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1.3 KiB

BESCHLUSS
23
November
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
Juli
wird
zurückgewiesen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
Wirksamkeit
getroffenen
Gerichtsstandsvereinbarung
nur
Art
.
.
aber
nationalem
materiellen
Urteil
Recht
3
Juli
bestimmt
.
ist
geklärt
.
kann
unangemessenen
standsklausel
Bank
Rede
sein
ehemaliger
Unternehmer
Depotvertrag
luxemburgischen
Bank
abschließt
.
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
Nr.
lit
.
hat
Berufungsgericht
Recht
verneint
Vertragsschluß
ausdrückliches
Angebot
Werbung
Inland
vorausgegangen
ist
.
Kläger
vorgelegten
tionsblätter
richten
erkennbar
Vermittler
Vermögensverwalter
.
Tätigkeit
Kläger
eingeschalteten
Vermögensverwalterin
muß
Beklagte
zurechnen
lassen
vgl.
OLG
.
Divergenz
Berufungsurteils
Entscheidungen
OLG
OLG
liegt
schon
enthaltenen
Ausführungen
§
tragende
Bedeutung
haben
überdies
einzelfallbezogen
sind
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kläger
trägt
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
.
Ellenberger