BESCHLUSS 23 November Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägers Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 Juli wird zurückgewiesen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . Wirksamkeit getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung nur Art . . aber nationalem materiellen Urteil Recht 3 Juli bestimmt . ist geklärt . kann unangemessenen standsklausel Bank Rede sein ehemaliger Unternehmer Depotvertrag luxemburgischen Bank abschließt . Voraussetzungen Art . Abs. Nr. lit . hat Berufungsgericht Recht verneint Vertragsschluß ausdrückliches Angebot Werbung Inland vorausgegangen ist . Kläger vorgelegten tionsblätter richten erkennbar Vermittler Vermögensverwalter . Tätigkeit Kläger eingeschalteten Vermögensverwalterin muß Beklagte zurechnen lassen vgl. OLG . Divergenz Berufungsurteils Entscheidungen OLG OLG liegt schon enthaltenen Ausführungen § tragende Bedeutung haben überdies einzelfallbezogen sind . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kläger trägt Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt . Ellenberger