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688 lines
5.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
gesetzlichen
Verjährungshöchstfristen
kann
"
Mindestzeitmoment
"
Verwirkung
Verbraucherwiderrufsrechts
geschlossen
werden
.
Urteil
10
.
Oktober
XI
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
Juli
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
noch
Erstattung
geleisteten
Aufhebungsentgelts
Widerruf
Abschluss
Verbraucherdarlehensvertrags
gerichteten
Willenserklärung
Klägerin
.
Parteien
schlossen
Ende
August
grundpfandrechtlich
besicherten
Darlehensvertrag
Betrag
Jahre
festen
Nominalzinssatz
%
Beklagte
belehrte
Klägerin
Widerrufsrecht
Formulars
Gegenstand
Senatsurteils
11
.
Oktober
XI
.
bestimmt
war
.
Jahr
entrichtete
Klägerin
Austausch
Sicherheit
"
Bearbeitungsentgelt
"
Höhe
.
November
schlossen
Parteien
Aufhebungsvertrag
.
Klägerin
löste
Darlehen
1
.
Dezember
"
Vorfälligkeitsentschädigung
Höhe
.
2
.
Januar
widerrief
vorinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
forderte
Beklagte
Fristsetzung
19
.
Januar
Zahlung
.
Klage
Erstattung
"
Vorfälligkeitsentschädigung
"
"
Bearbeitungsentgelts
"
Höhe
insgesamt
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
hat
Landgericht
Zinsforderung
betreffend
20
.
Januar
entsprochen
.
Klägerin
Zinsen
schon
2
.
Januar
Ersatz
vorgerichtlich
verauslagter
Anwaltskosten
beansprucht
hat
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
landgerichtliche
Urteil
teilweise
abgeändert
Klage
auch
abgewiesen
Klägerin
Erstattung
"
Bearbeitungsentgelts
"
Zinsen
verlangt
hat
.
Übrigen
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revision
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
sei
Verbraucherdarlehensvertrag
gekommen
so
Klägerin
Recht
zugestanden
habe
Abschluss
Darlehensvertrags
gerichtete
Willenserklärung
widerrufen
.
Recht
sei
verwirkt
.
Einschätzung
hat
Berufungsgericht
Wesentlichen
wörtlich
so
Sache
begründet
Gegenstand
Senatsurteils
11
.
Oktober
XI
.
war
vgl.
OLG
Urteil
13
.
Oktober
.
.
.
Ergänzend
hat
angemerkt
selbst
dann
erwägen
wäre
Bedeutung
Umstandsmoments
fortschreitendem
Zeitablauf
Bedeutung
verliere
Extremfall
alleine
Zeitablauf
entscheidende
Bedeutung
zukommen
könne
sei
hier
Ablösung
Darlehens
November
Erklärung
Widerrufs
2
.
Januar
verstrichene
Zeit
Jahren
ausreichend
.
Insbesondere
bilde
Ablauf
regelmäßigen
Verjährungsfrist
Jahren
hinreichenden
Anhaltspunkt
.
kenntnisabhängigen
Beginns
Verjährung
habe
Beklagte
grundsätzlich
Ablauf
Verjährungshöchstfrist
hier
:
Ablauf
Jahren
Ablösung
Darlehens
November
rechnen
müssen
Zusammenhang
Darlehensvertrag
noch
Anspruch
genommen
werde
.
Insgesamt
rechtfertigten
"
konkreten
Umstände
vorliegenden
Falles
"
Annahme
Klägerin
habe
Widerrufsrecht
verwirkt
.
II
.
Fehlerhaftigkeit
Widerrufsbelehrung
zutreffenden
Darlegungen
Berufungsgerichts
halten
Verwirkung
Widerrufsrechts
verneint
hat
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Berufungsgericht
Verwirkung
Wesentlichen
wortgleichen
Erwägungen
Urteil
13
.
Oktober
.
.
ausgeschlossen
hat
kann
Einschätzung
Senatsurteil
11
.
Oktober
XI
.
.
genannten
Gründen
Bestand
haben
.
Insbesondere
hat
Umstand
Parteien
Darlehensverträge
einverständlich
beendet
haben
unzutreffend
Gewicht
beigemessen
Senatsurteil
11
.
Oktober
aaO
.
31
;
Senatsbeschluss
12
.
September
XI
n.n.v
.
.
8)
.
Angriffen
Revision
stand
hält
Ergänzung
Ablauf
regelmäßigen
Verjährungsfrist
gerechnet
"
Ablösung
Darlehens
"
biete
"
hinreichenden
Anhaltspunkt
Zeitraum
verstreichen
müsse
"
allein
Zeitablauf
entscheidende
Bedeutung
"
zukomme
Darlehensgeber
Ablauf
Verjährungshöchstfristen
Inanspruchnahme
rechnen
müsse
.
Zwar
trifft
Ausgangspunkt
Umstandsmoment
voneinander
unabhängig
betrachtet
werden
können
Wechselwirkung
stehen
.
Je
länger
Inhaber
Rechts
untätig
bleibt
desto
mehr
wird
Gegner
Vertrauen
schutzwürdig
Recht
werde
mehr
ausgeübt
werden
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
.
lassen
aber
festen
Fristen
angeben
.
Widerrufsrecht
Gestaltungsrecht
anders
Rückgewährschuldverhältnis
resultierenden
Ansprüche
verjährt
Urteil
17
.
Dezember
.
kann
gesetzlichen
Verjährungshöchstfristen
"
Mindestzeitmoment
"
zurückgeschlossen
werden
.
abgesehen
läuft
maßgebliche
Frist
Zeitmoment
Zustandekommen
Verbrauchervertrags
Ausführungen
Berufungsgerichts
nahe
legen
"
Ablösung
Darlehens
Senatsurteil
12
Juli
XI
.
.
.
Berufungsurteil
unterliegt
rechtsfehlerhaften
Ausführungen
Verwirkung
Aufhebung
§
Abs.
.
Sache
insoweit
Endentscheidung
reif
ist
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Insbesondere
kann
Senat
Rechtsmeinung
Revision
tatrichterlichen
Würdigung
Subsumtion
§
maßgeblichen
Umstände
vorgreifen
.
.
vgl.
Senatsurteile
21
.
Februar
XI
.
25
.
April
XI
.
.
Sollte
Berufungsgericht
wiederum
Auffassung
gelangen
Widerrufsrecht
Klägerin
sei
verwirkt
wird
Entscheidung
geltend
gemachten
Zinsanspruch
Erwägungen
Senats
Voraussetzungen
Verzugs
Rückgewährschuldners
beachten
haben
vgl.
Senatsurteil
21
.
Februar
XI
.
.
.
Ellenberger
Menges
Derstadt
Vorinstanzen
:
Entscheidung
15.01.2016
OLG
Entscheidung