NAMEN Verkündet : 28 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Art . § Verstoßes Art . § § unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat kann Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein Darlehensgeber zuvor Ausfertigung notariellen Grundschuldbestellungsurkunde Vorliegen Ausfertigung Vollmacht vermerkt ist zusammen Abschrift Vollmacht zugegangen ist . Urteil 28 . März XI OLG XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 28 . März Richter Dr. Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Richter Dr. Ellenberger Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Juni wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten Zulässigkeit Zwangsvollstreckung vollstreckbaren notariellen Urkunde . liegt Sachverhalt zugrunde : Kläger damals Jahre alter Diplomingenieur Ehefrau damals Jahre alte Verwaltungsangestellte wurden geworben Steuerersparnis Eigenkapital DM noch errichtende Eigentumswohnung erteilten S. erwerben . Steuerberatungsgesellschaft mbH Folgenden : Geschäftsbesorgerin Erlaubnis Rechtsberatungsgesetz besaß notarieller Urkunde 22 . Mai Rahmen Geschäftsbesorgungsvertrages umfassende Vollmacht Abschluss Darlehensverträgen Stellung dinglichen persönlichen Sicherheiten . kalkulierte Gesamtaufwand Kaufobjekt war DM ausgewiesen . notarieller Urkunde 6 . Juni bestellte Bauträgerin Grundstückseigentümerin Beklagten § vollstreckbare Grundschuld Höhe 233.287,60 DM . Urkunde übernahm Geschäftsbesorgerin Kläger Zahlung Geldbetrages Höhe Grundschuldbetrages Zinsen persönliche Haftung unterwarf insoweit Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen . notariellen Niederschrift ist vermerkt Vollmacht 22 . Mai Ausfertigung vorlag beglaubigter Abschrift Anlage Urkunde 6 . Juni genommen wurde . ebenfalls 6 . Juni Geschäftsbesorgerin Kläger Gunsten Beklagten abgegebenen Zweckbestimmungserklärung sicherten Grundschuld Übernahme persönlichen Haftung bestehenden zukünftigen Ansprüche Beklagten Kläger . Beklagten vollstreckbare Ausfertigung Urkunde 6 . Juni beigefügter Abschrift Vollmacht 22 . Mai zugegangen war schloss 21./24 . Juni Geschäftsbesorgerin vertretenen Klägern Finanzierung Kaufpreises Erwerbsnebenkosten Darlehensvertrag DM . verpflichteten Kläger Sicherheit Grundschuld Höhe 233.287,60 DM stellen . Darlehen sollte Laufzeit 1 . Dezember Lebensversicherung getilgt werden . Darlehensvaluta wurde weisungsgemäß Beklagten Geschäftsbesorgerin ausgezahlt . 31 . März/4 . Oktober schlossen Kläger persönlich Beklagten Verträge geänderter Zinssatz 31 . Dezember festgeschrieben wurde . Kläger verpflichteten Übernahme persönlichen Haftung Zahlung Geldbetrages Höhe Grundschuldbetrages Nebenleistungen Zinsen Unterwerfung Zwangsvollstreckung persönliches Vermögen . Kläger Zinszahlungen einstellten kündigte Beklagte 30 . Mai Kreditvertrag stellte Verwertung Sicherheiten Aussicht . Hiergegen wenden Kläger Vollstreckungsgegenklage . machen ferner geltend Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung sei Vollstreckungstitel unwirksam Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene Vollmacht Verstoßes Rechtsberatungsgesetz nichtig seien . Beklagte hält Kläger könnten Glauben Unwirksamkeit Vollstreckungsunterwerfung berufen wirksam verpflichtet hätten Titel verschaffen . Klage ist Vorinstanzen erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klageantrag weiter . Entscheidungsgründe : Revision Kläger hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Rahmen Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen Kläger Titel zugrunde liegende Forderung seien begründet . Beklagte hafte vorvertraglichem Verschulden . Widerruf Darlehensvertrages stehe Vertreter Haustürsituation Vertragsschluss bestimmt worden sei . Auch Wirksamkeit Vollstreckungstitels gerichtete Klage § sei erfolgreich . Zwar führe nichtige Vollmacht Geschäftsbesorgerin Unwirksamkeit Vollstreckungsunterwerfung § Abs. Nr. . Jedoch seien Kläger § gehindert Unwirksamkeit Vollstreckungstitels geltend machen . Kläger seien Abschluss Darlehensvertrages 21./24 . Juni wirksam vertreten gewesen unwirksame Vollmacht Geschäftsbesorgerin insoweit gemäß § § Beklagten gültig behandeln sei . Notar habe Vorliegen Ausfertigung Vollmacht 22 . Mai ausdrücklich Verhandlungsniederschrift 6 . Juni aufgenommen Ausfertigung zusammen beglaubigten Abschrift Vollmacht Beklagten zugestellt . wirksame darlehensvertragliche Verpflichtung Kläger Bestellung Grundschuld Entwurf Beklagten lasse notariellen Urkunde 6 . Juni abgegebenen Erklärung persönliche Haftung übernehmen sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen Geltendmachung Unwirksamkeit Unterwerfungserklärung widersprüchliches Verhalten erscheinen . sei Klägern auch Glauben verwehrt Nichtigkeit Vollstreckungsunterwerfung berufen selbst unterschriebenen Verträgen Übernahme persönlichen Haftung Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung persönliche Vermögen verpflichtet hätten . II . Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung Ergebnis stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht Rahmen Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen titulierte Forderung gegeben erachtet . Revision angegriffenen Ausführungen Berufungsgerichts Fehlen Vollstreckung hindernden Schadensersatzanspruchs Kläger sind beanstanden . gilt gleichermaßen Begründung Berufungsgericht wirksamen Widerruf Darlehensvertrag führenden Willenserklärung verneint hat . Ansicht Berufungsgerichts Vorliegen Haustürsituation Situation Vertreters ankommt entspricht höchstrichterlichen Rechtsprechung Senat . ; Senatsurteil 14 . Oktober XI m.w . . . Rechtsprechung Hinblick Revision näher ausgeführte europarechtliche Vorgaben abzuweichen besteht . Urteile Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften 25 . Oktober 12 . Dezember 14 . Februar XI Umdruck S. betreffen Vorliegen Zurechnung objektiv gegebenen Haustürsituation . 2 . Auch Wirksamkeit Vollstreckungstitels gerichtete prozessuale Gestaltungsklage Kläger ist unbegründet . gilt Revisionserwiderung Recht geltend macht Zwangsvollstreckung Urkunde 6 . Juni übernommenen dinglichen Haftungsübernahme . Unterwerfungserklärung damaligen Eigentümers schuldbestellers dinglichen Haftung lässt Vollstreckung jeweiligen Eigentümer . Geschäftsbesorgerin insoweit Kläger Erklärung abgegeben hat nichtiger Vollmacht unwirksam sein könnte sind Kläger Rechtsnachfolger Zwangsvollstreckung § Abs. Satz unterworfen . Vollstreckung persönliche Vermögen ist Berufungsgericht allerdings rechtsfehlerfrei Ergebnis gelangt Geschäftsbesorgerin Rahmen Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte Vollmacht unwirksam ist . neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs bedarf ausschließlich hauptsächlich rechtliche Abwicklung Grundstückserwerbs Rahmen Steuersparmodells Erwerber besorgt Erlaubnis Art . § Abs. Satz RBerG. hier Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag so umfassende Befugnisse enthält ist nichtig . Nichtigkeit erfasst umfassenden Abschlussvollmacht auch Abgabe Vollstreckungsunterwerfungserklärung erteilte Prozessvollmacht Nichtigkeit Hilfe § § überwunden werden kann . . ; f. ; Senatsurteile 15 . März 21 . Juni XI jeweils m.w . . . Kläger somit Abgabe Vollstreckungsunterwerfungserklärung notariellen Urkunde 6 . Juni Geschäftsbesorgerin wirksam vertreten wurden ist wirksamer Vollstreckungstitel § Abs. Nr. entstanden . -9- Zutreffend ist Berufungsgericht jedoch weiterhin ausgegangen Kläger Grundsatz Glauben gehindert sind Unwirksamkeit Vollstreckungstitels geltend machen . Ist Darlehensnehmer Inhalt Darlehensvertrages sonst schuldrechtlich verpflichtet selbstständiges Schuldversprechen Vollstreckungsunterwerfungserklärung Grundschuld verstärkende Sicherheit abzugeben verhält treuwidrig versucht bisherigen Nichterfüllung Verpflichtungen Vorteil ziehen . Klägern ist Grundsatz Glauben § verwehrt Beklagten Nichtigkeit Vollstreckungsunterwerfung berufen schuldrechtlich verpflichtet sind Darlehensverbindlichkeit sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen . . ; Senatsurteile 15 . Februar XI 15 . März XI 21 . Juni XI 27 . September XI jeweils m.w . . . Verpflichtung hat Berufungsgericht Ergebnis Recht angenommen . Anders Berufungsgericht meint sind Kläger allerdings bereits Darlehensvertrages 21./24 . Juni verpflichtet sofortigen Zwangsvollstreckung gesamtes Vermögen unterwerfen . hatten Vertrag lediglich Grundschuld Entwurf Beklagten stellen . war Verpflichtung verbunden persönliche Haftung übernehmen sofortigen Zwangsvollstreckung gesamte Vermögen unterwerfen . Zweckbestimmungserklärung schuld 6 . Juni enthält ebenfalls Verpflichtung Kläger Zwangsvollstreckungsunterwerfung . gilt notarielle Urkunde gleichen Datums . umfasst zwar Übernahme persönlichen Haftung Unterwerfung sofortige Zwangsvollstreckung . Erklärungen ist jedoch Verpflichtung entnehmen sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen . Insoweit liegt Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat abstrakten Vollstreckungsunterwerfung zugleich Kausalvereinbarung Schuldner sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen habe Senatsurteil 15 . März XI . Kläger haben aber persönlich abgeschlossenen Verträge 31 . März/4 . Oktober Übernahme persönlichen Haftung Zwangsvollstreckungsunterwerfung verpflichtet . Berufungsgericht hat Verträge rechtsfehlerfrei neue selbstständige Darlehensverträge eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung Kläger begründen Änderungsvereinbarungen Fortführung 21./24 . Juni angesehen . zusätzlich übernommenen Verpflichtungen sind Kläger gebunden Darlehensvertrag 21./24 . Juni Nichtigkeit umfassenden Abschlussvollmacht 22 . Mai wirksam gekommen ist . Vollmacht Abschluss Darlehensvertrages sind § § anders Prozessvollmacht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anwendbar umfassende Bevollmächtigung Geschäftsbesorgers Art . § verstößt § nichtig ist Urteile 22 . Oktober 10 . März 8 . Oktober 17 . Juni ; Senat 24 ; Senatsurteile 11 . Januar XI 15 . März XI 21 . Juni XI . Rechtsprechung hält Senat Urteilen 26 . Oktober . 9 November XI . Einzelnen ausgeführt hat auch Berücksichtigung Entscheidungen II . Zivilsenates 14 . Juni ZR vgl. auch Urteil 17 . Juni ; Senatsurteil 15 . März XI . § Abs. setzt Beklagten spätestens Abschluss Darlehensvertrages Ausfertigung Geschäftsbesorgerin Vertreterin Kläger ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag . . ; vgl. 63 ; Senat 29 ; Senatsurteile 9 November XI 15 November XI Umdruck S. Vollmacht Notar notariellen Beurkundung Grundschuldbestellung 6 . Juni vorlag Vorliegen Vollmacht ausdrücklich Verhandlungsniederschrift aufgenommen Ausfertigung zusammen Abschrift Vollmacht Geschäftsgegner zugestellt hat siehe 65 ; Urteil 12 November Umdruck S. ; Senat Urteil 15 November XI Umdruck S. . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagten Abschluss Darlehensvertrages 21./24 . Juni Ausfertigung Vollmachtsurkunde vorlag . Feststellungen lag aber jedenfalls Ausfertigung notariellen Urkunde 6 . Juni vermerkt war Vollmacht 22 . Mai Ausfertigung vorlag beglaubigte Abschrift Vollmacht . begründete bezieht Auffassung Revision allein Wirksamkeit Erklärungen notariellen Urkunde 6 . Juni auch Darlehensvertrag . Rechtsscheinhaftung maßgebende Anknüpfungspunkt besteht beurkundeten Erklärung Notars Vollmacht Beurkundung Ausfertigung vorgelegen habe . liegt Beurkundung sonstiger Tatsachen Vorgänge Sinne unwirksame Vollmacht zurückzuführen ist Richtigkeit Beklagte vertrauen durfte . Beruht Vertrauen Beklagten Bestand Vollmacht notariellen Beurkundung erstreckt Richtigkeitsgewähr nur beurkundete Rechtsgeschäft auch weitere Vollmacht erfasste Geschäfte . entsprechend ist Senat Urteil 15 November XI Umdruck S. ausgegangen Wirksamkeit Erwerb finanzierenden Darlehensvertrages Rechtsscheingrundsätzen herbeigeführt werden kann nichtige Vollmacht Notar Beurkundung notariellen Werklieferungsvertrages vorlag Vorliegen Vollmacht ausdrücklich schrift aufgenommen Ausfertigung zusammen Abschrift Vollmacht Darlehensgeber übermittelt hat . kann gelten hier notarielle Urkunde Bestellung Grundschuld dient Darlehensnehmern Kreditvertrag Sicherheit stellen ist . lässt Auffassung Revision einwenden zwischenzeitlich widerrufener Vollmacht bloße Abschriften Rechtsscheingrundlage herangezogen würden . Rechtsscheinhaftung setzt Fällen nämlich zusätzlich hier geschehen Ausfertigung notariellen Urkunde Abschrift Vollmacht Geschäftsgegner zugestellt wird . bleibt insofern Regelung § § Geschäftsgegner Veränderungen Bestand Inhalt Vollmacht geschützt wird erst Entstehung Rechtsscheins maßgebenden Zeitpunkt nämlich Zugang beurkundeten Erklärungen Geschäftsgegner eintreten . Geschäftsgegner trägt also Zwischenzeit Risiko Widerrufs Vollmacht . Erhalt notariellen Ausfertigung darf anders Vorlage Originals Ausfertigung Vollmacht Bestand Vollmacht so lange verlassen widerrufen wird . ist Abschluss Darlehensvertrages geschehen . . Revision war somit unbegründet zurückzuweisen . Ellenberger Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.06.2004