NAMEN XI Verkündet : 26 Juli Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 26 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 26 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Feststellung Beklagten AG AG Rechtsstreit eingetreten ist Zinssatz-Swap-Vertrag mehr schulden . Beklagte macht widerklagend Zahlungsansprüche geltend . Rechtsvorgängerin Beklagten künftig einheitlich : Beklagte stand Klägerin Stadt rund Einwohnern Geschäftsbeziehungen . 16 . Dezember schlossen Parteien " Rahmenvertrag Finanztermingeschäfte " . Grundlage Rahmenvertrags einigten Parteien verschiedene Swap-Geschäfte miteinander ECLI : : tätigten 19 . Februar CHF-Plus-Swap . ZinssatzSwap-Vertrag sollte Laufzeit 15 . Februar 15 November haben . Beklagte schuldete Zahlung festen Zinses Höhe % p.a. Bezugsbetrag Mio. € . Klägerin schuldete Zinsen zunächst Zeitraum 15 . Februar 15 . Februar Höhe % p.a. Bezugsbetrag Mio. € . 15 . Februar schuldete Zinsen variabler Satz " Höhe % Aufschlags Formel : € /CHF-Devisenkassakurs % Bezugsbetrag Mio. € . War Klägerin geschuldete " variable Satz Feststellungstag kleiner gleich % p.a. sollte Klägerin Zahlung Zinsen Höhe % p.a. verpflichtet sein . War Klägerin geschuldete variable Satz Feststellungstag größer gleich % p.a. sollte Klägerin Zinsen Höhe % schulden . Zinssatz-Swap-Vertrags lösten Parteien 5 November geschlossenen " Doppel-Digitalswap " Klägerin Zahlungspflicht Höhe € drohte . schlossen Parteien 5 . Mai weitere Swap-Verträge . 19 . Februar geschlossenen Zinssatz-Swap-Vertrag war Marktwert Sicht Klägerin unstreitig Zeitpunkt Abschlusses negativ . hoch anfängliche negative Marktwert war ist festgestellt . Beklagte leistete Zinssatz-Swap-Vertrag Zahlungen Höhe € . Inzwischen ist Geschäft Klägerin nachteilig . erbrachte Zahlungen . Antrag festzustellen Klägerin weiteren Zahlungen oben angeführten Swap-Geschäft verpflichtet sei Betrag € überstiegen hat Landgericht festgestellt Beklagte sei " verpflichtet Klägerin Verpflichtung weiteren Zahlungen freizustellen Zahlungen anzurechnende Vorteile " gegenüberstünden . Übrigen hat Klage abgewiesen . Widerklage Beklagten Ansprüche 5 . Mai geschlossenen Swap-Verträgen Höhe € Zinsen geltend gemacht hat hat entsprochen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin landgerichtliche Urteil schon erster Instanz formulierten Klageantrag abgeändert werde festgestellt Klägerin verpflichtet sei 19 . Februar weitere Zahlungen leisten Betrag Höhe € hinausgingen . hat Vorbringen Klägerin übernommen habe " Kenntnis Beratungspflichtverletzung " Beklagten erlangt habe " streitgegenständlichen Geschäft noch positive Zwischenbilanz Höhe € verfügt " . Berufung Beklagten hat zurückgewiesen . richtet Senat zugelassene Revision Begehren vollständige Abweisung Klage weiterverfolgt . Gunsten rechtskräftig titulierte Widerklage steht mehr Streit war Gegenstand noch ist Gegenstand . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Revisionsverfahren noch Bedeutung Wesentlichen ausgeführt : Beklagte schulde Klägerin Verletzung Pflichten Rahmenvertrag Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz Klägerin Abschluss SwapGeschäfts objektgerecht beraten habe . habe unterlassen Klägerin anfänglichen negativen Marktwert Swap-Geschäfts Höhe hinzuweisen . Aufklärungspflicht habe Beklagte erfüllt erklärt habe Swap-Geschäfte verfügten überhaupt ändernden positiven negativen Marktwert habe Gewinnmarge eingepreist verdiene Hedging-Geschäfte . Informationen hätten ausgesagt Markt Abschluss Swaps künftige Entwicklung prognostiziere Prognose anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck finde Marktwert nur Gewinnspanne Beklagten abbilde anzeige Markt Wahrscheinlichkeit Verlusts Klägerin auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns einschätze . Ebenso werde deutlich Beklagte Gewinnspanne gerade realisiert habe Chancen-Risiko-Profil Swaps bewusst Lasten Klägerin ausgebildet habe . Aufklärungspflicht knüpfe mehr weniger komplexen Struktur jeweiligen Swaps weitere Beratungspflichten ergeben könnten Swap-Geschäften eigenen Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts . Beklagte habe Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt . Vermutung § Abs. Satz habe widerlegt . Insbesondere habe Berufungsgericht festzustellen vermocht Beklagte unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe . Pflichtverletzung sei Abschluss Swap-Geschäfts Klägerin auch ursächlich geworden . Beklagte behaupte trage Blaue hinein . So lasse Rechtsverteidigung Beklagten Kausalitätsfrage bereits offen Einschätzung Willensbildung Prüfung Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle . Klägerin entscheide handele Rahmen kommunaler Selbstverwaltung Gremien " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger Weisungsempfänger Verwaltung " . könne auch " Anlageentschluss schlechthin Willensbetätigung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen zurückgeführt werden " . Vorbringen Beklagten stehe wirtschaftlichen Zusammenhänge Auswirkungen gehe nachdrücklich vertretenen Prämisse anfängliche negative Marktwert lediglich Klägerin angeblich Grunde bekannte akzeptierte Marge abbilde . sei jedoch Fall . Klägerin Geschäft auch dann abgeschlossen hätte aufgeklärt worden wäre Markt Wahrscheinlichkeit Verlustes auch nur finanzmathematischer Simulationsmodelle höher Gewinns eingeschätzt Markterwartung agiert habe trage Beklagte Zusammenhänge gerade stelle . Beklagte habe durchaus auch günstigere Konditionen angeboten . Klägerin sofort auch günstig verlaufenen Geschäfte Gesichtspunkt Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe widerlege Kausalitätsvermutung ebenfalls . Beklagte anführe lasse auch Zusammenhang unberücksichtigt Bedeutung anfänglichen negativen Marktwerts gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe Klägerin hinreichend deutlich gemacht worden sei Umfang anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen Marktes agiere . Schadensersatzanspruch Klägerin sei § 4 . August geltenden Fassung künftig : . Verbindung WpHG verjährt . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkten stand . 1 . Rechtsfehlerhaft hat Berufungsgericht angenommen erhebliche Schädigung Klägerin unzureichenden Information anfänglichen negativen Marktwert Zinssatz-Swap-Vertrags könne hier Verletzung Pflichten Abschluss Rahmenvertrags 16 . Dezember geschlossenen Beratungsvertrag Rahmenvertrag resultieren . trifft . Insoweit verweist Senat Ausführungen Urteil 28 . April XI . . . 2 . Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen unzureichende Unterrichtung anfänglichen negativen Marktwert Zinssatz-Swap-Vertrags stelle Verstoß Gebot objektgerechten Beratung . Vorhandensein anfänglichen negativen Marktwerts Swap-Vertrags ist Umstand beratende Bank Kunden Rahmen objektgerechten Beratung informieren müsste näher Senatsurteile 28 . April XI . . 20 . Januar XI . . . Verpflichtung Swap-Verträgen Zweipersonenverhältnis anlässlich vertraglich geschuldeten Beratung Einpreisen Bruttomarge offenbaren konnexen Grundgeschäften fehlt folgt vielmehr Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Senatsurteile 22 . März XI . . 28 . April aaO . . 20 . Januar aaO . 22 . März . . Verpflichtung schließt Berufungsgericht Ergebnis zutreffend erkannt sonst Senat entschiedenen Fällen Aufklärungspflicht Gesichtspunkt schwerwiegenden Interessenkonflikts Verpflichtung Information Höhe eingepreisten Bruttomarge Senatsurteil 28 . April aaO . . 3 . Berufungsgericht hat Anforderungen Erheblichkeit Vortrags Beklagten Widerlegung Kausalitätsvermutung überspannt . Vorbringen Beklagten war Behauptung entnehmen verantwortlich Handelnden Klägerin nämlich Bürgermeister Mitarbeiter hätten Zinssatz-Swap-Vertrag auch Kenntnis Grund Höhe Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts abgeschlossen . hat Beklagte entscheidungserhebliche Tatsache Fehlen haftungsbegründenden Kausalität Pflichtverletzung Schaden unmittelbar selbst Gegenstand Beweisantrags gemacht . Stellte Sachvortrag Beweisaufnahme richtig stünde fehlende Kausalität Pflichtverletzung . Weitere Einzelheiten Erläuterungen sind Substantiierung Beweisantrags grundsätzlich erforderlich Senatsurteil 8 . Mai XI . . -9- Berufungsgericht angenommen hat könne Prüfung Frage " Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens " widerlegt sei schlechthin Willensbildung einzelner Personen subjektive Kenntnisse Erfahrungen Wertungen ankommen geht unzutreffenden rechtlichen Maßstab . kommt § Abs. " Gremien " " hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger " Klägerin Zinssatz-Swap-Vertrag auch dann geschlossen hätten Kenntnis Grund Höhe anfänglichen negativen Marktwerts gehabt hätten . Vielmehr hätte Berufungsgericht Entschluss Klägerin Abschluss Zinssatz-Swap-Vertrags handelnden Vertreter abstellen müssen . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt auch anderen Gründen richtig § . Insbesondere ist Parteien geschlossene Zinssatz-Swap-Vertrag nichtig Senatsurteile 28 . April XI ZR . . 22 . März . . IV . angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben § Abs. . Senat kann Sache selbst entscheiden § Abs. . 1 . Grundsätzen Senat Erlass Berufungsurteils Urteilen 22 . März XI . . 12 Juli XI Umdruck . aufgestellt hat ist Zinssatz-Swap-Vertrag bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts Vortrag Beklagten konnex Darlehen verknüpft gewesen so Pflicht Belehrung Einpreisen anfänglichen negativen Marktwerts bestanden hat . 2 . Rechtsauffassung Revision kommt Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum Beklagten Betracht Senatsurteile 22 . März XI . 28 . April XI ZR . . 3 . Senat kann auch erkennen Beklagte könne erfolgreich Einrede Verjährung berufen . Insoweit hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Revision unangegriffen festgestellt Klägerin habe Beklagten unterstellt 19 . Februar angelaufene Verjährungsfrist rechtzeitig gehemmt . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollte Berufungsgericht Maßgabe Vorgaben Senatsurteils 22 . März XI . . weitere anrechenbare Vorteile ermitteln wird Vorteile Betrag € addieren haben . Klägerin hat durchgängig beantragt festzustellen sei streitgegenständlichen Zinssatz-Swap-Vertrag Zahlungen verpflichtet Beklagten Zinssatz-Swap-Vertrag erbrachten Betrag € überstiegen . Sonstige Maßgabe Senatsrechtsprechung anrechenbare Vorteile wird Berufungsgericht zutreffend gesehen Rahmen Antragsbindung § Abs. anrechenbaren Vorteile jedenfalls geringer wird veranschlagen können hinzuzurechnen haben . Ellenberger Menges Dauber Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 26.06.2014 I-14