NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 Juli aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 24 . August wird zurückgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Klägers . Parteien schlossen Finanzierung Immobilienerwerbs 11 Juli Wege Fernabsatzgeschäfts Verbraucherdarlehensverträge Form sog. Forwarddarlehen über € € . Abnahme Darlehensvaluta war Zeitraum 31 . Mai 31 . Mai vorgesehen . Beklagte belehrte Kläger jeweils gleichlautend folgt Widerrufsrecht : Kläger nahm Darlehen zahlte 17 . März Nichtabnahmeentschädigung Höhe € Beklagte . Schreiben Prozessbevollmächtigten 18 . September erklärte Kläger Widerruf Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen forderte Beklagte Rückzahlung Nichtabnahmeentschädigung 2 . Oktober . Beklagte wies Forderung Klägers Kläger 29 . September zugegangenen Schreiben . Klage Rückzahlung Nichtabnahmeentschädigung Zinsen Freistellung vorgerichtlich verauslagten Anwaltskosten hat Landgericht abgewiesen . Berufung Klägers Schluss nur noch Antrag Erstattung Nichtabnahmeentschädigung Zinsen weiterverfolgt hat hat Berufungsgericht erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert Beklagte verurteilt Kläger € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 30 . September zahlen . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Zurückweisung klägerischen Berufung . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 29 Juli juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien seien Juli Wege Fernabsatzes Verbraucherdarlehensverträge Forwarddarlehen gekommen so Kläger Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen widerrufen . Beklagte habe Kläger unzureichend deutlich Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist belehrt . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch habe erklären können . Vorschriften Fernabsatzrechts Erlöschen Widerrufsrechts seien Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensverträge anwendbar . Parteien Ausübung Widerrufsrechts vereinbart hätten Kläger müsse Darlehen Zahlung Nichtabnahmeentschädigung mehr abnehmen ändere fortbestehenden Widerruflichkeit Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen Klägers . Kläger habe Widerrufsrecht verwirkt rechtsmissbräuchlich ausgeübt . Grundlage Widerruf entstandenen könne Kläger Nichtabnahmeentschädigung zurückverlangen . Zinsen Höhe Prozentpunkten stünden Kläger Gesichtspunkt Schuldnerverzugs Weigerung Beklagten Forderung auszugleichen 30 . September . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat allerdings Ausgangspunkt richtig erkannt Kläger sei gemäß § Abs. zunächst Recht zugekommen Abschluss Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen § Abs. hier Art . § Abs. Satz Nr. Abs. § § Abs. Satz maßgeblichen 1 . August 10 . Juni geltenden Fassung widerrufen . 2 . Rechtsfehlerhaft ist Berufungsgericht indessen ausgegangen Beklagte habe Kläger unzureichend zukommende Widerrufsrecht belehrt so Widerrufsfrist Erklärung Widerrufs noch abgelaufen gewesen sei . Rechtsmeinung Berufungsgerichts hat Beklagte Senat inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung bereits entschieden hat Senatsurteil 21 . Februar XI . . Voraussetzungen Widerrufsrechts zutreffend dargestellt . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung kommt . . Berufungsurteil unterliegt rechtsfehlerhaften Ausführungen Berufungsgerichts Aufhebung § Abs. auch anderen Gründen richtig darstellt § . weitere Feststellungen erforderlich sind kann Senat Beklagten Sache selbst erkennen Berufung Klägers zurückweisen § Abs. . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2015 Entscheidung