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1.3 KiB

BESCHLUSS
22
.
Mai
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
hat
22
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
25
Juli
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Begründung
Berufungsgericht
Berufung
zurückgewiesen
hat
rechtlicher
Überprüfung
auch
Hinblick
Artikel
Abs.
GG
standhält
bedarf
Entscheidung
.
Berufungsurteil
stellt
Ergebnis
jedenfalls
anderen
Gründen
richtig
.
Kläger
hat
tatsächlichen
Voraussetzungen
Anspruchs
Sicherheitentausch
schlüssig
vorgetragen
.
angebotene
Sicherheitentausch
setzte
teilweise
Ablösung
Krediten
Grundschulden
Grundstück
straße
gesichert
waren
;
betrag
Höhe
115.542,15
sollte
prolongiert
werden
.
Teilleistungen
ist
Schuldner
jedoch
gemäß
§
berechtigt
.
Kläger
hat
Dr.
auch
vorgetragen
Beklagte
habe
vertraglich
Recht
Teilleistungen
eingeräumt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.01.2004
KG
Entscheidung
25.07.2006