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7.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
Juli
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehren
beklagten
Rückzahlung
Tilgungsraten
Zusammenhang
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Folgenden
:
Beklagte
Jahr
aufgenommenen
Darlehen
erbracht
haben
.
Darlehen
hatte
Finanzierung
Beteiligung
Kläger
Fondsgesellschaft
gedient
Fonds
Nr.
..
war
Zuge
Umschuldung
Januar
vollständig
zurückgezahlt
worden
.
Kläger
wurden
Jahr
geworben
Anteilen
Immobilienfonds
Nr.
..
beteiligen
.
Beitritt
schaft
ließen
15
.
Dezember
notariell
beurkunden
.
Finanzierung
Beteiligung
schlossen
Beklagten
15./29
.
Dezember
Darlehensvertrag
endfälliges
Darlehen
Höhe
nominal
DM
.
Darlehensvertrag
Widerrufsbelehrung
enthielt
sah
Zinsfestschreibung
1
.
Januar
.
Januar
zahlten
Kläger
Darlehen
Hilfe
anderweitig
aufgenommenen
Kredits
vorzeitig
;
Beklagte
gab
gestellten
Sicherheiten
.
Klagebegründung
3
.
April
widerriefen
Kläger
Darlehensvertrag
gerichteten
Willenserklärungen
Berufung
Haustürwiderrufsgesetz
.
verlangen
Klage
Höhe
Zinsen
Rückzahlung
Fondsausschüttungen
verminderten
Darlehenszinsen
Ablösebetrags
Verzinsung
Eigenmitteln
geleisteten
Zahlungen
Zug
Zug
Abtretung
Fondsbeteiligung
zustehenden
Rechte
.
Beklagte
ist
geltend
gemachten
Ansprüchen
entgegengetreten
hat
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägern
stehe
Beklagte
Anspruch
Rückgewähr
Leistungen
Haustürwiderrufsgesetzes
.
könne
stehen
tatsächlichen
Voraussetzungen
Abschluss
Darlehensvertrags
kausalen
Haustürsituation
vorgelegen
hätten
.
etwaiges
Widerrufsrecht
Kläger
sei
Zeitpunkt
Widerrufserklärung
Grund
vollständigen
Ablösung
Darlehens
Beklagten
§
Abs.
Satz
jedenfalls
bereits
erloschen
gewesen
.
Zwar
seien
Fondsbeteiligung
Darlehensvertrag
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
VerbrKrG.
Auch
könne
Entscheidung
zugrunde
gelegt
werden
darlehensfinanzierte
Fondsbeteiligung
vollständig
beendet
abgewickelt
sei
.
komme
aber
.
Tatbestandsmerkmal
beiderseits
vollständigen
Erbringung
Leistung
sei
allein
Darlehensvertrag
hingegen
auch
verbundenen
Verträge
nachfolgende
Darlehensverträge
abzustellen
.
Einbeziehung
weiterer
Verträge
Betrachtung
spreche
Wortlaut
Norm
noch
rechtssystematische
Betrachtung
.
Auch
teleologische
Auslegung
Wille
Gesetzgebers
rechtfertigten
anderes
Ergebnis
.
Gemeinschaftsrechtliche
Vorgaben
erforderten
ebenfalls
andere
Sichtweise
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Überprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
überzeugender
Begründung
Rückabwicklungsanspruch
Kläger
§
verneint
.
besteht
etwaiges
Widerrufsrecht
Kläger
§
Abs.
Nr.
HWiG
Erklärung
Widerrufs
April
vorangegangenen
vollständigen
Ablösung
Darlehens
Beklagten
Jahr
gemäß
§
Abs.
Satz
jedenfalls
bereits
erloschen
war
.
1
.
Berufungsgericht
Recht
ausgeführt
hat
ist
Frage
beiderseits
vollständigen
Erbringung
Leistung
Ansicht
Revision
auch
verbundenen
Geschäft
allein
Rechtsgeschäft
abzustellen
Widerrufsrecht
Haustürwiderrufsgesetz
begründet
ist
hier
mithin
Darlehensvertrag
auch
verbundene
Geschäft
hier
also
Fondsbeteiligung
vgl.
bereits
Senat
Urteile
14
.
Oktober
XI
23
.
September
XI
.
.
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
10
.
April
.
ist
geklärt
Regelung
§
Abs.
Satz
Vorgaben
Gemeinschaftsrechts
verstößt
.
Abs.
Satz
ist
vielmehr
gerade
vorliegenden
Fall
vergleichbaren
Sachverhalt
richtlinienkonform
erachtet
worden
widerrufenen
Darlehensvertrag
verbundene
Geschäft
Fondsbeteiligung
vollständig
abgewickelt
Darlehen
Hilfe
neuen
Darlehensvertrags
abgelöst
worden
ist
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
nationale
Recht
gebiete
bislang
ergangenen
Entscheidungen
erkennenden
Senats
erweiternde
Auslegung
§
Abs.
Satz
HWiG.
Senat
hat
Argumente
Revision
geprüft
sieht
jedoch
Anlass
Änderung
Rechtsprechung
.
Maßgeblich
ist
eindeutige
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Abstellen
auch
verbundene
Geschäft
vorsieht
.
Verwendung
Begriffs
"
"
§
Abs.
Satz
folgt
vielmehr
Erlöschen
Widerrufsrechts
allein
Vertragsverhältnis
maßgeblich
ist
Widerrufsrecht
entstanden
ist
so
dass
anders
Revision
meint
Rahmen
mehrseitigen
Verhältnissen
Erstreckung
verbundene
Geschäft
ausscheidet
.
Auffassung
Revision
ergibt
Rechtsprechung
Wirkungen
wirksamen
Widerrufs
auch
verbundene
Geschäft
erstrecken
.
.
.
Abweichendes
.
Rechtsprechung
knüpft
wirksam
bestehendes
Widerrufsrecht
Grund
Haustürsituation
gekommenen
Vertrags
jedoch
eindeutigen
Wortlaut
Norm
Falle
§
Abs.
Satz
gerade
mehr
eröffnet
ist
.
Erfolg
bleibt
auch
Einwand
Revision
Gesetzgeber
habe
Rechtfertigung
Erlöschenstatbestands
§
Abs.
Satz
Erledigung
wirtschaftlichen
Belastung
Verbrauchers
vollständiger
Zahlung
gesehen
trete
finanzierten
Gesellschaftsbeitritt
jedoch
erst
Beendigung
Gesellschaftsbeteiligung
vgl.
Urteil
18
.
Oktober
Haustürwiderruf
Kommanditbeteiligung
.
Revision
übersieht
auch
Gesetzgeber
allein
Rechtsverhältnis
abgestellt
hat
rufsrecht
resultiert
BT-Drucksache
S.
§
Streitfall
also
Darlehensvertrag
hingegen
etwaige
weitere
Belastungen
Geschäft
.
Nur
führt
auch
sachgerechten
Ergebnissen
anderenfalls
Revisionserwiderung
Recht
hinweist
Fällen
kreditfinanzierter
Gesellschaftsbeteiligungen
Beschränkung
Widerrufsrechts
§
Abs.
Satz
nahezu
leer
laufen
würde
.
Fondsgesellschafter
könnten
Fällen
Verwirkung
abgesehen
unterbliebener
fehlerhafter
Widerrufsbelehrung
Kreditvertrag
zeitlich
nahezu
unbegrenzt
Rückabwicklung
Darlehensvertrags
durchsetzen
längst
Seiten
vollständig
erfüllt
war
.
Revision
Literaturstimmen
§
Abs.
Satz
wortgleichen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
verweist
etwa
3
.
Aufl
.
VerbrKrG
.
Verbraucher
Abschluss
verbundenen
Geschäfts
schlechter
Teilzahlungsgeschäft
stehen
solle
rechtfertigt
auch
Wortlaut
Norm
abweichendes
Ergebnis
.
Willen
Gesetzgebers
sollen
Regelungen
verbundenen
Geschäfts
Verbraucher
lediglich
schützen
Kredit
voller
Höhe
zurückzahlen
müssen
Partner
finanzierten
Geschäfts
zugeflossen
ist
vertragsgemäße
Leistung
erbracht
hat
BT-Drucksache
S.
§
hingegen
auch
noch
vollständiger
Zahlung
Kredits
Ansprüche
Darlehensgeber
verschaffen
.
Entscheidend
ist
Gesetz
verbundene
Leistungsgeschäft
nur
Folgen
bestehenden
Widerrufsrechts
Kreditvertrags
teilhaben
lassen
hingegen
Bestehen
Widerrufsrechts
Verhältnissen
Kreditvertrag
verbundenen
Rechtsbeziehungen
beurteilen
will
VerbrKrG
.
.
2
.
Auffassung
Revision
steht
Erlöschen
Widerrufsrechts
Kläger
§
Abs.
Satz
auch
Darlehen
Beklagten
Hilfe
Kredits
anderen
Finanzierungsinstituts
abgelöst
haben
Zeitpunkt
Widerrufserklärung
noch
wirtschaftliche
Belastungen
ergaben
.
erkennende
Senat
bereits
entschieden
hat
Urteil
23
.
September
XI
.
ist
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
allein
entscheidend
ursprüngliche
Darlehen
mithilfe
neuen
Kreditvertrag
vollständig
getilgt
worden
ist
Verbrauchern
Streitfall
alten
Darlehensvertrag
unabhängiges
neues
Kapitalnutzungsrecht
eingeräumt
wurde
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung