NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Beschluss 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger wendet Beklagten notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung . Streit Parteien liegt Beklagten finanzierter Erwerb Eigentumswohnung Kläger zugrunde . Kläger wurde Jahr Anlagevermittler geworben große Eigentumswohnung Nr. noch errichtenden Appartementhaus " " Kfz-Stellplatz ben . Verkaufsprospekt werden vertraglichen Grundlagen folgt erläutert : " Erwerber beauftragt unabhängigen Abwicklungsbeauftragten Abschluss vorgesehenen Verträge Wahrnehmung Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben . Abwicklungsbeauftragte vertritt Erwerber Abschluss Werklieferungsvertrages Finanzierung Abschluss sonstigen vorgesehenen Verträge . Weitere Aufgaben also insbesondere auch Prüfung Objektes bautechnischer Hinsicht Prüfung Werthaltigkeit … kommen Abwicklungsbeauftragten . S. Prospekts " Abwicklungsbeauftragte beauftragt Namen einzelnen Erwerbers Finanzierungsvermittler auftragsgemäß Beschaffung gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen Vermittlung Finanzierungsangeboten Zwischenfinanzierungsdarlehen Vorfinanzierung konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals Erwerber wünscht . Finanzierungsvermittler ist umfassenden Betreuung Beratung bezüglich Fragen Endfinanzierung Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge verpflichten . " S. Prospekts " Abwicklung Erwerbsvorganges hat Prospektherausgeber Angebot Abwicklungsbeauftragten vorliegen . Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich Auftrag zukünftigen Erwerber tätig werden . Abwicklungsbeauftragte übernimmt abwickelnde Tätigkeit Erwerber Maßgabe Prospekt Prospektherausgeber gemachten Vorgaben Erwerber schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages . S. Prospekts Abwicklungsbeauftragte war Steuerberatungsgesellschaft mbH nachfolgend : Abwicklungsbeauftragte . Finanzierungsvermittlerin war GmbH folgend : Finanzierungsvermittlerin Tätigkeit Anleger hier Kläger Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags wünschten Provision % kalkulierten Gesamtaufwandes erhielt . Erwerbs Wohnung bot Kläger Abwicklungsbeauftragten notarieller Urkunde 18 . Mai umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrag erteilte ebensolche Vollmacht ausdrücklich auch Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags umfasste . sollte DM betragen . Abwicklungsbeauftragte nahm Angebot notarieller Urkunde 8 . Juni . Finanzierung Gesamtaufwands schloss Abwicklungsbeauftragte Klägers Juni Beklagten zunächst Zwischenfinanzierungsvertrag Unterkonten Höhe DM Höhe DM geführt wurde . Vertrag sah Sicherheit Eintragung Grundschuld persönlicher Haftungsübernahme Zwangsvollstreckungsunterwerfung DM . notariellem Kaufund Werklieferungsvertrag 3 Juli erwarb Abwicklungsbeauftragte Klägers Bauträgerin Verkäuferin Wohnung nebst Kfz-Stellplatz . 24 . Dezember . Januar nahm Abwicklungsbeauftragte Ablösung Zwischenfinanzierung Klägers Beklagten ebenfalls Unterkonten geführtes Endfinanzierungsdarlehen DM . notarieller Urkunde 11 . April bestellte Abwicklungsbeauftragte Klägers Beklagten Wohnungseigentum Grundschuld Höhe DM . Zugleich unterwarf Abwicklungsbeauftragte Klägers Beklagten Vertrag übernommenen Zahlungsverpflichtungen sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . Jahr erhobenen Klage begehrt Kläger Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde unzulässig erklären persönliches Vermögen erfolge . vertritt Auffassung Abwicklungsbeauftragte sei zusammen Beklagten begangenen kollusiven Vollmachtsmissbrauchs wirksam bevollmächtigt gewesen Darlehensverträge unwirksam seien . sei Höhe Innenprovision Maklerprovision nachhaltig erzielbare Garantiemiete Zinshöhe arglistig getäuscht worden . Landgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Beschluss gemäß § Abs. zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Interesse Wesentlichen ausgeführt : Zwangsvollstreckung Beklagten notariellen Grundschuldbestellungsurkunde persönliche Vermögen Klägers sei unzulässig . Abschluss Darlehensverträge Beklagten habe Abwicklungsbeauftragte Vollmacht evident missbraucht . seien Darlehensverträge wirksam gekommen so Kläger Grundschuldbestellungsurkunde erklärte abstrakte Schuldanerkenntnis kondizieren könne . sei Zwangsvollstreckung Grundschuldbestellungsurkunde persönlichen Haftungsübernahme ausgeschlossen . Abwicklungsbeauftragte sei Innenverhältnis Kläger berechtigt gewesen Finanzierungsvermittlungsvertrag abzuschließen Provisionspflicht bloßen Nachweis Finanzierungsmöglichkeit begründet werde . Prospekt sei entnehmen Finanzierungsvermittlungsvertrag lediglich Nachweistätigkeit Gegenstand haben sollte . Vertriebsbeginn sei Finanzierungsvermittlungsleistung Konzept her aber möglich gewesen . Finanzierungsvermittlerin habe Zeitpunkt konkret Erwerber gewünschte Finanzierungsform gekannt noch habe aktuelle marktübliche Finanzierungsangebote einholen können zukünftigen Marktbedingungen Zeitpunkt Anlageentscheidung Erwerber gekannt habe . Finanzierungsvermittlerin sei Muster Finanzierungsvermittlungsvertrages Beschaffung Darlehen marktüblichen Konditionen verpflichtet gewesen . Abwicklungsbeauftragte sei Innenverhältnis Kläger befugt gewesen Darlehen Finanzierung Finanzierungsvermittlungsprovision aufzunehmen bloße Nachweistätigkeit habe gezahlt werden sollen . habe Abschluss Darlehensverträge Vertretungsmacht missbraucht . abgesehen habe Finanzierungsvermittlerin einmal Nachweistätigkeit erbracht . Vorfeld Vertriebs Festlegung konkreten Finanzierungsbedingungen sei konzeptionell zeitlich Nachweis konkrete Finanzierung marktüblichen Bedingungen möglich gewesen Beklagte marktübliche Bedingungen habe festlegen wollen noch Abwicklungsbeauftragte Zeitpunkt Marktüblichkeit zukünftiger Bedingungen habe prüfen können . Vollmachtsmissbrauch sei Beklagte evident gewesen . Unstreitig habe Beklagte Vertriebsbeginn Prospekt Musterverträge erhalten . sei eindeutig hervorgegangen Abwicklungsbeauftragte Finanzierungsvermittlerin Kreditmittel beschaffen gehabt habe . habe Inhalt Finanzierungsvermittlungsvertrages echte Auswahlleistung Finanzierungsvermittlerin vorgespiegelt . Beklagte gewusst habe Finanzierungsvermittlerin erbrachte Leistung allenfalls bloße Nachweistätigkeit beschränkt habe habe Schluss aufdrängen müssen Abwicklungsbeauftragte Finanzierung Provision auch Darlehen Beklagten habe aufnehmen dürfen . führe § Nichtigkeit gesamten Darlehensvertrags . Teilnichtigkeit Aufrechterhaltung übrigen Teils sei nur dann anzunehmen hypothetischen Parteiwillen entspräche . komme Parteien Rechtsgeschäft nichtigen Teil tatsächlich gewollt hätten objektive Bewertung ergebe Rechtsgeschäft auch nichtigen Teil vernünftigerweise vorgenommen worden wäre . könne hier ausgegangen werden . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . gegebenen Begründung hätte Berufungsgericht Zwangsvollstreckung vollstreckbaren Ausfertigung Grundschuldbestellungsurkunde persönliche Vermögen Klägers unzulässig erklären dürfen . Insoweit beanstandet Revision Erfolg Berufungsgericht angenommen hat Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs Vertretungsmacht unwirksam . Auffassung Berufungsgerichts liegen Voraussetzungen offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich Vertretene Risiko hier unterstellten Missbrauchs Vertretungsmacht tragen vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . Vertragspartner trifft Prüfungspflicht Vertreter Innenverhältnis gebunden ist außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch machen Senatsurteil aaO . -9- gilt allerdings nur Fall Vertreter kollusiv Vertragsgegner Nachteil Vertretenen Geschäft abschließt . Geschäft verstößt guten Sitten ist nichtig § ; vgl. nur Senatsurteil 14 . Juni XI . . ist Vertretene erkennbaren Missbrauch Vertretungsmacht Verhältnis Vertragspartner dann geschützt Vertreter Vertretungsmacht ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat so Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten Treueverstoß Vertreters Vertretenen vorliege . Notwendig ist massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz Missbrauchs vgl. nur Senatsurteil aaO . objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben gegebenen Umständen Notwendigkeit Rückfrage Geschäftsgegners Vertretenen geradezu aufdrängt Senatsurteil aaO . 2 . objektiven Evidenz fehlt hier . Zwar ist Feststellung tatrichterliche Würdigung Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist . Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls Begriff objektiven Evidenz verkannt wurde Beurteilung wesentliche Umstände Betracht gelassen wurden . Ist hier Fall kann Revisionsgericht Beurteilung selbst vornehmen Feststellungen Berufungsgerichts hier abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . . Annahme Berufungsgerichts Beklagten habe aufdrängen müssen Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe entbehrt ausreichenden Grundlage . Auffassung Berufungsgerichts richten Art Umfang Tätigkeiten Finanzierungsvermittlerin Prospekt Muster Finanzierungsvermittlungsvertrages vgl. Senatsurteil 14 . Juni XI . tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrag . Selbst unterstellt Inhalt tatsächlich abgeschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrags Muster Finanzierungsvermittlungsvertrages übereinstimmt ergaben Annahme Berufungsgerichts Beklagte massiven Verdachtsmomente Abwicklungsbeauftragte Darlehensaufnahme Zahlung Finanzierungsvermittlungsprovision rechtlichen Befugnisse Vollmacht missbraucht hat . Recht hat Berufungsgericht Verdachtsmomente allein abgeleitet Finanzierungsantrag Abwicklungsbeauftragten auch Finanzierung Vermittlungsprovision Höhe % Gesamtaufwandes bezog . Abschluss Kreditvertrags handelte alltägliches normales Geschehen bankgeschäftlichen Kreditverkehr . schloss auch finanzierenden Höhe marktüblichen Nebenkosten insbesondere Kosten Finanzierungsvermittlung . Vollmachtsmissbrauch kann Zusammenhang nur dann vorliegen Vereinbarung Finanzierung Provision Geschäftsbesorgungsvertrag Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept Nachteil Kapitalanlegers hier Klägers abweicht vgl. Urteil 27 . Juni . . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags Finanzierung Gesamtaufwands hat Kläger aber ausdrücklich gewünscht Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt . Abschluss Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich wirtschaftlich sinnvoll war hatte Beklagte finanzierende Bank prüfen Zeitpunkt Darlehensvergabe ausgehen durfte Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war . abgesehen war auch Fall Berufungsgericht angenommenen Kenntnis Einzelheiten Prospektinhalts Prüfung Sinnhaftigkeit Abschlusses Vertrags gar möglich möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände etwa steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein könnten . Anders Berufungsgericht meint lässt Evidenz begründen Beklagten habe Abschluss Darlehensvertrags aufdrängen müssen Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht habe . Unabhängig Frage Abwicklungsbeauftragte Finanzierung unterstellt geschuldeten Provision Höhe % gesamten Darlehenssumme erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte ergaben Beklagte jedenfalls Verdachtsmomente Finanzierungsvermittlerin vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht haben könnte . gilt auch dann Berufungsgericht Grundlage Inhalts Muster-Finanzierungsvermittlungsvertrages ausgeht Vermittlungstätigkeit erbringen musste . Vermittlungstätigkeit erfordert Makler potenziellen Vertragspartner Ziel einwirkt Abschlussbereitschaft absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen Senatsurteil 14 . Juni XI . . kann Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden vgl. Senatsurteil aaO . Provision verdienen reicht Maklerleistung anderen Bedingungen Abschluss Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden ist . braucht einzige hauptsächliche Ursache sein . Vermittlungsmakler genügt Tätigkeit Abschlussbereitschaft Dritten irgendwie gefördert hat Makler also Vertragsgegner Motiv gesetzt hat völlig unbedeutend war Senatsurteil aaO . Hintergrund musste Beklagten Fehlen zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung Finanzierungsvermittlerin anders Berufungsgericht meint aufdrängen Finanzierungsvermittlerin streitgegenständlichen Darlehensverträge verhandelt hat . Berufungsgericht verkennt bereits vorab erzielte allgemeine Finanzierungsabsprache Vermittlungsleistung künftigen Erwerber auch Klägers zurückzuführen ist . Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Finanzierungsvermittlerin bereits Vertriebsbeginn Bereitschaft erklärt Erwerbern Wohnungen Appartementhaus näher festgestellten Bedingungen Finanzierung anzubieten . Vermittlungsleistung Klägers steht Abwicklungsbeauftragte Angebot Klägers Abschluss Geschäftsbesorgungsvertrages erst Zeitpunkt Bestätigung allgemeinen Finanzierungsbereitschaft Beklagte angenommen hat Kläger erst Zeitpunkt Erwerber feststand . Auch spielt Rolle allgemeinen Finanzierungsabsprache benannten Konditionen lediglich damaligen Zeitpunkt bezogen haben dürften . entsprach Vorgabe Finanzierungsvermittlerin Darlehen jeweils marktüblichen Bedingungen beschaffen . Juni Dezember 1995/Januar geschlossenen Darlehensverträge Vorgabe entsprochen hätten macht Kläger geltend . Selbst Absprache Kläger behauptet Berufungsgericht offen gelassen hat Finanzierungsvermittlerin ebenfalls Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte hätten Beklagten Zweifel Vergütungspflicht aufdrängen müssen . Vermittlungsleistungen müssen höchstpersönlich erbracht werden . Konzeption Anlagemodells sollten Anleger auch vorliegend geschehen allein Abwicklungsbeauftragte Abschluss Darlehensverträgen bevollmächtigen . Dann ist aber bedenklich finanzierende Bank auch nur unmittelbar allgemeinen Konditionen Endfinanzierung verhandelt konkrete Finanzierungsanfrage Bonitätsunterlagen zugeleitet werden . Sicht Bank liegt Abwicklungsbeauftragte Wissen Einverständnis Finanzierungsvermittlerin Erfüllungsgehilfin agiert . wird hier Finanzierungsbestätigungsschreiben verdeutlicht Beklagte zugrunde liegenden Verhandlungen Behauptung Klägers Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen Finanzierungsvermittlerin richtete . Mangels weiterer Berufungsgericht festgestellter Kläger behaupteter Umstände kann Beklagte offensichtlicher Vollmachtsmissbrauch Abwicklungsbeauftragte angenommen . Revisionserwiderung hat auch Landgericht festgestellt Beklagten Vollmachtsmissbrauch positiv bekannt war . tatsächlicher Grundlage handelt Annahme Landgerichts tatsächliche Feststellung lediglich haltbare Schlussfolgerung . . angefochtene Beschluss ist aufzuheben § Abs. . Sache Vorliegens Rechtsscheinvollmacht Feststellungen Schadensersatzansprüchen Endentscheidung reif ist ist weiteren Sachaufklärung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 28.09.2015