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1468 lines
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NAMEN
Verkündet
:
28
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Art
.
§
Verstoßes
Art
.
§
§
unwirksame
notarielle
Vollmacht
erteilt
hat
kann
Bevollmächtigten
geschlossenen
Darlehensvertrag
gebunden
sein
Darlehensgeber
zuvor
Ausfertigung
notariellen
Grundschuldbestellungsurkunde
Vorliegen
Ausfertigung
Vollmacht
vermerkt
ist
zusammen
Abschrift
Vollmacht
zugegangen
ist
.
Urteil
28
.
März
XI
OLG
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
März
Richter
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Ellenberger
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Juni
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Zulässigkeit
Zwangsvollstreckung
vollstreckbaren
notariellen
Urkunde
.
liegt
Sachverhalt
zugrunde
:
Kläger
damals
Jahre
alter
Diplomingenieur
Ehefrau
damals
Jahre
alte
Verwaltungsangestellte
wurden
geworben
Steuerersparnis
Eigenkapital
DM
noch
errichtende
Eigentumswohnung
erteilten
S.
erwerben
.
Steuerberatungsgesellschaft
mbH
Folgenden
:
Geschäftsbesorgerin
Erlaubnis
Rechtsberatungsgesetz
besaß
notarieller
Urkunde
22
.
Mai
Rahmen
Geschäftsbesorgungsvertrages
umfassende
Vollmacht
Abschluss
Darlehensverträgen
Stellung
dinglichen
persönlichen
Sicherheiten
.
kalkulierte
Gesamtaufwand
Kaufobjekt
war
DM
ausgewiesen
.
notarieller
Urkunde
6
.
Juni
bestellte
Bauträgerin
Grundstückseigentümerin
Beklagten
§
vollstreckbare
Grundschuld
Höhe
233.287,60
DM
.
Urkunde
übernahm
Geschäftsbesorgerin
Kläger
Zahlung
Geldbetrages
Höhe
Grundschuldbetrages
Zinsen
persönliche
Haftung
unterwarf
insoweit
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
.
notariellen
Niederschrift
ist
vermerkt
Vollmacht
22
.
Mai
Ausfertigung
vorlag
beglaubigter
Abschrift
Anlage
Urkunde
6
.
Juni
genommen
wurde
.
ebenfalls
6
.
Juni
Geschäftsbesorgerin
Kläger
Gunsten
Beklagten
abgegebenen
Zweckbestimmungserklärung
sicherten
Grundschuld
Übernahme
persönlichen
Haftung
bestehenden
zukünftigen
Ansprüche
Beklagten
Kläger
.
Beklagten
vollstreckbare
Ausfertigung
Urkunde
6
.
Juni
beigefügter
Abschrift
Vollmacht
22
.
Mai
zugegangen
war
schloss
21./24
.
Juni
Geschäftsbesorgerin
vertretenen
Klägern
Finanzierung
Kaufpreises
Erwerbsnebenkosten
Darlehensvertrag
DM
.
verpflichteten
Kläger
Sicherheit
Grundschuld
Höhe
233.287,60
DM
stellen
.
Darlehen
sollte
Laufzeit
1
.
Dezember
Lebensversicherung
getilgt
werden
.
Darlehensvaluta
wurde
weisungsgemäß
Beklagten
Geschäftsbesorgerin
ausgezahlt
.
31
.
März/4
.
Oktober
schlossen
Kläger
persönlich
Beklagten
Verträge
geänderter
Zinssatz
31
.
Dezember
festgeschrieben
wurde
.
Kläger
verpflichteten
Übernahme
persönlichen
Haftung
Zahlung
Geldbetrages
Höhe
Grundschuldbetrages
Nebenleistungen
Zinsen
Unterwerfung
Zwangsvollstreckung
persönliches
Vermögen
.
Kläger
Zinszahlungen
einstellten
kündigte
Beklagte
30
.
Mai
Kreditvertrag
stellte
Verwertung
Sicherheiten
Aussicht
.
Hiergegen
wenden
Kläger
Vollstreckungsgegenklage
.
machen
ferner
geltend
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
sei
Vollstreckungstitel
unwirksam
Geschäftsbesorgungsvertrag
enthaltene
Vollmacht
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
nichtig
seien
.
Beklagte
hält
Kläger
könnten
Glauben
Unwirksamkeit
Vollstreckungsunterwerfung
berufen
wirksam
verpflichtet
hätten
Titel
verschaffen
.
Klage
ist
Vorinstanzen
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klageantrag
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Kläger
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Rahmen
Vollstreckungsgegenklage
geltend
gemachten
materiell-rechtlichen
Einwendungen
Kläger
Titel
zugrunde
liegende
Forderung
seien
begründet
.
Beklagte
hafte
vorvertraglichem
Verschulden
.
Widerruf
Darlehensvertrages
stehe
Vertreter
Haustürsituation
Vertragsschluss
bestimmt
worden
sei
.
Auch
Wirksamkeit
Vollstreckungstitels
gerichtete
Klage
§
sei
erfolgreich
.
Zwar
führe
nichtige
Vollmacht
Geschäftsbesorgerin
Unwirksamkeit
Vollstreckungsunterwerfung
§
Abs.
Nr.
.
Jedoch
seien
Kläger
§
gehindert
Unwirksamkeit
Vollstreckungstitels
geltend
machen
.
Kläger
seien
Abschluss
Darlehensvertrages
21./24
.
Juni
wirksam
vertreten
gewesen
unwirksame
Vollmacht
Geschäftsbesorgerin
insoweit
gemäß
§
§
Beklagten
gültig
behandeln
sei
.
Notar
habe
Vorliegen
Ausfertigung
Vollmacht
22
.
Mai
ausdrücklich
Verhandlungsniederschrift
6
.
Juni
aufgenommen
Ausfertigung
zusammen
beglaubigten
Abschrift
Vollmacht
Beklagten
zugestellt
.
wirksame
darlehensvertragliche
Verpflichtung
Kläger
Bestellung
Grundschuld
Entwurf
Beklagten
lasse
notariellen
Urkunde
6
.
Juni
abgegebenen
Erklärung
persönliche
Haftung
übernehmen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
Geltendmachung
Unwirksamkeit
Unterwerfungserklärung
widersprüchliches
Verhalten
erscheinen
.
sei
Klägern
auch
Glauben
verwehrt
Nichtigkeit
Vollstreckungsunterwerfung
berufen
selbst
unterschriebenen
Verträgen
Übernahme
persönlichen
Haftung
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
persönliche
Vermögen
verpflichtet
hätten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Überprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
Rahmen
Vollstreckungsgegenklage
geltend
gemachten
Einwendungen
titulierte
Forderung
gegeben
erachtet
.
Revision
angegriffenen
Ausführungen
Berufungsgerichts
Fehlen
Vollstreckung
hindernden
Schadensersatzanspruchs
Kläger
sind
beanstanden
.
gilt
gleichermaßen
Begründung
Berufungsgericht
wirksamen
Widerruf
Darlehensvertrag
führenden
Willenserklärung
verneint
hat
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Vorliegen
Haustürsituation
Situation
Vertreters
ankommt
entspricht
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
Senat
.
;
Senatsurteil
14
.
Oktober
XI
m.w
.
.
.
Rechtsprechung
Hinblick
Revision
näher
ausgeführte
europarechtliche
Vorgaben
abzuweichen
besteht
.
Urteile
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
25
.
Oktober
12
.
Dezember
14
.
Februar
XI
Umdruck
S.
betreffen
Vorliegen
Zurechnung
objektiv
gegebenen
Haustürsituation
.
2
.
Auch
Wirksamkeit
Vollstreckungstitels
gerichtete
prozessuale
Gestaltungsklage
Kläger
ist
unbegründet
.
gilt
Revisionserwiderung
Recht
geltend
macht
Zwangsvollstreckung
Urkunde
6
.
Juni
übernommenen
dinglichen
Haftungsübernahme
.
Unterwerfungserklärung
damaligen
Eigentümers
schuldbestellers
dinglichen
Haftung
lässt
Vollstreckung
jeweiligen
Eigentümer
.
Geschäftsbesorgerin
insoweit
Kläger
Erklärung
abgegeben
hat
nichtiger
Vollmacht
unwirksam
sein
könnte
sind
Kläger
Rechtsnachfolger
Zwangsvollstreckung
§
Abs.
Satz
unterworfen
.
Vollstreckung
persönliche
Vermögen
ist
Berufungsgericht
allerdings
rechtsfehlerfrei
Ergebnis
gelangt
Geschäftsbesorgerin
Rahmen
Geschäftsbesorgungsvertrages
erteilte
Vollmacht
unwirksam
ist
.
neueren
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
bedarf
ausschließlich
hauptsächlich
rechtliche
Abwicklung
Grundstückserwerbs
Rahmen
Steuersparmodells
Erwerber
besorgt
Erlaubnis
Art
.
§
Abs.
Satz
RBerG.
hier
Erlaubnis
abgeschlossener
Geschäftsbesorgungsvertrag
so
umfassende
Befugnisse
enthält
ist
nichtig
.
Nichtigkeit
erfasst
umfassenden
Abschlussvollmacht
auch
Abgabe
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
erteilte
Prozessvollmacht
Nichtigkeit
Hilfe
§
§
überwunden
werden
kann
.
.
;
f.
;
Senatsurteile
15
.
März
21
.
Juni
XI
jeweils
m.w
.
.
.
Kläger
somit
Abgabe
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
notariellen
Urkunde
6
.
Juni
Geschäftsbesorgerin
wirksam
vertreten
wurden
ist
wirksamer
Vollstreckungstitel
§
Abs.
Nr.
entstanden
.
-9-
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
jedoch
weiterhin
ausgegangen
Kläger
Grundsatz
Glauben
gehindert
sind
Unwirksamkeit
Vollstreckungstitels
geltend
machen
.
Ist
Darlehensnehmer
Inhalt
Darlehensvertrages
sonst
schuldrechtlich
verpflichtet
selbstständiges
Schuldversprechen
Vollstreckungsunterwerfungserklärung
Grundschuld
verstärkende
Sicherheit
abzugeben
verhält
treuwidrig
versucht
bisherigen
Nichterfüllung
Verpflichtungen
Vorteil
ziehen
.
Klägern
ist
Grundsatz
Glauben
§
verwehrt
Beklagten
Nichtigkeit
Vollstreckungsunterwerfung
berufen
schuldrechtlich
verpflichtet
sind
Darlehensverbindlichkeit
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwerfen
.
.
;
Senatsurteile
15
.
Februar
XI
15
.
März
XI
21
.
Juni
XI
27
.
September
XI
jeweils
m.w
.
.
.
Verpflichtung
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
Recht
angenommen
.
Anders
Berufungsgericht
meint
sind
Kläger
allerdings
bereits
Darlehensvertrages
21./24
.
Juni
verpflichtet
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamtes
Vermögen
unterwerfen
.
hatten
Vertrag
lediglich
Grundschuld
Entwurf
Beklagten
stellen
.
war
Verpflichtung
verbunden
persönliche
Haftung
übernehmen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
gesamte
Vermögen
unterwerfen
.
Zweckbestimmungserklärung
schuld
6
.
Juni
enthält
ebenfalls
Verpflichtung
Kläger
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
.
gilt
notarielle
Urkunde
gleichen
Datums
.
umfasst
zwar
Übernahme
persönlichen
Haftung
Unterwerfung
sofortige
Zwangsvollstreckung
.
Erklärungen
ist
jedoch
Verpflichtung
entnehmen
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwerfen
.
Insoweit
liegt
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
abstrakten
Vollstreckungsunterwerfung
zugleich
Kausalvereinbarung
Schuldner
sofortigen
Zwangsvollstreckung
unterwerfen
habe
Senatsurteil
15
.
März
XI
.
Kläger
haben
aber
persönlich
abgeschlossenen
Verträge
31
.
März/4
.
Oktober
Übernahme
persönlichen
Haftung
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
verpflichtet
.
Berufungsgericht
hat
Verträge
rechtsfehlerfrei
neue
selbstständige
Darlehensverträge
eigenständige
schuldrechtliche
Verpflichtung
Kläger
begründen
Änderungsvereinbarungen
Fortführung
21./24
.
Juni
angesehen
.
zusätzlich
übernommenen
Verpflichtungen
sind
Kläger
gebunden
Darlehensvertrag
21./24
.
Juni
Nichtigkeit
umfassenden
Abschlussvollmacht
22
.
Mai
wirksam
gekommen
ist
.
Vollmacht
Abschluss
Darlehensvertrages
sind
§
§
anders
Prozessvollmacht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anwendbar
umfassende
Bevollmächtigung
Geschäftsbesorgers
Art
.
§
verstößt
§
nichtig
ist
Urteile
22
.
Oktober
10
.
März
8
.
Oktober
17
.
Juni
;
Senat
24
;
Senatsurteile
11
.
Januar
XI
15
.
März
XI
21
.
Juni
XI
.
Rechtsprechung
hält
Senat
Urteilen
26
.
Oktober
.
9
November
XI
.
Einzelnen
ausgeführt
hat
auch
Berücksichtigung
Entscheidungen
II
.
Zivilsenates
14
.
Juni
ZR
vgl.
auch
Urteil
17
.
Juni
;
Senatsurteil
15
.
März
XI
.
§
Abs.
setzt
Beklagten
spätestens
Abschluss
Darlehensvertrages
Ausfertigung
Geschäftsbesorgerin
Vertreterin
Kläger
ausweisenden
notariellen
Vollmachtsurkunde
vorlag
.
.
;
vgl.
63
;
Senat
29
;
Senatsurteile
9
November
XI
15
November
XI
Umdruck
S.
Vollmacht
Notar
notariellen
Beurkundung
Grundschuldbestellung
6
.
Juni
vorlag
Vorliegen
Vollmacht
ausdrücklich
Verhandlungsniederschrift
aufgenommen
Ausfertigung
zusammen
Abschrift
Vollmacht
Geschäftsgegner
zugestellt
hat
siehe
65
;
Urteil
12
November
Umdruck
S.
;
Senat
Urteil
15
November
XI
Umdruck
S.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagten
Abschluss
Darlehensvertrages
21./24
.
Juni
Ausfertigung
Vollmachtsurkunde
vorlag
.
Feststellungen
lag
aber
jedenfalls
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
6
.
Juni
vermerkt
war
Vollmacht
22
.
Mai
Ausfertigung
vorlag
beglaubigte
Abschrift
Vollmacht
.
begründete
bezieht
Auffassung
Revision
allein
Wirksamkeit
Erklärungen
notariellen
Urkunde
6
.
Juni
auch
Darlehensvertrag
.
Rechtsscheinhaftung
maßgebende
Anknüpfungspunkt
besteht
beurkundeten
Erklärung
Notars
Vollmacht
Beurkundung
Ausfertigung
vorgelegen
habe
.
liegt
Beurkundung
sonstiger
Tatsachen
Vorgänge
Sinne
unwirksame
Vollmacht
zurückzuführen
ist
Richtigkeit
Beklagte
vertrauen
durfte
.
Beruht
Vertrauen
Beklagten
Bestand
Vollmacht
notariellen
Beurkundung
erstreckt
Richtigkeitsgewähr
nur
beurkundete
Rechtsgeschäft
auch
weitere
Vollmacht
erfasste
Geschäfte
.
entsprechend
ist
Senat
Urteil
15
November
XI
Umdruck
S.
ausgegangen
Wirksamkeit
Erwerb
finanzierenden
Darlehensvertrages
Rechtsscheingrundsätzen
herbeigeführt
werden
kann
nichtige
Vollmacht
Notar
Beurkundung
notariellen
Werklieferungsvertrages
vorlag
Vorliegen
Vollmacht
ausdrücklich
schrift
aufgenommen
Ausfertigung
zusammen
Abschrift
Vollmacht
Darlehensgeber
übermittelt
hat
.
kann
gelten
hier
notarielle
Urkunde
Bestellung
Grundschuld
dient
Darlehensnehmern
Kreditvertrag
Sicherheit
stellen
ist
.
lässt
Auffassung
Revision
einwenden
zwischenzeitlich
widerrufener
Vollmacht
bloße
Abschriften
Rechtsscheingrundlage
herangezogen
würden
.
Rechtsscheinhaftung
setzt
Fällen
nämlich
zusätzlich
hier
geschehen
Ausfertigung
notariellen
Urkunde
Abschrift
Vollmacht
Geschäftsgegner
zugestellt
wird
.
bleibt
insofern
Regelung
§
§
Geschäftsgegner
Veränderungen
Bestand
Inhalt
Vollmacht
geschützt
wird
erst
Entstehung
Rechtsscheins
maßgebenden
Zeitpunkt
nämlich
Zugang
beurkundeten
Erklärungen
Geschäftsgegner
eintreten
.
Geschäftsgegner
trägt
also
Zwischenzeit
Risiko
Widerrufs
Vollmacht
.
Erhalt
notariellen
Ausfertigung
darf
anders
Vorlage
Originals
Ausfertigung
Vollmacht
Bestand
Vollmacht
so
lange
verlassen
widerrufen
wird
.
ist
Abschluss
Darlehensvertrages
geschehen
.
.
Revision
war
somit
unbegründet
zurückzuweisen
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.06.2004