NAMEN Verkündet : 10 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit XI . Zivilsenat Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung 27 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 Juli wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehren beklagten Rückzahlung Tilgungsraten Zusammenhang Rechtsvorgängerin Beklagten Folgenden : Beklagte Jahr aufgenommenen Darlehen erbracht haben . Darlehen hatte Finanzierung Beteiligung Kläger Fondsgesellschaft gedient Fonds Nr. .. war Zuge Umschuldung Januar vollständig zurückgezahlt worden . Kläger wurden Jahr geworben Anteilen Immobilienfonds Nr. .. beteiligen . Beitritt schaft ließen 15 . Dezember notariell beurkunden . Finanzierung Beteiligung schlossen Beklagten 15./29 . Dezember Darlehensvertrag endfälliges Darlehen Höhe nominal DM . Darlehensvertrag Widerrufsbelehrung enthielt sah Zinsfestschreibung 1 . Januar . Januar zahlten Kläger Darlehen Hilfe anderweitig aufgenommenen Kredits vorzeitig ; Beklagte gab gestellten Sicherheiten . Klagebegründung 3 . April widerriefen Kläger Darlehensvertrag gerichteten Willenserklärungen Berufung Haustürwiderrufsgesetz . verlangen Klage Höhe € Zinsen Rückzahlung Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen Ablösebetrags Verzinsung Eigenmitteln geleisteten Zahlungen Zug Zug Abtretung Fondsbeteiligung zustehenden Rechte . Beklagte ist geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten hat Einrede Verjährung erhoben . Landgericht hat Klage abgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Kläger ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist unbegründet . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Klägern stehe Beklagte Anspruch Rückgewähr Leistungen Haustürwiderrufsgesetzes . könne stehen tatsächlichen Voraussetzungen Abschluss Darlehensvertrags kausalen Haustürsituation vorgelegen hätten . etwaiges Widerrufsrecht Kläger sei Zeitpunkt Widerrufserklärung Grund vollständigen Ablösung Darlehens Beklagten § Abs. Satz jedenfalls bereits erloschen gewesen . Zwar seien Fondsbeteiligung Darlehensvertrag verbundenes Geschäft Sinne § VerbrKrG. Auch könne Entscheidung zugrunde gelegt werden darlehensfinanzierte Fondsbeteiligung vollständig beendet abgewickelt sei . komme aber . Tatbestandsmerkmal beiderseits vollständigen Erbringung Leistung sei allein Darlehensvertrag hingegen auch verbundenen Verträge nachfolgende Darlehensverträge abzustellen . Einbeziehung weiterer Verträge Betrachtung spreche Wortlaut Norm noch rechtssystematische Betrachtung . Auch teleologische Auslegung Wille Gesetzgebers rechtfertigten anderes Ergebnis . Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben erforderten ebenfalls andere Sichtweise . II . Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei überzeugender Begründung Rückabwicklungsanspruch Kläger § verneint . besteht etwaiges Widerrufsrecht Kläger § Abs. Nr. HWiG Erklärung Widerrufs April vorangegangenen vollständigen Ablösung Darlehens Beklagten Jahr gemäß § Abs. Satz jedenfalls bereits erloschen war . 1 . Berufungsgericht Recht ausgeführt hat ist Frage beiderseits vollständigen Erbringung Leistung Ansicht Revision auch verbundenen Geschäft allein Rechtsgeschäft abzustellen Widerrufsrecht Haustürwiderrufsgesetz begründet ist hier mithin Darlehensvertrag auch verbundene Geschäft hier also Fondsbeteiligung vgl. bereits Senat Urteile 14 . Oktober XI 23 . September XI . . Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften 10 . April . ist geklärt Regelung § Abs. Satz Vorgaben Gemeinschaftsrechts verstößt . Abs. Satz ist vielmehr gerade vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt richtlinienkonform erachtet worden widerrufenen Darlehensvertrag verbundene Geschäft Fondsbeteiligung vollständig abgewickelt Darlehen Hilfe neuen Darlehensvertrags abgelöst worden ist . Erfolg macht Revision geltend nationale Recht gebiete bislang ergangenen Entscheidungen erkennenden Senats erweiternde Auslegung § Abs. Satz HWiG. Senat hat Argumente Revision geprüft sieht jedoch Anlass Änderung Rechtsprechung . Maßgeblich ist eindeutige Wortlaut § Abs. Satz Abstellen auch verbundene Geschäft vorsieht . Verwendung Begriffs " " § Abs. Satz folgt vielmehr Erlöschen Widerrufsrechts allein Vertragsverhältnis maßgeblich ist Widerrufsrecht entstanden ist so dass anders Revision meint Rahmen mehrseitigen Verhältnissen Erstreckung verbundene Geschäft ausscheidet . Auffassung Revision ergibt Rechtsprechung Wirkungen wirksamen Widerrufs auch verbundene Geschäft erstrecken . . . Abweichendes . Rechtsprechung knüpft wirksam bestehendes Widerrufsrecht Grund Haustürsituation gekommenen Vertrags jedoch eindeutigen Wortlaut Norm Falle § Abs. Satz gerade mehr eröffnet ist . Erfolg bleibt auch Einwand Revision Gesetzgeber habe Rechtfertigung Erlöschenstatbestands § Abs. Satz Erledigung wirtschaftlichen Belastung Verbrauchers vollständiger Zahlung gesehen trete finanzierten Gesellschaftsbeitritt jedoch erst Beendigung Gesellschaftsbeteiligung vgl. Urteil 18 . Oktober Haustürwiderruf Kommanditbeteiligung . Revision übersieht auch Gesetzgeber allein Rechtsverhältnis abgestellt hat rufsrecht resultiert BT-Drucksache S. § Streitfall also Darlehensvertrag hingegen etwaige weitere Belastungen Geschäft . Nur führt auch sachgerechten Ergebnissen anderenfalls Revisionserwiderung Recht hinweist Fällen kreditfinanzierter Gesellschaftsbeteiligungen Beschränkung Widerrufsrechts § Abs. Satz nahezu leer laufen würde . Fondsgesellschafter könnten Fällen Verwirkung abgesehen unterbliebener fehlerhafter Widerrufsbelehrung Kreditvertrag zeitlich nahezu unbegrenzt Rückabwicklung Darlehensvertrags durchsetzen längst Seiten vollständig erfüllt war . Revision Literaturstimmen § Abs. Satz wortgleichen § Abs. Satz VerbrKrG verweist etwa 3 . Aufl . VerbrKrG . Verbraucher Abschluss verbundenen Geschäfts schlechter Teilzahlungsgeschäft stehen solle rechtfertigt auch Wortlaut Norm abweichendes Ergebnis . Willen Gesetzgebers sollen Regelungen verbundenen Geschäfts Verbraucher lediglich schützen Kredit voller Höhe zurückzahlen müssen Partner finanzierten Geschäfts zugeflossen ist vertragsgemäße Leistung erbracht hat BT-Drucksache S. § hingegen auch noch vollständiger Zahlung Kredits Ansprüche Darlehensgeber verschaffen . Entscheidend ist Gesetz verbundene Leistungsgeschäft nur Folgen bestehenden Widerrufsrechts Kreditvertrags teilhaben lassen hingegen Bestehen Widerrufsrechts Verhältnissen Kreditvertrag verbundenen Rechtsbeziehungen beurteilen will VerbrKrG . . 2 . Auffassung Revision steht Erlöschen Widerrufsrechts Kläger § Abs. Satz auch Darlehen Beklagten Hilfe Kredits anderen Finanzierungsinstituts abgelöst haben Zeitpunkt Widerrufserklärung noch wirtschaftliche Belastungen ergaben . erkennende Senat bereits entschieden hat Urteil 23 . September XI . ist Anwendbarkeit § Abs. Satz allein entscheidend ursprüngliche Darlehen mithilfe neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist Verbrauchern Streitfall alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde . Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung