. ; . Revisionserwiderung weist zwar zutreffend Anleger weiter Möglichkeit haben Anteile jederzeit liquidieren . Möglichkeit stellt aber Börse sonstigen Sekundärmarkt bestehenden Beeinflussung Preises spekulative Elemente gleichwertigen Ersatz gesetzlich geregelte Möglichkeit Anteile vorab festgelegten Rücknahmepreis Kapitalanlagegesellschaft zurück geben . Anleger wird Liquidität Fondsanteile Fall Aussetzung Anteilsrücknahme mehr Qualität vorab Gesetz bestimmten Rücknahmepreises gewährleistet . Revisionserwiderung meint Möglichkeit Aussetzung Anteilsrücknahme Schutzmaßnahme Anleger handele kommt Aufklärungspflicht Bank . Regelungen § aF Aussetzung Rücknahme Anteilen offenen Immobilienfonds sollen Kapitalanlagegesellschaft ermöglichen Fall unerwartet hohen Zahl Rückgabe angedienter Fondsanteile Aussetzung Liquidität beschaffen Bedienung rückgabewilligen Anleger erforderlich ist vgl. Gringel 108 ; Schultz-Süchting § . 2 ; Baur Investmentgesetze § . 1 ; Baur/Ziegler Bankrecht Bankpraxis . 9/283 ; vgl. auch BT-Drucks . S. BT-Drucks . S. . Zugleich soll Gefahr wirtschaftlich sinnvollen Verwertung Fondsvermögens Krisensituation vorgebeugt werden . Aussetzung jedoch dargelegt Liquiditätsinteresse Anleger entgegensteht ist Anlagenentscheidung aufzuklären . 3 . bislang Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat Beklagte Klägerin entsprechend aufgeklärt . unstreitigen Sachverhalt ist Aufklärung Beraterin Rahmen Beratungsgesprächs März erfolgt . Revisionserwiderung geltend macht Klägerin habe Anfang " Basisinformationen Wertpapier-Vermögensanlagen nachfolgend : Basisinformationen erhalten Möglichkeit vorübergehenden Aussetzung Anteilsrücknahme hingewiesen werde kann Unterlage Mittel Aufklärung zwar grundsätzlich geeignet sein vgl. Senatsurteile 11 November XI 27 . September XI . ; OLG ; OLG . Vorliegend konnte Beklagte Aufklärungspflicht jedoch vornherein Übergabe Basisinformationen Anleger erfüllen . offenen Immobilienfonds konnte Anteilsrücknahme § nur dann ausgesetzt werden Vertragsbedingungen jeweiligen Fonds Befugnis vorsahen vgl. Köndgen/Schmies Schimansky/Bunte/ Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . . Informationen hier Kapitalanlagegesellschaft Vertragsbedingungen Befugnis eingeräumt worden war enthalten allgemeinen Basisinformationen naturgemäß . hätte Beklagte Anleger verständlicher Weise mündlich rechtzeitige Übergabe streitgegenständlichen Fonds bezogenen Informationsmaterials schriftlich aufklären müssen . etwaigen Aufklärung Anleger " Kundeninformationen Wertpapiergeschäft nachfolgend : Kundeninformationen Anleger Vorbringen Beklagten 1 November Post erhalten haben hat Landgericht Feststellungen getroffen . Anleger Erhalt Broschüre bestritten haben ist Ermangelung etwaiger Feststellungen Berufungsgerichts revisionsrechtlich auszugehen Anleger Broschüre aufgeklärt worden sind . . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird zunächst Feststellungen treffen haben Anleger Kundeninformationen richtig sorgfältig vollständig zeitnah Zusammenhang Erwerb Fondsanteile März Risiko Aussetzung Anteilsrücknahme aufgeklärt worden sind . Berufungsgericht Aufklärungspflichtverletzung Beklagten feststellen sollte wird Parteien Gelegenheit ergänzendem Sachvortrag hatten Frage Kausalität fehlenden Feststellungen nachzuholen haben . wird Hinblick etwaige Beweisangebote Parteien Beweislast Kausalität einschlägige Rechtsprechung Senats beachten haben vgl. Senatsurteil 8 . Mai XI . . . Ellenberger Menges Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung