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490 lines
4.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
zweier
Verbraucherdarlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Klägers
.
Parteien
schlossen
Finanzierung
Immobilienerwerbs
11
Juli
Wege
Fernabsatzgeschäfts
Verbraucherdarlehensverträge
Form
sog.
Forwarddarlehen
über
.
Abnahme
Darlehensvaluta
war
Zeitraum
31
.
Mai
31
.
Mai
vorgesehen
.
Beklagte
belehrte
Kläger
jeweils
gleichlautend
folgt
Widerrufsrecht
:
Kläger
nahm
Darlehen
zahlte
17
.
März
Nichtabnahmeentschädigung
Höhe
Beklagte
.
Schreiben
Prozessbevollmächtigten
18
.
September
erklärte
Kläger
Widerruf
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
forderte
Beklagte
Rückzahlung
Nichtabnahmeentschädigung
2
.
Oktober
.
Beklagte
wies
Forderung
Klägers
Kläger
29
.
September
zugegangenen
Schreiben
.
Klage
Rückzahlung
Nichtabnahmeentschädigung
Zinsen
Freistellung
vorgerichtlich
verauslagten
Anwaltskosten
hat
Landgericht
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
Schluss
nur
noch
Antrag
Erstattung
Nichtabnahmeentschädigung
Zinsen
weiterverfolgt
hat
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Kläger
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
30
.
September
zahlen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Zurückweisung
klägerischen
Berufung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
29
Juli
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
seien
Juli
Wege
Fernabsatzes
Verbraucherdarlehensverträge
Forwarddarlehen
gekommen
so
Kläger
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
widerrufen
.
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
deutlich
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
belehrt
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
habe
erklären
können
.
Vorschriften
Fernabsatzrechts
Erlöschen
Widerrufsrechts
seien
Parteien
geschlossenen
Verbraucherdarlehensverträge
anwendbar
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
vereinbart
hätten
Kläger
müsse
Darlehen
Zahlung
Nichtabnahmeentschädigung
mehr
abnehmen
ändere
fortbestehenden
Widerruflichkeit
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
Klägers
.
Kläger
habe
Widerrufsrecht
verwirkt
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
könne
Kläger
Nichtabnahmeentschädigung
zurückverlangen
.
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
stünden
Kläger
Gesichtspunkt
Schuldnerverzugs
Weigerung
Beklagten
Forderung
auszugleichen
30
.
September
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ausgangspunkt
richtig
erkannt
Kläger
sei
gemäß
§
Abs.
zunächst
Recht
zugekommen
Abschluss
Darlehensverträge
gerichteten
Willenserklärungen
§
Abs.
hier
Art
.
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
§
Abs.
Satz
maßgeblichen
1
.
August
10
.
Juni
geltenden
Fassung
widerrufen
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Berufungsgericht
indessen
ausgegangen
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
zukommende
Widerrufsrecht
belehrt
so
Widerrufsfrist
Erklärung
Widerrufs
noch
abgelaufen
gewesen
sei
.
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Senat
inhaltsgleichen
Widerrufsbelehrung
bereits
entschieden
hat
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Voraussetzungen
Widerrufsrechts
zutreffend
dargestellt
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
kommt
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Berufungsgerichts
Aufhebung
§
Abs.
auch
anderen
Gründen
richtig
darstellt
§
.
weitere
Feststellungen
erforderlich
sind
kann
Senat
Beklagten
Sache
selbst
erkennen
Berufung
Klägers
zurückweisen
§
Abs.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.08.2015
Entscheidung