You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1284 lines
11 KiB

NAMEN
XI
Verkündet
:
26
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
26
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
26
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Feststellung
Beklagten
AG
AG
Rechtsstreit
eingetreten
ist
Zinssatz-Swap-Vertrag
mehr
schulden
.
Beklagte
macht
widerklagend
Zahlungsansprüche
geltend
.
Rechtsvorgängerin
Beklagten
künftig
einheitlich
:
Beklagte
stand
Klägerin
Stadt
rund
Einwohnern
Geschäftsbeziehungen
.
16
.
Dezember
schlossen
Parteien
"
Rahmenvertrag
Finanztermingeschäfte
"
.
Grundlage
Rahmenvertrags
einigten
Parteien
verschiedene
Swap-Geschäfte
miteinander
ECLI
:
:
tätigten
19
.
Februar
CHF-Plus-Swap
.
ZinssatzSwap-Vertrag
sollte
Laufzeit
15
.
Februar
15
November
haben
.
Beklagte
schuldete
Zahlung
festen
Zinses
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
Mio.
.
Klägerin
schuldete
Zinsen
zunächst
Zeitraum
15
.
Februar
15
.
Februar
Höhe
%
p.a.
Bezugsbetrag
Mio.
.
15
.
Februar
schuldete
Zinsen
variabler
Satz
"
Höhe
%
Aufschlags
Formel
:
/CHF-Devisenkassakurs
%
Bezugsbetrag
Mio.
.
War
Klägerin
geschuldete
"
variable
Satz
Feststellungstag
kleiner
gleich
%
p.a.
sollte
Klägerin
Zahlung
Zinsen
Höhe
%
p.a.
verpflichtet
sein
.
War
Klägerin
geschuldete
variable
Satz
Feststellungstag
größer
gleich
%
p.a.
sollte
Klägerin
Zinsen
Höhe
%
schulden
.
Zinssatz-Swap-Vertrags
lösten
Parteien
5
November
geschlossenen
"
Doppel-Digitalswap
"
Klägerin
Zahlungspflicht
Höhe
drohte
.
schlossen
Parteien
5
.
Mai
weitere
Swap-Verträge
.
19
.
Februar
geschlossenen
Zinssatz-Swap-Vertrag
war
Marktwert
Sicht
Klägerin
unstreitig
Zeitpunkt
Abschlusses
negativ
.
hoch
anfängliche
negative
Marktwert
war
ist
festgestellt
.
Beklagte
leistete
Zinssatz-Swap-Vertrag
Zahlungen
Höhe
.
Inzwischen
ist
Geschäft
Klägerin
nachteilig
.
erbrachte
Zahlungen
.
Antrag
festzustellen
Klägerin
weiteren
Zahlungen
oben
angeführten
Swap-Geschäft
verpflichtet
sei
Betrag
überstiegen
hat
Landgericht
festgestellt
Beklagte
sei
"
verpflichtet
Klägerin
Verpflichtung
weiteren
Zahlungen
freizustellen
Zahlungen
anzurechnende
Vorteile
"
gegenüberstünden
.
Übrigen
hat
Klage
abgewiesen
.
Widerklage
Beklagten
Ansprüche
5
.
Mai
geschlossenen
Swap-Verträgen
Höhe
Zinsen
geltend
gemacht
hat
hat
entsprochen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
landgerichtliche
Urteil
schon
erster
Instanz
formulierten
Klageantrag
abgeändert
werde
festgestellt
Klägerin
verpflichtet
sei
19
.
Februar
weitere
Zahlungen
leisten
Betrag
Höhe
hinausgingen
.
hat
Vorbringen
Klägerin
übernommen
habe
"
Kenntnis
Beratungspflichtverletzung
"
Beklagten
erlangt
habe
"
streitgegenständlichen
Geschäft
noch
positive
Zwischenbilanz
Höhe
verfügt
"
.
Berufung
Beklagten
hat
zurückgewiesen
.
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Begehren
vollständige
Abweisung
Klage
weiterverfolgt
.
Gunsten
rechtskräftig
titulierte
Widerklage
steht
mehr
Streit
war
Gegenstand
noch
ist
Gegenstand
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Revisionsverfahren
noch
Bedeutung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagte
schulde
Klägerin
Verletzung
Pflichten
Rahmenvertrag
Rahmenvertrag
vorgelagerten
Beratungsvertrag
Schadensersatz
Klägerin
Abschluss
SwapGeschäfts
objektgerecht
beraten
habe
.
habe
unterlassen
Klägerin
anfänglichen
negativen
Marktwert
Swap-Geschäfts
Höhe
hinzuweisen
.
Aufklärungspflicht
habe
Beklagte
erfüllt
erklärt
habe
Swap-Geschäfte
verfügten
überhaupt
ändernden
positiven
negativen
Marktwert
habe
Gewinnmarge
eingepreist
verdiene
Hedging-Geschäfte
.
Informationen
hätten
ausgesagt
Markt
Abschluss
Swaps
künftige
Entwicklung
prognostiziere
Prognose
anfänglichen
negativen
Marktwert
Ausdruck
finde
Marktwert
nur
Gewinnspanne
Beklagten
abbilde
anzeige
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlusts
Klägerin
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
einschätze
.
Ebenso
werde
deutlich
Beklagte
Gewinnspanne
gerade
realisiert
habe
Chancen-Risiko-Profil
Swaps
bewusst
Lasten
Klägerin
ausgebildet
habe
.
Aufklärungspflicht
knüpfe
mehr
weniger
komplexen
Struktur
jeweiligen
Swaps
weitere
Beratungspflichten
ergeben
könnten
Swap-Geschäften
eigenen
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
.
Beklagte
habe
Aufklärungspflichten
zumindest
fahrlässig
verletzt
.
Vermutung
§
Abs.
Satz
habe
widerlegt
.
Insbesondere
habe
Berufungsgericht
festzustellen
vermocht
Beklagte
unvermeidbaren
Rechtsirrtum
befunden
habe
.
Pflichtverletzung
sei
Abschluss
Swap-Geschäfts
Klägerin
auch
ursächlich
geworden
.
Beklagte
behaupte
trage
Blaue
hinein
.
So
lasse
Rechtsverteidigung
Beklagten
Kausalitätsfrage
bereits
offen
Einschätzung
Willensbildung
Prüfung
Geschäftsabschluss
relevanten
Umstände
ankommen
solle
.
Klägerin
entscheide
handele
Rahmen
kommunaler
Selbstverwaltung
Gremien
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
Weisungsempfänger
Verwaltung
"
.
könne
auch
"
Anlageentschluss
schlechthin
Willensbetätigung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
zurückgeführt
werden
"
.
Vorbringen
Beklagten
stehe
wirtschaftlichen
Zusammenhänge
Auswirkungen
gehe
nachdrücklich
vertretenen
Prämisse
anfängliche
negative
Marktwert
lediglich
Klägerin
angeblich
Grunde
bekannte
akzeptierte
Marge
abbilde
.
sei
jedoch
Fall
.
Klägerin
Geschäft
auch
dann
abgeschlossen
hätte
aufgeklärt
worden
wäre
Markt
Wahrscheinlichkeit
Verlustes
auch
nur
finanzmathematischer
Simulationsmodelle
höher
Gewinns
eingeschätzt
Markterwartung
agiert
habe
trage
Beklagte
Zusammenhänge
gerade
stelle
.
Beklagte
habe
durchaus
auch
günstigere
Konditionen
angeboten
.
Klägerin
sofort
auch
günstig
verlaufenen
Geschäfte
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
rückabzuwickeln
versucht
habe
widerlege
Kausalitätsvermutung
ebenfalls
.
Beklagte
anführe
lasse
auch
Zusammenhang
unberücksichtigt
Bedeutung
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gleichsam
geschäftsneutralen
Marge
erschöpfe
Klägerin
hinreichend
deutlich
gemacht
worden
sei
Umfang
anfänglichen
negativen
Marktwert
abgebildeten
Erwartungen
Marktes
agiere
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
sei
§
4
.
August
geltenden
Fassung
künftig
:
.
Verbindung
WpHG
verjährt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkten
stand
.
1
.
Rechtsfehlerhaft
hat
Berufungsgericht
angenommen
erhebliche
Schädigung
Klägerin
unzureichenden
Information
anfänglichen
negativen
Marktwert
Zinssatz-Swap-Vertrags
könne
hier
Verletzung
Pflichten
Abschluss
Rahmenvertrags
16
.
Dezember
geschlossenen
Beratungsvertrag
Rahmenvertrag
resultieren
.
trifft
.
Insoweit
verweist
Senat
Ausführungen
Urteil
28
.
April
XI
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
unrichtig
angenommen
unzureichende
Unterrichtung
anfänglichen
negativen
Marktwert
Zinssatz-Swap-Vertrags
stelle
Verstoß
Gebot
objektgerechten
Beratung
.
Vorhandensein
anfänglichen
negativen
Marktwerts
Swap-Vertrags
ist
Umstand
beratende
Bank
Kunden
Rahmen
objektgerechten
Beratung
informieren
müsste
näher
Senatsurteile
28
.
April
XI
.
.
20
.
Januar
XI
.
.
.
Verpflichtung
Swap-Verträgen
Zweipersonenverhältnis
anlässlich
vertraglich
geschuldeten
Beratung
Einpreisen
Bruttomarge
offenbaren
konnexen
Grundgeschäften
fehlt
folgt
vielmehr
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
.
28
.
April
aaO
.
.
20
.
Januar
aaO
.
22
.
März
.
.
Verpflichtung
schließt
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
erkannt
sonst
Senat
entschiedenen
Fällen
Aufklärungspflicht
Gesichtspunkt
schwerwiegenden
Interessenkonflikts
Verpflichtung
Information
Höhe
eingepreisten
Bruttomarge
Senatsurteil
28
.
April
aaO
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
Erheblichkeit
Vortrags
Beklagten
Widerlegung
Kausalitätsvermutung
überspannt
.
Vorbringen
Beklagten
war
Behauptung
entnehmen
verantwortlich
Handelnden
Klägerin
nämlich
Bürgermeister
Mitarbeiter
hätten
Zinssatz-Swap-Vertrag
auch
Kenntnis
Grund
Höhe
Beklagten
eingepreisten
anfänglichen
negativen
Marktwerts
abgeschlossen
.
hat
Beklagte
entscheidungserhebliche
Tatsache
Fehlen
haftungsbegründenden
Kausalität
Pflichtverletzung
Schaden
unmittelbar
selbst
Gegenstand
Beweisantrags
gemacht
.
Stellte
Sachvortrag
Beweisaufnahme
richtig
stünde
fehlende
Kausalität
Pflichtverletzung
.
Weitere
Einzelheiten
Erläuterungen
sind
Substantiierung
Beweisantrags
grundsätzlich
erforderlich
Senatsurteil
8
.
Mai
XI
.
.
-9-
Berufungsgericht
angenommen
hat
könne
Prüfung
Frage
"
Vermutung
aufklärungsrichtigen
Verhaltens
"
widerlegt
sei
schlechthin
Willensbildung
einzelner
Personen
subjektive
Kenntnisse
Erfahrungen
Wertungen
ankommen
geht
unzutreffenden
rechtlichen
Maßstab
.
kommt
§
Abs.
"
Gremien
"
"
hierarchisch
strukturierte
Entscheidungsträger
"
Klägerin
Zinssatz-Swap-Vertrag
auch
dann
geschlossen
hätten
Kenntnis
Grund
Höhe
anfänglichen
negativen
Marktwerts
gehabt
hätten
.
Vielmehr
hätte
Berufungsgericht
Entschluss
Klägerin
Abschluss
Zinssatz-Swap-Vertrags
handelnden
Vertreter
abstellen
müssen
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Insbesondere
ist
Parteien
geschlossene
Zinssatz-Swap-Vertrag
nichtig
Senatsurteile
28
.
April
XI
ZR
.
.
22
.
März
.
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
mithin
aufzuheben
§
Abs.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
1
.
Grundsätzen
Senat
Erlass
Berufungsurteils
Urteilen
22
.
März
XI
.
.
12
Juli
XI
Umdruck
.
aufgestellt
hat
ist
Zinssatz-Swap-Vertrag
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Vortrag
Beklagten
konnex
Darlehen
verknüpft
gewesen
so
Pflicht
Belehrung
Einpreisen
anfänglichen
negativen
Marktwerts
bestanden
hat
.
2
.
Rechtsauffassung
Revision
kommt
Verschulden
ausschließender
unvermeidbarer
Rechtsirrtum
Beklagten
Betracht
Senatsurteile
22
.
März
XI
.
28
.
April
XI
ZR
.
.
3
.
Senat
kann
auch
erkennen
Beklagte
könne
erfolgreich
Einrede
Verjährung
berufen
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
Revision
unangegriffen
festgestellt
Klägerin
habe
Beklagten
unterstellt
19
.
Februar
angelaufene
Verjährungsfrist
rechtzeitig
gehemmt
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollte
Berufungsgericht
Maßgabe
Vorgaben
Senatsurteils
22
.
März
XI
.
.
weitere
anrechenbare
Vorteile
ermitteln
wird
Vorteile
Betrag
addieren
haben
.
Klägerin
hat
durchgängig
beantragt
festzustellen
sei
streitgegenständlichen
Zinssatz-Swap-Vertrag
Zahlungen
verpflichtet
Beklagten
Zinssatz-Swap-Vertrag
erbrachten
Betrag
überstiegen
.
Sonstige
Maßgabe
Senatsrechtsprechung
anrechenbare
Vorteile
wird
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
Rahmen
Antragsbindung
§
Abs.
anrechenbaren
Vorteile
jedenfalls
geringer
wird
veranschlagen
können
hinzuzurechnen
haben
.
Ellenberger
Menges
Dauber
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
26.06.2014
I-14