NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann " Mindestzeitmoment " Verwirkung Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden . Urteil 10 . Oktober XI ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidenten Prof. Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 Juli Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien streiten noch Erstattung geleisteten Aufhebungsentgelts Widerruf Abschluss Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung Klägerin . Parteien schlossen Ende August grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag Betrag € Jahre festen Nominalzinssatz % Beklagte belehrte Klägerin Widerrufsrecht Formulars Gegenstand Senatsurteils 11 . Oktober XI . bestimmt war . Jahr entrichtete Klägerin Austausch Sicherheit " Bearbeitungsentgelt " Höhe € . November schlossen Parteien Aufhebungsvertrag . Klägerin löste Darlehen 1 . Dezember " Vorfälligkeitsentschädigung Höhe € . 2 . Januar widerrief vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte Klägerin Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung forderte Beklagte Fristsetzung 19 . Januar Zahlung . Klage Erstattung " Vorfälligkeitsentschädigung " " Bearbeitungsentgelts " Höhe insgesamt € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz hat Landgericht Zinsforderung betreffend 20 . Januar entsprochen . Klägerin Zinsen schon 2 . Januar Ersatz vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten beansprucht hat hat Klage abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert Klage auch abgewiesen Klägerin Erstattung " Bearbeitungsentgelts " Zinsen verlangt hat . Übrigen hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten Begehren vollständige Abweisung Klage weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . führt Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revision Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Parteien sei Verbraucherdarlehensvertrag gekommen so Klägerin Recht zugestanden habe Abschluss Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen . Recht sei verwirkt . Einschätzung hat Berufungsgericht Wesentlichen wörtlich so Sache begründet Gegenstand Senatsurteils 11 . Oktober XI . war vgl. OLG Urteil 13 . Oktober . . . Ergänzend hat angemerkt selbst dann erwägen wäre Bedeutung Umstandsmoments fortschreitendem Zeitablauf Bedeutung verliere Extremfall alleine Zeitablauf entscheidende Bedeutung zukommen könne sei hier Ablösung Darlehens November Erklärung Widerrufs 2 . Januar verstrichene Zeit Jahren ausreichend . Insbesondere bilde Ablauf regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren hinreichenden Anhaltspunkt . kenntnisabhängigen Beginns Verjährung habe Beklagte grundsätzlich Ablauf Verjährungshöchstfrist hier : Ablauf Jahren Ablösung Darlehens November rechnen müssen Zusammenhang Darlehensvertrag noch Anspruch genommen werde . Insgesamt rechtfertigten " konkreten Umstände vorliegenden Falles " Annahme Klägerin habe Widerrufsrecht verwirkt . II . Fehlerhaftigkeit Widerrufsbelehrung zutreffenden Darlegungen Berufungsgerichts halten Verwirkung Widerrufsrechts verneint hat revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Berufungsgericht Verwirkung Wesentlichen wortgleichen Erwägungen Urteil 13 . Oktober . . ausgeschlossen hat kann Einschätzung Senatsurteil 11 . Oktober XI . . genannten Gründen Bestand haben . Insbesondere hat Umstand Parteien Darlehensverträge einverständlich beendet haben unzutreffend Gewicht beigemessen Senatsurteil 11 . Oktober aaO . 31 ; Senatsbeschluss 12 . September XI n.n.v . . 8) . Angriffen Revision stand hält Ergänzung Ablauf regelmäßigen Verjährungsfrist gerechnet " Ablösung Darlehens " biete " hinreichenden Anhaltspunkt Zeitraum verstreichen müsse " allein Zeitablauf entscheidende Bedeutung " zukomme Darlehensgeber Ablauf Verjährungshöchstfristen Inanspruchnahme rechnen müsse . Zwar trifft Ausgangspunkt Umstandsmoment voneinander unabhängig betrachtet werden können Wechselwirkung stehen . Je länger Inhaber Rechts untätig bleibt desto mehr wird Gegner Vertrauen schutzwürdig Recht werde mehr ausgeübt werden vgl. Urteil 19 . Dezember . lassen aber festen Fristen angeben . Widerrufsrecht Gestaltungsrecht anders Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche verjährt Urteil 17 . Dezember . kann gesetzlichen Verjährungshöchstfristen " Mindestzeitmoment " zurückgeschlossen werden . abgesehen läuft maßgebliche Frist Zeitmoment Zustandekommen Verbrauchervertrags Ausführungen Berufungsgerichts nahe legen " Ablösung Darlehens Senatsurteil 12 Juli XI . . . Berufungsurteil unterliegt rechtsfehlerhaften Ausführungen Verwirkung Aufhebung § Abs. . Sache insoweit Endentscheidung reif ist ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Insbesondere kann Senat Rechtsmeinung Revision tatrichterlichen Würdigung Subsumtion § maßgeblichen Umstände vorgreifen . . vgl. Senatsurteile 21 . Februar XI . 25 . April XI . . Sollte Berufungsgericht wiederum Auffassung gelangen Widerrufsrecht Klägerin sei verwirkt wird Entscheidung geltend gemachten Zinsanspruch Erwägungen Senats Voraussetzungen Verzugs Rückgewährschuldners beachten haben vgl. Senatsurteil 21 . Februar XI . . . Ellenberger Menges Derstadt Vorinstanzen : Entscheidung 15.01.2016 OLG Entscheidung