NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Satz Fassung 10 . Juni formal inhaltlich gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird undeutlich Vertragsunterlagen anderer drucktechnisch hervorgehobener Stelle inhaltlich ordnungsgemäßen Zusatz enthalten Anschluss Urteil 16 . Dezember juris . . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Klägers Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 7 . September wird auch insoweit zurückgewiesen Rechtsmittel Beklagte verurteilt worden ist Kläger € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 5 . Februar zahlen . übrigen Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten Wirksamkeit Widerrufs Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Klägers . Parteien schlossen 22 . März Finanzierung Immobilie später Teilbeträgen Nummern geführten Darlehensvertrag € Jahre festen jährlichen Nominalzinssatz % p.a. Sicherung Ansprüche Beklagten diente Grundpfandrecht . Darlehensformular war folgender drucktechnisch besonders hervorgehobener " Wichtiger Hinweis mitabgedruckt : " Darlehensvertrag wird zunächst nur Darlehensnehmer unterzeichnet stellt lediglich verbindliches Darlehensangebot Darlehensnehmers Beklagte . Darlehensvertrag kommt erst Unterzeichnung Beklagte ; erst dann besteht Anspruch Auszahlung Darlehens " . Beklagte belehrte Kläger folgt Widerrufsrecht : Übernahmevertrag 24 . April übernahm künftig : vertraglichen Rechte Pflichten bestimmten Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen Vortrag Beklagten auch Kläger geschlossene Darlehensvertrag gehörte . Mai teilten gesonderten Schreiben Beklagte auch Kläger sinngemäß vertraglichen Rechte Pflichten Beklagten Darlehensvertrag Kläger seien übernommen worden . Beklagte führte weiter Kläger ändere " : Vertrag werde " gleichen Bedingungen gleichen Darlehensnummer fortgeführt Bearbeitung " erfolge " weiterhin " Beklagte . Darlehenskonto betreffende Auszüge erhielt Kläger anschließend jeweils Beklagten Zusatz " Auftrag " . Dezember erfragte Kläger Beklagten Konditionen vorzeitigen Rückführung Darlehens Fall Veräußerung Immobilie . Schreiben 23 . Dezember teilte Beklagte Kläger Briefkopf " Auftrag sei vorzeitigen Rückzahlung o.g. Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung einverstanden Finanzierungsobjekt verkauft " werde . kündigte Berechnung " Bearbeitungsgebühr " . Wiederum Briefkopf " Auftrag " errechnete Beklagte Schreiben 3 . April " Vorfälligkeitsentschädigung Höhe Kläger Bearbeitungsentgelt Höhe € Beklagte leistete . Schreiben 5 . Juni widerrief Kläger Beklagten Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung setzte Beklagten Abrechnung Darlehens " Frist 19 . Juni . Schreiben 1 Juli wies Beklagte Widerruf . Schreiben vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten 12 . August forderte Kläger Beklagte " Neuabrechnung -saldierung Darlehen " 2 . September . nahm Beklagte 1 . Oktober Verweis Beauftragung abschlägig Stellung anführte Schreiben 12 . August sei " direkten Beantwortung zugeleitet worden " . 5 . Februar zugestellte Klage Neuabrechnung " Darlehensverträge " Zahlung Neuabrechnung Klägers ergebenden Differenzbetrags Rückzahlung Bearbeitungsentgelts Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hilfsweise Freistellung weiter hilfsweise Zahlung € Zinsen " äußerst hilfsweise " Feststellung " Darlehensverträge … Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden " seien hat Landgericht Verweis Grundsätze Glauben abgewiesen . gerichtete Berufung Klägers zuletzt noch Zahlung € Rückzahlung Bearbeitungsentgelts Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten Rechtshängigkeitszinsen hilfsweise Freistellung " äußerst hilfsweise " Feststellung Zustandekommens beansprucht hat hat Berufungsgericht Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert . hat Beklagte verurteilt Kläger € weitere € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 3 . September " außergerichtliche Rechtsverfolgung Kläger € " Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz " 5 . Februar " zahlen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Antrag vollständige Zurückweisung Berufung Klägers weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht Urteil 5 . August juris hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte sei richtige Adressatin Widerrufs 5 . Juni richtige Gegnerin Ansprüche Klägers Rückgewährschuldverhältnis . bedürfe weiteren Aufklärung Grundlage " Übernahmevertrags " 24 . April Darlehensvertrag Kläger Beklagten übertragen worden sei . Jedenfalls habe Beklagte hinreichend vorgetragen habe Voraussetzung Ausschlusses Mithaftung Beklagten gewesen sei " Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichtete Abwicklungsanstalt " gehandelt . Übrigen müsse Beklagte jedenfalls Rechtsscheingrundsätzen richtige Adressatin Widerrufs Anspruchsgegnerin behandeln lassen . Kläger habe Schreiben Beklagten 23 . Dezember 3 . April ausgehen dürfen " Rückzahlungsbegehren auch weitere Abwicklung nach zuständigen Vertragspartner gewandt haben " . kleingedruckte Zusatz " Auftrag " Briefkopf Beklagten habe Befund geändert . Erst recht sei Eindruck Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin Schreiben 1 . Oktober bestärkt worden . Beklagte habe Kläger unzureichend deutlich Voraussetzungen Anlaufen Widerrufsfrist belehrt . Gesetzlichkeitsfiktion Musters Widerrufsbelehrung maßgeblichen Fassung könne Beklagte berufen Widerrufsbelehrung Beklagten Muster vollständig entsprochen habe . Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei Widerrufsfrist angelaufen so Kläger Widerruf noch habe erklären können . Parteien Ausübung Widerrufsrechts -9- bungsvertrag geschlossen hätten stehe Widerruf Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch Anspruch Rückgewähr erbrachten Leistungen . Kläger habe Widerrufsrecht verwirkt . Zwar sei Verwirkung auch Rücksicht Kenntnis Willensrichtung Berechtigten möglich Verpflichtete objektiver Beurteilung Verhalten Berechtigten habe schließen dürfen Berechtigte Recht mehr geltend machen wolle so Verpflichtete Rechtsausübung Berechtigten mehr habe rechnen brauchen entsprechend habe einrichten dürfen . Voraussetzungen seien indessen gegeben . Umstand Berechtigten zustehende Recht unbekannt gewesen sei stehe Verwirkung jedenfalls dann Unkenntnis Berechtigten Verantwortungsbereich Verpflichteten falle . Unternehmer Pflicht verstoßen habe Verbraucher ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilen dürfe vertrauen habe Belehrung Widerrufsfrist Lauf gesetzt . Schutzwürdigkeit Unternehmers spreche Schwebezustand Nachbelehrung beenden könne . Vorliegen Umstandsmoments sei auch auszugehen Parteien Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten . beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe Verlust Widerrufsrechts könne allein auch ausreichen Annahme Verwirkung rechtfertigen . Kläger habe Widerrufsrecht überdies rechtsmissbräuchlich ausgeübt . Motive Ausübung Widerrufsrechts bewogen hätten komme . Grundlage Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne Kläger Leistungen zurückverlangen . Verzugszinsen stünden Kläger Beklagte Fristsetzung Schreiben 12 . August 3 . September Verzug geraten sei . Entsprechend sei Beklagte auch reduziertem Umfang Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung Punkten stand . 1 . Ausgangspunkt richtig ist Berufungsgericht freilich ausgegangen Kläger habe Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung Beklagten richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen . Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben Mai ergibt Beklagte auch Übergang weiter jedenfalls Erklärungsempfängerin fungieren wollte sollte . war richtige Adressatin Kläger erklärten Widerrufs . 2 . Erwägungen Berufungsgericht Falle wirksamen Ausübung Widerrufsrechts Beklagte Schuldnerin Rückabwicklungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat weisen indessen Rechtsfehler . Mithaftung Beklagten gemäß § Abs. auch Verpflichtungen Wirksamwerden Spaltung erklärten Widerrufs gälte vgl. UmwG 7 . Aufl . . 13 ; Seulen 4 . Aufl . . hat Berufungsgericht Revision Recht rügt verfahrensfehlerhaft angenommen . Beklagte hat Kläger bestritten Rechtsstreit eingewandt hafte Rückgewährschuldverhältnis folgende Ansprüche Klägers Mithaftung § Abs. Nr. FMStFG Fassung 17 Juli künftig : ausgeschlossen sei vgl. auch . . Einwand durfte Berufungsgericht anders geschehen unsubstantiiert zurückweisen Beklagten zuvor Gelegenheit weiteren Vertiefung Vortrags geben . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darf erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich vertrauen Berufungsgericht rechtzeitig Hinweis erteilt Beurteilung Vorinstanz folgen will . Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet betroffenen Partei Gelegenheit geben Hinweis reagieren Tatsachenvortrag ergänzen gegebenenfalls Beweis anzutreten Senatsurteil 21 . Dezember XI . 11 ; Senatsbeschlüsse 15 . Februar XI juris . 15 . Juni XI . . rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich Partei erster Instanz obsiegt hat günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung erstinstanzlichen Gerichts zentraler Streitpunkt Überprüfung Berufungsgericht gestellt wird Berufungsgericht sodann Auffassung Berufungsklägers anschließt . Fall muss erster Instanz erfolgreiche Partei vornherein rechnen Berufungsgericht anderer Auffassung ist Senatsbeschluss 10 . Januar XI . . So liegt Fall hier aber . Frage Beklagte passivlegitimiert sei spielte Entscheidung Landgerichts Rolle . Berufungsgericht hätte mithin Beklagten Gelegenheit geben müssen Voraussetzungen gesetzlichen Ausschlusses Mithaftung weiter vorzutragen . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht auch Haftung Beklagten zurechenbar gesetzten Rechtsscheins so Revision Recht beanstandet angenommen . Berufungsgericht hat wesentlichen Prozessstoff Acht gelassen . Allerdings kann Haftung § bestimmten Umständen Betracht kommen Anspruch Genommene zunächst geltend gemachten Anspruch einlässt erst später Nachteil Anspruchstellers Fehlen Passivlegitimation beruft Ur- teile 23 . Oktober f. 11 . Juni f. . handelt hierbei Fälle Rechtsscheinhaftung Unterfall widersprüchlichen Verhaltens Anspruch Genommene zurechenbar Rechtsschein gesetzt hat Schuldner behaupteten Forderung sein vermeintliche Gläubiger gutgläubig vertraut vgl. Urteile 12 . Juni ZR . 5 Juli . 22 ; Beschluss 21 . Dezember ZR . . Voraussetzungen Rechtsscheinhaftung hat Berufungsgericht indessen rechtsfehlerfrei hergeleitet . Zwar kann Würdigung konkreten Umstände § Berufungsgericht Revisionsgericht nur überprüft werden tragfähigen Tatsachengrundlage beruht erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt falschen Wertungsmaßstab ausgeht vgl. Senatsurteile 12 Juli XI . XI . . Auch erweist Folgerung Berufungsgerichts indessen rechtsfehlerhaft . Berufungsgericht hat Revision Recht hinweist isoliert einzelne Aspekte Jahren geführten Schriftverkehrs gewürdigt Schreiben Mai Gestaltung Briefkopfs Beklagten Folgeschreiben Bewertung miteinzubeziehen . Berufungsgericht maßgeblich erachteten Rechtshandlungen Beklagten Zusammenhang vorzeitigen Beendigung Darlehensvertrags Kläger treuhänderischen Verwaltung Beklagten beruhend verstanden werden mussten ist Berufungsgericht eingegangen . 3 . Folgerung Berufungsgerichts Beklagte habe Kläger unzureichend zukommende Widerrufsrecht belehrt so Widerrufsfrist Erklärung Widerrufs noch abgelaufen gewesen sei hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls stand . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Parteien geschlossene Darlehensvertrag Beklagten behauptet Wege Fernabsatzes gekommen ist . hängt Senat Erlass Berufungsurteils klargestellt hat Widerrufsbelehrung Beklagten fehlerfrei war vgl. einerseits Senatsurteil 21 . Februar XI . . andererseits Senatsurteile 24 . März XI . 16 . Mai XI . . . Mangels hinreichender Feststellungen Berufungsgerichts ist Revisionsverfahren Beklagten unterstellen Parteien Fernabsatzgeschäft geschlossen haben . Umständen entsprach Widerrufsbelehrung anders Berufungsgericht angenommen gesetzlichen Anforderungen Senatsurteil 21 . Februar aaO . Vorbringen Revisionserwiderung war Widerrufsbelehrung Abschluss Darlehensvertrags Fernabsatzgeschäft unterstellt auch Zusammenschau " Hinweis undeutlich . vorformulierte Hinweis war maßgeblichen Sicht durchschnittlichen Kunden Senatsurteile 28 . Mai XI . 6 . Dezember XI . XI juris . verständlich . hinaus wird formal inhaltlich gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung undeutlich Vertragsunterlagen anderer hier drucktechnisch hervorgehobener Stelle inhaltlich ordnungsgemäßen Zusatz enthalten vgl. Urteil 16 . Dezember juris . . 4 . neueren Senatsrechtsprechung Senatsurteile 12 Juli XI . XI . 11 . Oktober XI . f. 14 . März XI . rechtsfehlerhaft erweisen Erwägungen Berufungsgericht Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat . klagte ausging ausgehen musste Kläger habe Widerrufsrecht Kenntnis schloss Rechtsmeinung Berufungsgerichts Verwirkung vgl. Urteile 27 . Juni ZR 47 16 . März . 8) . Gleiches gilt Umstand Beklagte " Situation selbst herbeigeführt hat " ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat . Gerade beendeten Verbraucherdarlehensverträgen hier kann Vertrauen Unternehmers Unterbleiben Widerrufs schutzwürdig sein auch erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich gesetzlichen Vorschriften entsprach Folgezeit versäumt hat Verbraucher nachzubelehren Senatsurteil 12 Juli XI aaO . . gilt besonderem Maße Beendigung Darlehensvertrags Wunsch Verbrauchers zurückgeht Senatsurteil 11 . Oktober aaO . 30 ; 12 . September XI n.n.v . . 8) . 5 . Berufungsgericht Kläger Verzugszinsen beantragt 3 . September zugesprochen hat hat schließlich übersehen Beklagte jedenfalls Zeitpunkt Maßgabe Senatsurteil 21 . Februar XI . . aufgestellten Grundsätze Erfüllung Verpflichtungen § Abs. Satz 12 . Juni geltenden Fassung Verbindung . Schuldnerverzug befand so Beklagte auch Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war . Zusammenhang hat Berufungsgericht Datierung " 5 . Februar " handelt ersichtlich Schreibfehler gemeint ist " 5 . Februar " Kläger unzutreffend § bereits Tage Zustellung Klageschrift zugesprochen . Pflicht Zinszahlung besteht entsprechender Anwendung § Abs. indessen erst Rechtshängigkeit folgenden Tag Senatsurteil 4 Juli XI . Veröffentlichung bestimmt . . Berufungsurteil unterliegt Berufungsgericht Nachteil Beklagten entschieden hat Aufhebung § Abs. . Insoweit stellt auch anderen Gründen richtig § . Berufungsgericht Berufung Klägers Beklagte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat ist Sache Endentscheidung reif § Abs. Kläger rechtlichen Gesichtspunkt entsprechender Anspruch zusteht Senatsurteil 21 . Februar XI . . Übrigen ist Sache Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Endentscheidung reif . ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung