BESCHLUSS 22 . Mai Rechtsstreit XI . Zivilsenat hat 22 . Mai Vorsitzenden Richter Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 25 Juli wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Begründung Berufungsgericht Berufung zurückgewiesen hat rechtlicher Überprüfung auch Hinblick Artikel Abs. GG standhält bedarf Entscheidung . Berufungsurteil stellt Ergebnis jedenfalls anderen Gründen richtig . Kläger hat tatsächlichen Voraussetzungen Anspruchs Sicherheitentausch schlüssig vorgetragen . angebotene Sicherheitentausch setzte teilweise Ablösung Krediten Grundschulden Grundstück straße gesichert waren ; betrag Höhe 115.542,15 € sollte prolongiert werden . Teilleistungen ist Schuldner jedoch gemäß § berechtigt . Kläger hat Dr. auch vorgetragen Beklagte habe vertraglich Recht Teilleistungen eingeräumt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt € . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung 21.01.2004 KG Entscheidung 25.07.2006