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1531 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Beschluss
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
Beklagten
notariellen
Urkunde
betriebene
Zwangsvollstreckung
.
Streit
Parteien
liegt
Beklagten
finanzierter
Erwerb
Eigentumswohnung
Kläger
zugrunde
.
Kläger
wurde
Jahr
Anlagevermittler
geworben
große
Eigentumswohnung
Nr.
noch
errichtenden
Appartementhaus
"
"
Kfz-Stellplatz
ben
.
Verkaufsprospekt
werden
vertraglichen
Grundlagen
folgt
erläutert
:
"
Erwerber
beauftragt
unabhängigen
Abwicklungsbeauftragten
Abschluss
vorgesehenen
Verträge
Wahrnehmung
Geschäftsbesorgungsvertrag
beschriebenen
Aufgaben
.
Abwicklungsbeauftragte
vertritt
Erwerber
Abschluss
Werklieferungsvertrages
Finanzierung
Abschluss
sonstigen
vorgesehenen
Verträge
.
Weitere
Aufgaben
also
insbesondere
auch
Prüfung
Objektes
bautechnischer
Hinsicht
Prüfung
Werthaltigkeit
kommen
Abwicklungsbeauftragten
.
S.
Prospekts
"
Abwicklungsbeauftragte
beauftragt
Namen
einzelnen
Erwerbers
Finanzierungsvermittler
auftragsgemäß
Beschaffung
gemäß
Konzeption
vorgesehenen
langfristigen
Darlehen
Vermittlung
Finanzierungsangeboten
Zwischenfinanzierungsdarlehen
Vorfinanzierung
konzeptionsgemäß
vorgesehenen
Eigenkapitals
Erwerber
wünscht
.
Finanzierungsvermittler
ist
umfassenden
Betreuung
Beratung
bezüglich
Fragen
Endfinanzierung
Vorlage
unterschriftsreifer
Darlehensverträge
verpflichten
.
"
S.
Prospekts
"
Abwicklung
Erwerbsvorganges
hat
Prospektherausgeber
Angebot
Abwicklungsbeauftragten
vorliegen
.
Abwicklungsbeauftragte
wird
ausschließlich
Auftrag
zukünftigen
Erwerber
tätig
werden
.
Abwicklungsbeauftragte
übernimmt
abwickelnde
Tätigkeit
Erwerber
Maßgabe
Prospekt
Prospektherausgeber
gemachten
Vorgaben
Erwerber
schließenden
Geschäftsbesorgungsvertrages
.
S.
Prospekts
Abwicklungsbeauftragte
war
Steuerberatungsgesellschaft
mbH
nachfolgend
:
Abwicklungsbeauftragte
.
Finanzierungsvermittlerin
war
GmbH
folgend
:
Finanzierungsvermittlerin
Tätigkeit
Anleger
hier
Kläger
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
wünschten
Provision
%
kalkulierten
Gesamtaufwandes
erhielt
.
Erwerbs
Wohnung
bot
Kläger
Abwicklungsbeauftragten
notarieller
Urkunde
18
.
Mai
umfassenden
Geschäftsbesorgungsvertrag
erteilte
ebensolche
Vollmacht
ausdrücklich
auch
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
umfasste
.
sollte
DM
betragen
.
Abwicklungsbeauftragte
nahm
Angebot
notarieller
Urkunde
8
.
Juni
.
Finanzierung
Gesamtaufwands
schloss
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
Juni
Beklagten
zunächst
Zwischenfinanzierungsvertrag
Unterkonten
Höhe
DM
Höhe
DM
geführt
wurde
.
Vertrag
sah
Sicherheit
Eintragung
Grundschuld
persönlicher
Haftungsübernahme
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
DM
.
notariellem
Kaufund
Werklieferungsvertrag
3
Juli
erwarb
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
Bauträgerin
Verkäuferin
Wohnung
nebst
Kfz-Stellplatz
.
24
.
Dezember
.
Januar
nahm
Abwicklungsbeauftragte
Ablösung
Zwischenfinanzierung
Klägers
Beklagten
ebenfalls
Unterkonten
geführtes
Endfinanzierungsdarlehen
DM
.
notarieller
Urkunde
11
.
April
bestellte
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
Beklagten
Wohnungseigentum
Grundschuld
Höhe
DM
.
Zugleich
unterwarf
Abwicklungsbeauftragte
Klägers
Beklagten
Vertrag
übernommenen
Zahlungsverpflichtungen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
Jahr
erhobenen
Klage
begehrt
Kläger
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
unzulässig
erklären
persönliches
Vermögen
erfolge
.
vertritt
Auffassung
Abwicklungsbeauftragte
sei
zusammen
Beklagten
begangenen
kollusiven
Vollmachtsmissbrauchs
wirksam
bevollmächtigt
gewesen
Darlehensverträge
unwirksam
seien
.
sei
Höhe
Innenprovision
Maklerprovision
nachhaltig
erzielbare
Garantiemiete
Zinshöhe
arglistig
getäuscht
worden
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Beschluss
gemäß
§
Abs.
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Zwangsvollstreckung
Beklagten
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
persönliche
Vermögen
Klägers
sei
unzulässig
.
Abschluss
Darlehensverträge
Beklagten
habe
Abwicklungsbeauftragte
Vollmacht
evident
missbraucht
.
seien
Darlehensverträge
wirksam
gekommen
so
Kläger
Grundschuldbestellungsurkunde
erklärte
abstrakte
Schuldanerkenntnis
kondizieren
könne
.
sei
Zwangsvollstreckung
Grundschuldbestellungsurkunde
persönlichen
Haftungsübernahme
ausgeschlossen
.
Abwicklungsbeauftragte
sei
Innenverhältnis
Kläger
berechtigt
gewesen
Finanzierungsvermittlungsvertrag
abzuschließen
Provisionspflicht
bloßen
Nachweis
Finanzierungsmöglichkeit
begründet
werde
.
Prospekt
sei
entnehmen
Finanzierungsvermittlungsvertrag
lediglich
Nachweistätigkeit
Gegenstand
haben
sollte
.
Vertriebsbeginn
sei
Finanzierungsvermittlungsleistung
Konzept
her
aber
möglich
gewesen
.
Finanzierungsvermittlerin
habe
Zeitpunkt
konkret
Erwerber
gewünschte
Finanzierungsform
gekannt
noch
habe
aktuelle
marktübliche
Finanzierungsangebote
einholen
können
zukünftigen
Marktbedingungen
Zeitpunkt
Anlageentscheidung
Erwerber
gekannt
habe
.
Finanzierungsvermittlerin
sei
Muster
Finanzierungsvermittlungsvertrages
Beschaffung
Darlehen
marktüblichen
Konditionen
verpflichtet
gewesen
.
Abwicklungsbeauftragte
sei
Innenverhältnis
Kläger
befugt
gewesen
Darlehen
Finanzierung
Finanzierungsvermittlungsprovision
aufzunehmen
bloße
Nachweistätigkeit
habe
gezahlt
werden
sollen
.
habe
Abschluss
Darlehensverträge
Vertretungsmacht
missbraucht
.
abgesehen
habe
Finanzierungsvermittlerin
einmal
Nachweistätigkeit
erbracht
.
Vorfeld
Vertriebs
Festlegung
konkreten
Finanzierungsbedingungen
sei
konzeptionell
zeitlich
Nachweis
konkrete
Finanzierung
marktüblichen
Bedingungen
möglich
gewesen
Beklagte
marktübliche
Bedingungen
habe
festlegen
wollen
noch
Abwicklungsbeauftragte
Zeitpunkt
Marktüblichkeit
zukünftiger
Bedingungen
habe
prüfen
können
.
Vollmachtsmissbrauch
sei
Beklagte
evident
gewesen
.
Unstreitig
habe
Beklagte
Vertriebsbeginn
Prospekt
Musterverträge
erhalten
.
sei
eindeutig
hervorgegangen
Abwicklungsbeauftragte
Finanzierungsvermittlerin
Kreditmittel
beschaffen
gehabt
habe
.
habe
Inhalt
Finanzierungsvermittlungsvertrages
echte
Auswahlleistung
Finanzierungsvermittlerin
vorgespiegelt
.
Beklagte
gewusst
habe
Finanzierungsvermittlerin
erbrachte
Leistung
allenfalls
bloße
Nachweistätigkeit
beschränkt
habe
habe
Schluss
aufdrängen
müssen
Abwicklungsbeauftragte
Finanzierung
Provision
auch
Darlehen
Beklagten
habe
aufnehmen
dürfen
.
führe
§
Nichtigkeit
gesamten
Darlehensvertrags
.
Teilnichtigkeit
Aufrechterhaltung
übrigen
Teils
sei
nur
dann
anzunehmen
hypothetischen
Parteiwillen
entspräche
.
komme
Parteien
Rechtsgeschäft
nichtigen
Teil
tatsächlich
gewollt
hätten
objektive
Bewertung
ergebe
Rechtsgeschäft
auch
nichtigen
Teil
vernünftigerweise
vorgenommen
worden
wäre
.
könne
hier
ausgegangen
werden
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
gegebenen
Begründung
hätte
Berufungsgericht
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
Ausfertigung
Grundschuldbestellungsurkunde
persönliche
Vermögen
Klägers
unzulässig
erklären
dürfen
.
Insoweit
beanstandet
Revision
Erfolg
Berufungsgericht
angenommen
hat
Parteien
geschlossenen
Darlehensverträge
seien
Abwicklungsbeauftragten
begangenen
Missbrauchs
Vertretungsmacht
unwirksam
.
Auffassung
Berufungsgerichts
liegen
Voraussetzungen
offensichtlichen
Vollmachtsmissbrauchs
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
grundsätzlich
Vertretene
Risiko
hier
unterstellten
Missbrauchs
Vertretungsmacht
tragen
vgl.
nur
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
Vertragspartner
trifft
Prüfungspflicht
Vertreter
Innenverhältnis
gebunden
ist
außen
unbeschränkten
Vertretungsmacht
nur
begrenzten
Gebrauch
machen
Senatsurteil
aaO
.
-9-
gilt
allerdings
nur
Fall
Vertreter
kollusiv
Vertragsgegner
Nachteil
Vertretenen
Geschäft
abschließt
.
Geschäft
verstößt
guten
Sitten
ist
nichtig
§
;
vgl.
nur
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
ist
Vertretene
erkennbaren
Missbrauch
Vertretungsmacht
Verhältnis
Vertragspartner
dann
geschützt
Vertreter
Vertretungsmacht
ersichtlich
verdächtiger
Weise
Gebrauch
gemacht
hat
so
Vertragspartner
begründete
Zweifel
bestehen
mussten
Treueverstoß
Vertreters
Vertretenen
vorliege
.
Notwendig
ist
massive
Verdachtsmomente
voraussetzende
objektive
Evidenz
Missbrauchs
vgl.
nur
Senatsurteil
aaO
.
objektive
Evidenz
ist
insbesondere
dann
gegeben
gegebenen
Umständen
Notwendigkeit
Rückfrage
Geschäftsgegners
Vertretenen
geradezu
aufdrängt
Senatsurteil
aaO
.
2
.
objektiven
Evidenz
fehlt
hier
.
Zwar
ist
Feststellung
tatrichterliche
Würdigung
Revisionsverfahren
nur
beschränkt
überprüfbar
ist
.
Nachprüfung
unterliegt
aber
jedenfalls
Begriff
objektiven
Evidenz
verkannt
wurde
Beurteilung
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
wurden
.
Ist
hier
Fall
kann
Revisionsgericht
Beurteilung
selbst
vornehmen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hier
abgeschlossenes
Tatsachenbild
ergeben
vgl.
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagten
habe
aufdrängen
müssen
Prospekt
genannte
Finanzierungsvermittlerin
vergütungspflichtige
Tätigkeit
entfaltet
habe
entbehrt
ausreichenden
Grundlage
.
Auffassung
Berufungsgerichts
richten
Art
Umfang
Tätigkeiten
Finanzierungsvermittlerin
Prospekt
Muster
Finanzierungsvermittlungsvertrages
vgl.
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
tatsächlich
abgeschlossenen
Finanzierungsvermittlungsvertrag
.
Selbst
unterstellt
Inhalt
tatsächlich
abgeschlossenen
Finanzierungsvermittlungsvertrags
Muster
Finanzierungsvermittlungsvertrages
übereinstimmt
ergaben
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
massiven
Verdachtsmomente
Abwicklungsbeauftragte
Darlehensaufnahme
Zahlung
Finanzierungsvermittlungsprovision
rechtlichen
Befugnisse
Vollmacht
missbraucht
hat
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Verdachtsmomente
allein
abgeleitet
Finanzierungsantrag
Abwicklungsbeauftragten
auch
Finanzierung
Vermittlungsprovision
Höhe
%
Gesamtaufwandes
bezog
.
Abschluss
Kreditvertrags
handelte
alltägliches
normales
Geschehen
bankgeschäftlichen
Kreditverkehr
.
schloss
auch
finanzierenden
Höhe
marktüblichen
Nebenkosten
insbesondere
Kosten
Finanzierungsvermittlung
.
Vollmachtsmissbrauch
kann
Zusammenhang
nur
dann
vorliegen
Vereinbarung
Finanzierung
Provision
Geschäftsbesorgungsvertrag
Vertrag
umzusetzenden
Investitionskonzept
Nachteil
Kapitalanlegers
hier
Klägers
abweicht
vgl.
Urteil
27
.
Juni
.
.
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
Finanzierung
Gesamtaufwands
hat
Kläger
aber
ausdrücklich
gewünscht
Abwicklungsbeauftragte
bevollmächtigt
.
Abschluss
Finanzierungsvermittlungsvertrags
erforderlich
wirtschaftlich
sinnvoll
war
hatte
Beklagte
finanzierende
Bank
prüfen
Zeitpunkt
Darlehensvergabe
ausgehen
durfte
Finanzierungsvermittlungsvertrag
bereits
abgeschlossen
worden
war
.
abgesehen
war
auch
Fall
Berufungsgericht
angenommenen
Kenntnis
Einzelheiten
Prospektinhalts
Prüfung
Sinnhaftigkeit
Abschlusses
Vertrags
gar
möglich
möglicherweise
verschlossen
gebliebene
Umstände
etwa
steuerliche
Gründe
maßgeblich
gewesen
sein
könnten
.
Anders
Berufungsgericht
meint
lässt
Evidenz
begründen
Beklagten
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
aufdrängen
müssen
Finanzierungsvermittlerin
vertraglich
geschuldeten
Leistungen
erbracht
habe
.
Unabhängig
Frage
Abwicklungsbeauftragte
Finanzierung
unterstellt
geschuldeten
Provision
Höhe
%
gesamten
Darlehenssumme
erteilte
Vollmacht
überhaupt
missbraucht
hätte
ergaben
Beklagte
jedenfalls
Verdachtsmomente
Finanzierungsvermittlerin
vertraglich
geschuldeten
Leistungen
erbracht
haben
könnte
.
gilt
auch
dann
Berufungsgericht
Grundlage
Inhalts
Muster-Finanzierungsvermittlungsvertrages
ausgeht
Vermittlungstätigkeit
erbringen
musste
.
Vermittlungstätigkeit
erfordert
Makler
potenziellen
Vertragspartner
Ziel
einwirkt
Abschlussbereitschaft
absichtigten
Hauptvertrag
herbeizuführen
Senatsurteil
14
.
Juni
XI
.
.
kann
Vergütungspflicht
auslösende
Maklervertrag
auch
noch
zeitlich
bereits
erfolgter
Maklerleistung
abgeschlossen
werden
vgl.
Senatsurteil
aaO
.
Provision
verdienen
reicht
Maklerleistung
anderen
Bedingungen
Abschluss
Hauptvertrags
zumindest
mitursächlich
geworden
ist
.
braucht
einzige
hauptsächliche
Ursache
sein
.
Vermittlungsmakler
genügt
Tätigkeit
Abschlussbereitschaft
Dritten
irgendwie
gefördert
hat
Makler
also
Vertragsgegner
Motiv
gesetzt
hat
völlig
unbedeutend
war
Senatsurteil
aaO
.
Hintergrund
musste
Beklagten
Fehlen
zumindest
mitursächlichen
Vermittlungsleistung
Finanzierungsvermittlerin
anders
Berufungsgericht
meint
aufdrängen
Finanzierungsvermittlerin
streitgegenständlichen
Darlehensverträge
verhandelt
hat
.
Berufungsgericht
verkennt
bereits
vorab
erzielte
allgemeine
Finanzierungsabsprache
Vermittlungsleistung
künftigen
Erwerber
auch
Klägers
zurückzuführen
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Finanzierungsvermittlerin
bereits
Vertriebsbeginn
Bereitschaft
erklärt
Erwerbern
Wohnungen
Appartementhaus
näher
festgestellten
Bedingungen
Finanzierung
anzubieten
.
Vermittlungsleistung
Klägers
steht
Abwicklungsbeauftragte
Angebot
Klägers
Abschluss
Geschäftsbesorgungsvertrages
erst
Zeitpunkt
Bestätigung
allgemeinen
Finanzierungsbereitschaft
Beklagte
angenommen
hat
Kläger
erst
Zeitpunkt
Erwerber
feststand
.
Auch
spielt
Rolle
allgemeinen
Finanzierungsabsprache
benannten
Konditionen
lediglich
damaligen
Zeitpunkt
bezogen
haben
dürften
.
entsprach
Vorgabe
Finanzierungsvermittlerin
Darlehen
jeweils
marktüblichen
Bedingungen
beschaffen
.
Juni
Dezember
1995/Januar
geschlossenen
Darlehensverträge
Vorgabe
entsprochen
hätten
macht
Kläger
geltend
.
Selbst
Absprache
Kläger
behauptet
Berufungsgericht
offen
gelassen
hat
Finanzierungsvermittlerin
ebenfalls
Abwicklungsbeauftragten
getroffen
worden
sein
sollte
hätten
Beklagten
Zweifel
Vergütungspflicht
aufdrängen
müssen
.
Vermittlungsleistungen
müssen
höchstpersönlich
erbracht
werden
.
Konzeption
Anlagemodells
sollten
Anleger
auch
vorliegend
geschehen
allein
Abwicklungsbeauftragte
Abschluss
Darlehensverträgen
bevollmächtigen
.
Dann
ist
aber
bedenklich
finanzierende
Bank
auch
nur
unmittelbar
allgemeinen
Konditionen
Endfinanzierung
verhandelt
konkrete
Finanzierungsanfrage
Bonitätsunterlagen
zugeleitet
werden
.
Sicht
Bank
liegt
Abwicklungsbeauftragte
Wissen
Einverständnis
Finanzierungsvermittlerin
Erfüllungsgehilfin
agiert
.
wird
hier
Finanzierungsbestätigungsschreiben
verdeutlicht
Beklagte
zugrunde
liegenden
Verhandlungen
Behauptung
Klägers
Abwicklungsbeauftragten
geführt
worden
sein
sollen
Finanzierungsvermittlerin
richtete
.
Mangels
weiterer
Berufungsgericht
festgestellter
Kläger
behaupteter
Umstände
kann
Beklagte
offensichtlicher
Vollmachtsmissbrauch
Abwicklungsbeauftragte
angenommen
.
Revisionserwiderung
hat
auch
Landgericht
festgestellt
Beklagten
Vollmachtsmissbrauch
positiv
bekannt
war
.
tatsächlicher
Grundlage
handelt
Annahme
Landgerichts
tatsächliche
Feststellung
lediglich
haltbare
Schlussfolgerung
.
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Vorliegens
Rechtsscheinvollmacht
Feststellungen
Schadensersatzansprüchen
Endentscheidung
reif
ist
ist
weiteren
Sachaufklärung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
28.09.2015