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1836 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Fassung
10
.
Juni
formal
inhaltlich
gesetzlichen
Anforderungen
genügende
Widerrufsbelehrung
wird
undeutlich
Vertragsunterlagen
anderer
drucktechnisch
hervorgehobener
Stelle
inhaltlich
ordnungsgemäßen
Zusatz
enthalten
Anschluss
Urteil
16
.
Dezember
juris
.
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
September
wird
auch
insoweit
zurückgewiesen
Rechtsmittel
Beklagte
verurteilt
worden
ist
Kläger
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
5
.
Februar
zahlen
.
übrigen
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Wirksamkeit
Widerrufs
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Klägers
.
Parteien
schlossen
22
.
März
Finanzierung
Immobilie
später
Teilbeträgen
Nummern
geführten
Darlehensvertrag
Jahre
festen
jährlichen
Nominalzinssatz
%
p.a.
Sicherung
Ansprüche
Beklagten
diente
Grundpfandrecht
.
Darlehensformular
war
folgender
drucktechnisch
besonders
hervorgehobener
"
Wichtiger
Hinweis
mitabgedruckt
:
"
Darlehensvertrag
wird
zunächst
nur
Darlehensnehmer
unterzeichnet
stellt
lediglich
verbindliches
Darlehensangebot
Darlehensnehmers
Beklagte
.
Darlehensvertrag
kommt
erst
Unterzeichnung
Beklagte
;
erst
dann
besteht
Anspruch
Auszahlung
Darlehens
"
.
Beklagte
belehrte
Kläger
folgt
Widerrufsrecht
:
Übernahmevertrag
24
.
April
übernahm
künftig
:
vertraglichen
Rechte
Pflichten
bestimmten
Beklagten
geschlossenen
Darlehensverträgen
Vortrag
Beklagten
auch
Kläger
geschlossene
Darlehensvertrag
gehörte
.
Mai
teilten
gesonderten
Schreiben
Beklagte
auch
Kläger
sinngemäß
vertraglichen
Rechte
Pflichten
Beklagten
Darlehensvertrag
Kläger
seien
übernommen
worden
.
Beklagte
führte
weiter
Kläger
ändere
"
:
Vertrag
werde
"
gleichen
Bedingungen
gleichen
Darlehensnummer
fortgeführt
Bearbeitung
"
erfolge
"
weiterhin
"
Beklagte
.
Darlehenskonto
betreffende
Auszüge
erhielt
Kläger
anschließend
jeweils
Beklagten
Zusatz
"
Auftrag
"
.
Dezember
erfragte
Kläger
Beklagten
Konditionen
vorzeitigen
Rückführung
Darlehens
Fall
Veräußerung
Immobilie
.
Schreiben
23
.
Dezember
teilte
Beklagte
Kläger
Briefkopf
"
Auftrag
sei
vorzeitigen
Rückzahlung
o.g.
Zahlung
Vorfälligkeitsentschädigung
einverstanden
Finanzierungsobjekt
verkauft
"
werde
.
kündigte
Berechnung
"
Bearbeitungsgebühr
"
.
Wiederum
Briefkopf
"
Auftrag
"
errechnete
Beklagte
Schreiben
3
.
April
"
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
Kläger
Bearbeitungsentgelt
Höhe
Beklagte
leistete
.
Schreiben
5
.
Juni
widerrief
Kläger
Beklagten
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
setzte
Beklagten
Abrechnung
Darlehens
"
Frist
19
.
Juni
.
Schreiben
1
Juli
wies
Beklagte
Widerruf
.
Schreiben
vorinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
12
.
August
forderte
Kläger
Beklagte
"
Neuabrechnung
-saldierung
Darlehen
"
2
.
September
.
nahm
Beklagte
1
.
Oktober
Verweis
Beauftragung
abschlägig
Stellung
anführte
Schreiben
12
.
August
sei
"
direkten
Beantwortung
zugeleitet
worden
"
.
5
.
Februar
zugestellte
Klage
Neuabrechnung
"
Darlehensverträge
"
Zahlung
Neuabrechnung
Klägers
ergebenden
Differenzbetrags
Rückzahlung
Bearbeitungsentgelts
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
hilfsweise
Freistellung
weiter
hilfsweise
Zahlung
Zinsen
"
äußerst
hilfsweise
"
Feststellung
"
Darlehensverträge
Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt
worden
"
seien
hat
Landgericht
Verweis
Grundsätze
Glauben
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägers
zuletzt
noch
Zahlung
Rückzahlung
Bearbeitungsentgelts
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
Rechtshängigkeitszinsen
hilfsweise
Freistellung
"
äußerst
hilfsweise
"
Feststellung
Zustandekommens
beansprucht
hat
hat
Berufungsgericht
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
.
hat
Beklagte
verurteilt
Kläger
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
3
.
September
"
außergerichtliche
Rechtsverfolgung
Kläger
"
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
"
5
.
Februar
"
zahlen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Antrag
vollständige
Zurückweisung
Berufung
Klägers
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
5
.
August
juris
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
sei
richtige
Adressatin
Widerrufs
5
.
Juni
richtige
Gegnerin
Ansprüche
Klägers
Rückgewährschuldverhältnis
.
bedürfe
weiteren
Aufklärung
Grundlage
"
Übernahmevertrags
"
24
.
April
Darlehensvertrag
Kläger
Beklagten
übertragen
worden
sei
.
Jedenfalls
habe
Beklagte
hinreichend
vorgetragen
habe
Voraussetzung
Ausschlusses
Mithaftung
Beklagten
gewesen
sei
"
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
errichtete
Abwicklungsanstalt
"
gehandelt
.
Übrigen
müsse
Beklagte
jedenfalls
Rechtsscheingrundsätzen
richtige
Adressatin
Widerrufs
Anspruchsgegnerin
behandeln
lassen
.
Kläger
habe
Schreiben
Beklagten
23
.
Dezember
3
.
April
ausgehen
dürfen
"
Rückzahlungsbegehren
auch
weitere
Abwicklung
nach
zuständigen
Vertragspartner
gewandt
haben
"
.
kleingedruckte
Zusatz
"
Auftrag
"
Briefkopf
Beklagten
habe
Befund
geändert
.
Erst
recht
sei
Eindruck
Beklagte
sei
weiterhin
Vertragspartnerin
Schreiben
1
.
Oktober
bestärkt
worden
.
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
deutlich
Voraussetzungen
Anlaufen
Widerrufsfrist
belehrt
.
Gesetzlichkeitsfiktion
Musters
Widerrufsbelehrung
maßgeblichen
Fassung
könne
Beklagte
berufen
Widerrufsbelehrung
Beklagten
Muster
vollständig
entsprochen
habe
.
Mangels
ordnungsgemäßer
Belehrung
sei
Widerrufsfrist
angelaufen
so
Kläger
Widerruf
noch
habe
erklären
können
.
Parteien
Ausübung
Widerrufsrechts
-9-
bungsvertrag
geschlossen
hätten
stehe
Widerruf
Darlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärungen
noch
Anspruch
Rückgewähr
erbrachten
Leistungen
.
Kläger
habe
Widerrufsrecht
verwirkt
.
Zwar
sei
Verwirkung
auch
Rücksicht
Kenntnis
Willensrichtung
Berechtigten
möglich
Verpflichtete
objektiver
Beurteilung
Verhalten
Berechtigten
habe
schließen
dürfen
Berechtigte
Recht
mehr
geltend
machen
wolle
so
Verpflichtete
Rechtsausübung
Berechtigten
mehr
habe
rechnen
brauchen
entsprechend
habe
einrichten
dürfen
.
Voraussetzungen
seien
indessen
gegeben
.
Umstand
Berechtigten
zustehende
Recht
unbekannt
gewesen
sei
stehe
Verwirkung
jedenfalls
dann
Unkenntnis
Berechtigten
Verantwortungsbereich
Verpflichteten
falle
.
Unternehmer
Pflicht
verstoßen
habe
Verbraucher
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilen
dürfe
vertrauen
habe
Belehrung
Widerrufsfrist
Lauf
gesetzt
.
Schutzwürdigkeit
Unternehmers
spreche
Schwebezustand
Nachbelehrung
beenden
könne
.
Vorliegen
Umstandsmoments
sei
auch
auszugehen
Parteien
Aufhebungsvereinbarung
geschlossen
hätten
.
beiderseitige
vollständige
Vertragserfüllung
führe
Verlust
Widerrufsrechts
könne
allein
auch
ausreichen
Annahme
Verwirkung
rechtfertigen
.
Kläger
habe
Widerrufsrecht
überdies
rechtsmissbräuchlich
ausgeübt
.
Motive
Ausübung
Widerrufsrechts
bewogen
hätten
komme
.
Grundlage
Widerruf
entstandenen
Rückgewährschuldverhältnisses
könne
Kläger
Leistungen
zurückverlangen
.
Verzugszinsen
stünden
Kläger
Beklagte
Fristsetzung
Schreiben
12
.
August
3
.
September
Verzug
geraten
sei
.
Entsprechend
sei
Beklagte
auch
reduziertem
Umfang
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
verpflichtet
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
1
.
Ausgangspunkt
richtig
ist
Berufungsgericht
freilich
ausgegangen
Kläger
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
Beklagten
richtiger
Erklärungsgegnerin
widerrufen
.
Beklagten
vorgelegten
eigenen
Schreiben
Mai
ergibt
Beklagte
auch
Übergang
weiter
jedenfalls
Erklärungsempfängerin
fungieren
wollte
sollte
.
war
richtige
Adressatin
Kläger
erklärten
Widerrufs
.
2
.
Erwägungen
Berufungsgericht
Falle
wirksamen
Ausübung
Widerrufsrechts
Beklagte
Schuldnerin
Rückabwicklungsverhältnis
resultierenden
Ansprüche
gehalten
hat
weisen
indessen
Rechtsfehler
.
Mithaftung
Beklagten
gemäß
§
Abs.
auch
Verpflichtungen
Wirksamwerden
Spaltung
erklärten
Widerrufs
gälte
vgl.
UmwG
7
.
Aufl
.
.
13
;
Seulen
4
.
Aufl
.
.
hat
Berufungsgericht
Revision
Recht
rügt
verfahrensfehlerhaft
angenommen
.
Beklagte
hat
Kläger
bestritten
Rechtsstreit
eingewandt
hafte
Rückgewährschuldverhältnis
folgende
Ansprüche
Klägers
Mithaftung
§
Abs.
Nr.
FMStFG
Fassung
17
Juli
künftig
:
ausgeschlossen
sei
vgl.
auch
.
.
Einwand
durfte
Berufungsgericht
anders
geschehen
unsubstantiiert
zurückweisen
Beklagten
zuvor
Gelegenheit
weiteren
Vertiefung
Vortrags
geben
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
darf
erster
Instanz
siegreiche
Partei
grundsätzlich
vertrauen
Berufungsgericht
rechtzeitig
Hinweis
erteilt
Beurteilung
Vorinstanz
folgen
will
.
Berufungsgericht
ist
dann
auch
verpflichtet
betroffenen
Partei
Gelegenheit
geben
Hinweis
reagieren
Tatsachenvortrag
ergänzen
gegebenenfalls
Beweis
anzutreten
Senatsurteil
21
.
Dezember
XI
.
11
;
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
XI
juris
.
15
.
Juni
XI
.
.
rechtlicher
Hinweis
ist
nur
dann
entbehrlich
Partei
erster
Instanz
obsiegt
hat
günstigen
Urteil
zugrundeliegende
Auffassung
erstinstanzlichen
Gerichts
zentraler
Streitpunkt
Überprüfung
Berufungsgericht
gestellt
wird
Berufungsgericht
sodann
Auffassung
Berufungsklägers
anschließt
.
Fall
muss
erster
Instanz
erfolgreiche
Partei
vornherein
rechnen
Berufungsgericht
anderer
Auffassung
ist
Senatsbeschluss
10
.
Januar
XI
.
.
So
liegt
Fall
hier
aber
.
Frage
Beklagte
passivlegitimiert
sei
spielte
Entscheidung
Landgerichts
Rolle
.
Berufungsgericht
hätte
mithin
Beklagten
Gelegenheit
geben
müssen
Voraussetzungen
gesetzlichen
Ausschlusses
Mithaftung
weiter
vorzutragen
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
auch
Haftung
Beklagten
zurechenbar
gesetzten
Rechtsscheins
so
Revision
Recht
beanstandet
angenommen
.
Berufungsgericht
hat
wesentlichen
Prozessstoff
Acht
gelassen
.
Allerdings
kann
Haftung
§
bestimmten
Umständen
Betracht
kommen
Anspruch
Genommene
zunächst
geltend
gemachten
Anspruch
einlässt
erst
später
Nachteil
Anspruchstellers
Fehlen
Passivlegitimation
beruft
Ur-
teile
23
.
Oktober
f.
11
.
Juni
f.
.
handelt
hierbei
Fälle
Rechtsscheinhaftung
Unterfall
widersprüchlichen
Verhaltens
Anspruch
Genommene
zurechenbar
Rechtsschein
gesetzt
hat
Schuldner
behaupteten
Forderung
sein
vermeintliche
Gläubiger
gutgläubig
vertraut
vgl.
Urteile
12
.
Juni
ZR
.
5
Juli
.
22
;
Beschluss
21
.
Dezember
ZR
.
.
Voraussetzungen
Rechtsscheinhaftung
hat
Berufungsgericht
indessen
rechtsfehlerfrei
hergeleitet
.
Zwar
kann
Würdigung
konkreten
Umstände
§
Berufungsgericht
Revisionsgericht
nur
überprüft
werden
tragfähigen
Tatsachengrundlage
beruht
erheblichen
Gesichtspunkte
berücksichtigt
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
falschen
Wertungsmaßstab
ausgeht
vgl.
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
.
Auch
erweist
Folgerung
Berufungsgerichts
indessen
rechtsfehlerhaft
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Recht
hinweist
isoliert
einzelne
Aspekte
Jahren
geführten
Schriftverkehrs
gewürdigt
Schreiben
Mai
Gestaltung
Briefkopfs
Beklagten
Folgeschreiben
Bewertung
miteinzubeziehen
.
Berufungsgericht
maßgeblich
erachteten
Rechtshandlungen
Beklagten
Zusammenhang
vorzeitigen
Beendigung
Darlehensvertrags
Kläger
treuhänderischen
Verwaltung
Beklagten
beruhend
verstanden
werden
mussten
ist
Berufungsgericht
eingegangen
.
3
.
Folgerung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Kläger
unzureichend
zukommende
Widerrufsrecht
belehrt
so
Widerrufsfrist
Erklärung
Widerrufs
noch
abgelaufen
gewesen
sei
hält
revisionsrechtlicher
Überprüfung
ebenfalls
stand
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Parteien
geschlossene
Darlehensvertrag
Beklagten
behauptet
Wege
Fernabsatzes
gekommen
ist
.
hängt
Senat
Erlass
Berufungsurteils
klargestellt
hat
Widerrufsbelehrung
Beklagten
fehlerfrei
war
vgl.
einerseits
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
andererseits
Senatsurteile
24
.
März
XI
.
16
.
Mai
XI
.
.
.
Mangels
hinreichender
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
Revisionsverfahren
Beklagten
unterstellen
Parteien
Fernabsatzgeschäft
geschlossen
haben
.
Umständen
entsprach
Widerrufsbelehrung
anders
Berufungsgericht
angenommen
gesetzlichen
Anforderungen
Senatsurteil
21
.
Februar
aaO
.
Vorbringen
Revisionserwiderung
war
Widerrufsbelehrung
Abschluss
Darlehensvertrags
Fernabsatzgeschäft
unterstellt
auch
Zusammenschau
"
Hinweis
undeutlich
.
vorformulierte
Hinweis
war
maßgeblichen
Sicht
durchschnittlichen
Kunden
Senatsurteile
28
.
Mai
XI
.
6
.
Dezember
XI
.
XI
juris
.
verständlich
.
hinaus
wird
formal
inhaltlich
gesetzlichen
Anforderungen
genügende
Widerrufsbelehrung
undeutlich
Vertragsunterlagen
anderer
hier
drucktechnisch
hervorgehobener
Stelle
inhaltlich
ordnungsgemäßen
Zusatz
enthalten
vgl.
Urteil
16
.
Dezember
juris
.
.
4
.
neueren
Senatsrechtsprechung
Senatsurteile
12
Juli
XI
.
XI
.
11
.
Oktober
XI
.
f.
14
.
März
XI
.
rechtsfehlerhaft
erweisen
Erwägungen
Berufungsgericht
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
.
klagte
ausging
ausgehen
musste
Kläger
habe
Widerrufsrecht
Kenntnis
schloss
Rechtsmeinung
Berufungsgerichts
Verwirkung
vgl.
Urteile
27
.
Juni
ZR
47
16
.
März
.
8)
.
Gleiches
gilt
Umstand
Beklagte
"
Situation
selbst
herbeigeführt
hat
"
ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung
erteilt
hat
.
Gerade
beendeten
Verbraucherdarlehensverträgen
hier
kann
Vertrauen
Unternehmers
Unterbleiben
Widerrufs
schutzwürdig
sein
auch
erteilte
Widerrufsbelehrung
ursprünglich
gesetzlichen
Vorschriften
entsprach
Folgezeit
versäumt
hat
Verbraucher
nachzubelehren
Senatsurteil
12
Juli
XI
aaO
.
.
gilt
besonderem
Maße
Beendigung
Darlehensvertrags
Wunsch
Verbrauchers
zurückgeht
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
30
;
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
5
.
Berufungsgericht
Kläger
Verzugszinsen
beantragt
3
.
September
zugesprochen
hat
hat
schließlich
übersehen
Beklagte
jedenfalls
Zeitpunkt
Maßgabe
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
aufgestellten
Grundsätze
Erfüllung
Verpflichtungen
§
Abs.
Satz
12
.
Juni
geltenden
Fassung
Verbindung
.
Schuldnerverzug
befand
so
Beklagte
auch
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
verpflichtet
war
.
Zusammenhang
hat
Berufungsgericht
Datierung
"
5
.
Februar
"
handelt
ersichtlich
Schreibfehler
gemeint
ist
"
5
.
Februar
"
Kläger
unzutreffend
§
bereits
Tage
Zustellung
Klageschrift
zugesprochen
.
Pflicht
Zinszahlung
besteht
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
indessen
erst
Rechtshängigkeit
folgenden
Tag
Senatsurteil
4
Juli
XI
.
Veröffentlichung
bestimmt
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
entschieden
hat
Aufhebung
§
Abs.
.
Insoweit
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Berufungsgericht
Berufung
Klägers
Beklagte
Erstattung
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
verurteilt
hat
ist
Sache
Endentscheidung
reif
§
Abs.
Kläger
rechtlichen
Gesichtspunkt
entsprechender
Anspruch
zusteht
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
Übrigen
ist
Sache
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Endentscheidung
reif
.
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung