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1586 lines
12 KiB

Verkündet
:
24
Juli
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
XI
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofes
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
wird
gemäß
§
Abs.
folgende
Anfrage
gerichtet
:
Wird
Urteil
21
.
Dezember
geäußerten
Rechtsauffassung
festgehalten
erstmals
Berufungsrechtszug
erhobene
Verjährungseinrede
auch
dann
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
zuzulassen
ist
Erhebung
Verjährungseinrede
Verjährungseintritt
begründenden
tatsächlichen
Umstände
Prozessparteien
unstreitig
sind
.
Gründe
:
Klägerin
Bank
begehrt
Beklagten
Rechtsanwalt
Zahlung
selbstschuldnerischen
Bürgschaft
.
Klägerin
gewährte
Hauptschuldnerin
Gesellschaft
bürgerlichen
Kreditbestätigung
13
.
Juni/9
.
August
30
.
März
befristeten
Barkredit
Höhe
Millionen
DM
u.a.
Grundschuld
gleicher
Höhe
Objekt
straße
gesichert
war
.
Bürgschaftserklärung
13
.
Juni
Klägerin
9
.
annahm
verbürgte
Beklagte
Forderung
Klägerin
Hauptschuldnerin
Höchstbetrag
DM
.
Sollsaldo
belief
30
.
Oktober
DM
.
26
November
kündigte
Klägerin
Kredit
.
Schreiben
27
November
wurde
Beklagte
Kündigung
informiert
Zahlung
Bürgschaftssumme
spätestens
19
.
Dezember
aufgefordert
.
Beklagte
zahlte
unternahm
Klägerin
weitere
Versuche
Bürgschaftsschuld
realisieren
.
Klägerin
Schreiben
15
.
September
angekündigt
hatte
Angelegenheit
unverzüglich
Rechtsanwalt
weiteren
Beitreibung
übergeben
hat
28
.
Dezember
Klage
Zahlung
Euro
Zinsen
eingereicht
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagte
erstmals
auch
Verjährung
Hauptschuld
geltend
gemacht
hat
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Verjährungseinrede
nur
neuen
Sachvortrag
rechtsgestaltende
Handlung
handele
sei
neues
Verteidigungsmittel
§
Abs.
berücksichtigen
.
Berufungsgericht
soweit
Leistungsverweigerungsrechte
Beklagten
§
Abs.
Satz
neue
Verteidigungsmittel
berücksichtigt
wurden
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
II
.
1
.
unbeschränkt
eingelegte
Revision
ist
zulässig
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
ist
Beschränkung
Revisionszulassung
Beklagten
geltend
gemachte
Zurückbehaltungsrecht
Berufungsurteil
zulässig
vgl.
;
MünchKommZPO
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beschränkung
Zulassung
Revision
Frage
Verjährung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unwirksam
Urteile
27
.
September
21
.
September
.
19
;
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
35
;
21
.
Aufl
.
Rdn
.
.
hat
Folge
Revision
unbeschränkt
zugelassen
ist
Urteil
5
.
April
XI
4
.
April
.
m.w
.
.
.
2
.
Berufungsgericht
ist
Recht
wirksamen
Bürgschaftsverpflichtung
Beklagten
ausgegangen
;
Anspruch
Klägerin
ist
auch
verwirkt
.
hat
§
unwirksame
weite
pflichtung
Recht
Wege
ergänzenden
Vertragsauslegung
Umfang
wirksam
gehalten
Kredit
bezogen
hat
Abgabe
Bürgschaftserklärung
war
vgl.
m.w
.
.
.
war
Berufungsgericht
Tatbestandswirkung
§
§
Abs.
festgestellt
hat
unbestrittenen
Vortrag
Klägerin
Barkredit
Höhe
Mio.
DM
.
hat
auch
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
Klägerin
Höhe
Hauptforderung
Mitteilung
Schlusssaldos
Hauptschuldnerin
anerkannt
hatte
hinreichend
dargelegt
hat
Höhe
Bestand
Hauptforderung
unstreitig
sind
Beklagte
erstinstanzlich
bestritten
hat
.
Rechtsfehlerfrei
hat
erstmalige
Bestreiten
Kontokorrentabrede
Höhe
Hauptforderung
Beklagten
Berufungsinstanz
neues
Verteidigungsvorbringen
zugelassen
Voraussetzungen
Abs.
Satz
Nr.
gegeben
sind
.
Berufungsgericht
Verwirkung
spruchs
verneint
hat
Beklagte
größeren
zeitlichen
Abständen
vorgenommenen
Versuche
Klägerin
Bürgschaftssumme
realisieren
vertrauen
konnte
mehr
Anspruch
genommen
werden
ist
ebenfalls
rechtlich
beanstanden
.
Klägerin
hat
Beklagten
September
gedroht
Angelegenheit
Beitreibung
Rechtsanwalt
übergeben
.
Beklagte
durfte
vertrauen
Klägerin
wolle
Bürgschaftsforderung
mehr
geltend
machen
.
gilt
auch
Berücksichtigung
Umstandes
gerichtlichen
Geltendmachung
Forderung
etwa
Jahre
Zeit
gelassen
hat
.
Rechtsanwalt
musste
Beklagte
einstellen
Klägerin
erst
31
.
Dezember
ablaufende
Verjährungsfrist
voll
ausschöpft
.
3
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
lassung
erstmals
zweiter
Instanz
erhobenen
Verjährungseinrede
.
Ließe
Verjährungseinrede
so
müsste
Revision
stattgegeben
werden
.
Hauptforderung
ist
31
.
Dezember
verjährt
§
.
Art
.
§
Abs.
Satz
Klägerin
Kündigung
Kreditvertrages
26
November
Darlehensrückzahlungsanspruch
fällig
wurde
verjährungsunterbrechende
-hemmende
Maßnahmen
Hauptschuldnerin
ergriffen
hat
.
Tatsache
Hauptforderung
erst
Erhebung
Bürgschaftsklage
verjährt
ist
steht
Erhebung
Verjährungseinrede
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Satz
vgl.
.
.
Bürgschaftsforderung
Erhebung
Bürgschaftsklage
auch
Wegfalls
Hauptschuldnerin
verselbständigt
hatte
konnte
Erhebung
Bürgschaftsklage
Verjährungseintritt
hemmen
vgl.
Senat
.
Löschung
Gesellschafterinnen
Hauptschuldnerin
führte
Wegfall
Hauptforderung
.
Inhaberin
Vermögenswerte
Verbindlichkeiten
Hauptschuldnerin
ist
verbliebene
Gesellschafterin
geworden
Klägerin
verjährungshemmende
Maßnahmen
hätte
ergreifen
müssen
.
Frage
Zulassung
Verjährungseinrede
ist
Beklagten
ebenfalls
geltend
gemachten
Zurückbehaltungsrecht
§
vorrangig
beantworten
.
Zurückbehaltungsrecht
Erfolgsfall
lediglich
eingeschränkten
Verurteilung
Zug
Zug
führt
führt
Zulassung
Verjährungseinrede
Klageabweisung
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
vertritt
Entscheidung
21
.
Dezember
.
f.
Auffassung
erstmals
Berufungsrechtszug
erhobene
Verjährungseinrede
sei
nur
zuzulassen
Ausnahmetatbestände
§
Abs.
Satz
Nr.
vorliege
.
rungseinrede
gehöre
Verteidigungsmitteln
rechtzeitige
Geltendmachung
§
Abs.
sichergestellt
werden
solle
.
Habe
Schuldner
bereits
außergerichtlich
Verjährung
berufen
müsse
Umstand
bereits
Schluss
mündlichen
Verhandlung
erster
Instanz
Verjährung
eingetreten
sei
grundsätzlich
Erhebung
Einrede
Instanz
Rechnung
getragen
werden
.
XI
.
Frage
bisher
offen
gelassen
hat
Urteil
27
.
Februar
XI
.
möchte
Rechtsprechung
folgen
§
Abs.
Verjährungseinrede
anwenden
zwar
erstmals
zweiter
Instanz
erhoben
wird
jedoch
Parteien
Erhebung
Einrede
auch
begründenden
tatsächlichen
Umstände
unstreitig
sind
.
ist
Grund
§
Abs.
beruhende
Anfrage
.
1
.
Grundsatzentscheidung
IX
.
Zivilsenats
18
November
.
kann
neuer
unstreitiger
Tatsachenvortrag
§
Abs.
zurückgewiesen
werden
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
gemäß
§
Abs.
Entscheidung
zugrunde
legen
.
Entscheidung
haben
II
.
Zivilsenat
Urteil
6
.
Dezember
.
Urteil
19
.
Januar
ZR
.
.
Urteile
13
Juli
FamRZ
19
.
Oktober
-9-
VIII
.
Zivilsenat
Beschluss
21
.
Februar
.
angeschlossen
.
entspricht
auch
überwiegende
instanzgerichtliche
Rechtsprechung
f.
Aufrechnung
;
OLG
;
OLG
54
55
;
OLG
;
121
;
OLG
;
;
KG
Urteil
26
.
Januar
.
;
.
OLG
Urteil
26
.
Oktober
.
.
insoweit
.
f.
abgedruckt
herrschende
Meinung
Literatur
65
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
MünchKommZPO
Aktualisierungsband/Rimmelspacher
2
.
Aufl
.
Rdn
.
33
;
Musielak/Ball
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
:
28
.
Aufl
.
Rdn
.
1
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
5
;
Zimmermann
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Zöller/Gummer/Heßler
26
.
Aufl
.
Rdn
.
;
;
s.
auch
ZPO-Reform
§
Rdn
.
aE
.
2
.
einheitlich
wird
Frage
beantwortet
Rechtsprechung
auch
Einreden
Partei
materiell-rechtlich
geltend
machen
muss
übertragen
werden
kann
.
Anschluss
Grundsatzentscheidung
IX
.
Zivilsenats
.
hat
IV
.
Urteil
19
.
Oktober
.
entschieden
erstmalige
Berufung
Versicherers
Ablauf
Klagefrist
Abs.
zweiten
Instanz
§
Abs.
zurückgewiesen
werden
kann
Ablauf
Ausschlussfrist
unstreitig
ist
.
Speziell
Einrede
Verjährung
hat
.
Zivilsenat
Entscheidung
19
.
Januar
.
obiter
ausgeführt
auch
erstmals
zweiter
Instanz
erhobene
Verjährungseinrede
dürfe
§
Abs.
zurückgewiesen
werden
Verjährungseintritt
begründenden
Umstände
Parteien
unstreitig
seien
.
instanzgerichtlichen
Rechtsprechung
ist
Meinung
Zulassung
Verjährungseinrede
Basis
unstreitigen
Vorbringens
befürwortet
Erlass
Urteils
IX
.
Zivilsenats
.
Vordringen
f.
;
OLG
528
;
OLG
Urteil
23
.
Februar
.
.
Aufgabe
bisherigen
Rechtsprechung
;
OLG
;
;
OLG
Urteil
20
.
Dezember
.
.
;
bereits
vorher
OLG
f.
LG
Grundeigentum
.
Ansicht
wird
steigender
Tendenz
auch
Literatur
vertreten
vgl.
65
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
Palandt/Heinrichs
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
noch
65
.
Aufl
.
;
Zimmermann
7
.
Aufl
.
Rdn
.
Nr.
;
Berg
;
Deubner
530
;
Meller-Hannich
.
f.
;
Noethen
f.
;
Rixecker
707
;
Sohn
.
;
Ergebnis
auch
Neubearbeitung
Rdn
.
grundsätzlich
gilt
§
Abs.
sei
denn
Einrede
beschleunigt
meist
Erledigung
Rechtsstreits
.
wird
Auffassung
Zivilsenats
überwiegend
älteren
Grundsatzurteil
IX
.
Zivilsenats
.
ergangenen
instanzgerichtlichen
Entscheidungen
geteilt
KG
;
OLG
;
OLG
292
;
OLG
FamRZ
Einrede
beschränkter
Erbenhaftung
;
249
;
OLG
Grundeigentum
625
;
OLG
auch
neueren
Entscheidungen
vertreten
Einrede
beschränkter
Erbenhaftung
;
OLG
Urteil
24
November
juris
.
insoweit
abgedruckt
;
brücken
Urteil
17
.
April
.
.
Überleitungsbescheids
.
Literatur
haben
Zulassung
erstmaligen
Verjährungseinrede
zweiten
Instanz
ausgesprochen
:
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
4
;
Zöller/Gummer/Heßler
26
.
Aufl
.
Rdn
.
22
;
4
f.
;
Lenkeit
;
35
37
;
9
15
;
Schenkel
.
;
f.
;
wohl
auch
Bamberger/Roth/Henrich
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
2
;
Erman/Schmidt-Räntsch
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
3
;
9
10
;
Ergebnis
auch
Gerken
:
Zivilprozessordnung
Nebengesetze
3
.
Aufl
.
Rdn
.
grundsätzlich
gilt
§
Abs.
Nr.
sei
denn
unabhängig
Verjährungseinrede
müsste
Zurückverweisung
erfolgen
so
Beklagte
Einrede
ersten
Rechtszug
wiederholen
könnte
.
3
.
Auffassung
XI
.
Zivilsenats
kann
ausgehend
Grundsatzentscheidung
IX
.
Zivilsenats
.
Vermeidung
Wertungswidersprüchen
erstmalige
Erhebung
Verjährungseinrede
zweiten
Instanz
Tatsachengrundlage
unstreitig
ist
anders
behandelt
werden
sonstiger
unstreitiger
Tatsachenvortrag
nahezu
einhelliger
Meinung
gemäß
Abs.
zurückgewiesen
werden
darf
.
sprechen
folgende
Gründe
:
Grundsatzentscheidung
.
Zivilsenats
wird
Begriff
neuen
Verteidigungsmittels
§
Abs.
unstreitige
Vorbringen
erfasst
rechtliche
Einordnung
Vorbringens
Rolle
spielt
.
folgt
Verjährungseinrede
:
Beklagte
zweiten
Instanz
erstmals
unbestritten
vorträgt
habe
erstinstanzlichen
Verfahrens
außergerichtlich
Verjährung
berufen
verjährungsbegründenden
Umstände
ebenfalls
unstreitig
sind
so
ist
Vorbringen
vorgenannten
Grundsatzentscheidung
berücksichtigen
.
Gleiches
gilt
Beklagte
Verjährungseinrede
zweitinstanzlichen
Verfahrens
außergerichtlich
erhebt
neue
Tatsache
unbestritten
Prozess
einführt
.
Hintergrund
ist
stichhaltiger
Grund
ersichtlich
zweitinstanzlichen
Verfahrens
erhobene
Verjährungseinrede
Tatsachengrundlage
ebenfalls
unstreitig
ist
Berufungsgericht
berücksichtigt
werden
soll
.
Differenzierung
materiell-rechtlichen
Einredebegriffs
Zivilsenat
vornimmt
ist
geeignet
oben
dargestellten
Wertungswiderspruch
beseitigen
.
Abs.
unterscheidet
Einreden
Einwendungen
.
ist
Tatsachenstoff
Prozessparteien
einzuführen
.
So
gehört
beispielsweise
Vortrag
Einwendung
Rücktritt
auch
Vortrag
Rücktrittserklärung
.
erst
Berufungsrechtszuges
erklärter
Rücktritt
ist
begründende
Tatsachengrundlage
unstreitig
ist
§
Abs.
berücksichtigen
.
überzeugt
unstreitiger
Tatsachengrundlage
Erhebung
Einrede
zweiter
Instanz
ausgeschlossen
sein
soll
Ausübung
Gestaltungsrechts
Berücksichtigung
findet
.
Fällen
verändert
Partei
Entscheidungsbasis
Gerichts
willentliche
Ausübung
Rechts
erster
Instanz
gestützt
hat
möglich
gewesen
wäre
.
Auch
Regelung
§
lässt
Ansicht
Zivilsenats
Zulassung
erstmals
zweitinstanzlich
erhobenen
Verjährungseinrede
herleiten
.
unstreitigem
Sachverhalt
Sachdienlichkeit
sogar
Berufungsinstanz
neu
eingeführten
Streitgegenstand
entscheiden
ist
so
erscheint
Gegenteil
geboten
Zulassung
weniger
weit
reichenden
Verjährungseinrede
strengeren
Voraussetzungen
abhängig
machen
§
genannten
zesshandlungen
;
s.
auch
.
berücksichtigen
ist
schließlich
§
Abs.
Ausnahmevorschrift
ist
Hintergrund
Art
.
Abs.
GG
Interesse
materiellen
Richtigkeit
Berufungsentscheidung
vgl.
92
;
m.w
.
.
unstreitigem
Sachvortrag
geeignetes
erforderliches
Mittel
Erreichung
Rechtsmittelzwecks
Fehlerfeststellung
Fehlerbeseitigung
ist
Auslegung
Zivilsenats
reinen
Strafcharakter
hat
vgl.
Rixecker
707
;
Noethen
.
Strafe
ist
Berücksichtigung
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprinzips
erst
gerechtfertigt
nachlässiges
prozessuales
Verhalten
Verzögerung
Rechtsstreits
führt
.
Ellenberger
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
07.04.2006